TE OGH 2000/3/28 1Ob54/00y

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,234.300 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Juni 1999, GZ 5 R 72/99v-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Bei einer am 4. März 1993 in der Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers vollzogenen, zuvor mündlich angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Organe des Finanzamtes Klagenfurt "ein EDV-Programm, das der Kläger entwickelt hatte, und diverse Disketten". Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 5. März 1993 schriftlich ausgefertigt. Darin wurde u. a. ausgeführt, der Kläger stehe "im Verdacht, als unmittelbarer Täter in eigener Sache und als Mittäter" eines anderen "Abgabenverkürzungen begangen zu haben"; er werde ferner "verdächtigt, im Zusammenwirken mit dritten Personen ein EDV-Programm für Buchhaltung und Kalkulation entwickelt und in der Weise im Zuge seiner Beratungstätigkeit für seine Klienten angewendet zu haben, als diese dadurch in die Lage versetzt" worden seien, "dem Finanzamt gegenüber eine ursprünglich nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vortäuschen zu können". Gegen diesen Hausdurchsuchungsbefehl erhob der Kläger Beschwerde, die mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungsenats I der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 5. Mai 1993 als "unbegründet" abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; eine solche wäre jedoch nach der ihm aufgrund der anzuwendenden Verfahrensordnung erteilten Rechtsmittelbelehrung möglich gewesen.1. Bei einer am 4. März 1993 in der Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers vollzogenen, zuvor mündlich angeordneten Hausdurchsuchung beschlagnahmten Organe des Finanzamtes Klagenfurt "ein EDV-Programm, das der Kläger entwickelt hatte, und diverse Disketten". Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 5. März 1993 schriftlich ausgefertigt. Darin wurde u. a. ausgeführt, der Kläger stehe "im Verdacht, als unmittelbarer Täter in eigener Sache und als Mittäter" eines anderen "Abgabenverkürzungen begangen zu haben"; er werde ferner "verdächtigt, im Zusammenwirken mit dritten Personen ein EDV-Programm für Buchhaltung und Kalkulation entwickelt und in der Weise im Zuge seiner Beratungstätigkeit für seine Klienten angewendet zu haben, als diese dadurch in die Lage versetzt" worden seien, "dem Finanzamt gegenüber eine ursprünglich nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vortäuschen zu können". Gegen diesen Hausdurchsuchungsbefehl erhob der Kläger Beschwerde, die mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungsenats römisch eins der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 5. Mai 1993 als "unbegründet" abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Kläger keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; eine solche wäre jedoch nach der ihm aufgrund der anzuwendenden Verfahrensordnung erteilten Rechtsmittelbelehrung möglich gewesen.

2. Der Kläger machte einen Amtshaftungsanspruch von insgesamt 1,234.300 S sA geltend. Dieser Betrag resultiert aus behaupteten Arbeitskosten von 1,186.800 S für die Erstellung des beschlagnahmten EDV-Programms und aus einem behaupteten Verdienstentgang wegen zweier "verlorener Aufträge" im Wert von 47.500 S. Der Kläger bekämpft die im angefochtenen Urteil bestätigte Abweisung des Amtshaftungsklagebegehrens zufolge Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG im Kern mit dem Argument, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Hausdurchsuchungsbefehl hätte den geltend gemachten Vermögensschaden nicht mehr abwenden können, habe sich doch aus jenem Befehl "kein Bezug zur angeblichen Beschlagnahme des EDV-Programms oder dessen angebliche Möglichkeit zur Abgabenmanipulation" ergeben, sodass eine Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nur mehr deklarative Wirkung gehabt hätte.2. Der Kläger machte einen Amtshaftungsanspruch von insgesamt 1,234.300 S sA geltend. Dieser Betrag resultiert aus behaupteten Arbeitskosten von 1,186.800 S für die Erstellung des beschlagnahmten EDV-Programms und aus einem behaupteten Verdienstentgang wegen zweier "verlorener Aufträge" im Wert von 47.500 S. Der Kläger bekämpft die im angefochtenen Urteil bestätigte Abweisung des Amtshaftungsklagebegehrens zufolge Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG im Kern mit dem Argument, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Hausdurchsuchungsbefehl hätte den geltend gemachten Vermögensschaden nicht mehr abwenden können, habe sich doch aus jenem Befehl "kein Bezug zur angeblichen Beschlagnahme des EDV-Programms oder dessen angebliche Möglichkeit zur Abgabenmanipulation" ergeben, sodass eine Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nur mehr deklarative Wirkung gehabt hätte.

2. 1. Der Kläger brachte im Verfahren erster Instanz u. a. vor, "der Schaden" sei "nicht unmittelbar durch die Beschlagnahme" des EDV-Programms "entstanden". Das Programm wäre vielmehr "noch durch zwei Jahre verwertbar" und trotz der Beschlagnahme von Disketten auch noch auf (einer nicht beschlagnahmten) "Festplatte" gespeichert gewesen. Er habe es aber wegen der "Vorwürfe" der Finanzbehörde nicht mehr "verwenden" können, weil "derartiges strafbar" gewesen wäre (ON 9 S. 2 f).

Rechtliche Beurteilung

3. Wie bereits das Berufungsgericht näher begründete, setzt eine Hausdurchsuchung nach § 93 Abs 2 FinStrG u. a. den begründeten Verdacht eines bestimmten Finanzvergehens und des Vorhandenseins von Gegenständen in den zu durchsuchenden Räumen voraus, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Diese Rechtslage macht vor dem Hintergrund der unter 2. 1. wiedergegebenen Prozessbehauptungen verständlich, weshalb der Kläger die ihm vorgeworfene Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 FinStrG wortlos übergeht. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl die Verdachtslage in Hinsicht auf allfällige Finanzvergehen des Klägers und die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüfen müssen.3. Wie bereits das Berufungsgericht näher begründete, setzt eine Hausdurchsuchung nach Paragraph 93, Absatz 2, FinStrG u. a. den begründeten Verdacht eines bestimmten Finanzvergehens und des Vorhandenseins von Gegenständen in den zu durchsuchenden Räumen voraus, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Diese Rechtslage macht vor dem Hintergrund der unter 2. 1. wiedergegebenen Prozessbehauptungen verständlich, weshalb der Kläger die ihm vorgeworfene Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG im Zusammenhang mit Paragraph 93, Absatz 2, FinStrG wortlos übergeht. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl die Verdachtslage in Hinsicht auf allfällige Finanzvergehen des Klägers und die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüfen müssen.

Wäre aber der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm weggefallen. Das verdeutlicht, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den eingeklagten Schaden bei abstrakter Beurteilung deren Wirkungsmöglichkeit hätte abwenden können. In einer solchen Beschwerde hätte der Kläger wegen des behaupteten verhältnismäßig geringen zeitlichen Spielraums für die Verwertung des fertigen EDV-Programms auf die Dringlichkeit deren Behandlung hinweisen können. Es kann daher auch nicht unterstellt werden, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wäre jedenfalls nicht mehr innerhalb jenes Zeitraums zugestellt worden, in dem das EDV-Programm nach den Klagebehauptungen noch verwertbar war.

4. Nach den voranstehenden Erwägungen verletzte der Kläger durch die Unterlassung der erörterten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die - vom Gericht zweiter Instanz in ihren rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellte - Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, sodass aus dem den Klagegrund bildenden hoheitlichen Verhalten der Finanzbehörden kein Amtshaftungsanspruch ableitbar ist.4. Nach den voranstehenden Erwägungen verletzte der Kläger durch die Unterlassung der erörterten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die - vom Gericht zweiter Instanz in ihren rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellte - Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG, sodass aus dem den Klagegrund bildenden hoheitlichen Verhalten der Finanzbehörden kein Amtshaftungsanspruch ableitbar ist.

Somit ist die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Somit ist die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E57423 01A00540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00054.00Y.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0010OB00054_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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