Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Dr. Cornelia K*****, vertreten durch Josef Cser, Mietervereinigung Österreichs, Währinger Straße 41, 1090 Wien, wider die Antragsgegner
1. Angelika L*****, 2. Dr. Günther S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs, Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 41 R 481/99k-29, den1. Angelika L*****, 2. Dr. Günther S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs, Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in Verbindung mit Paragraph 27, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 41 R 481/99k-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Erstantragsgegnerin zur Rückzahlung von S 216.600,58 verpflichtet, weil ihr die Antragstellerin aus Anlaß des Abschlusses eines Mietvertrages über eine Wohnung S 350.000 bezahlt hat, jedoch der Wert des ihr überlassenen Inventar nur S 133.399,42 betrug.
Das dagegen im außerordentlichen Revisionsrekurs gebrauchte Argument, Designermöbel hätten keinen schätzbaren Wiederbeschaffungswert, scheitert schon an den Feststellungen der Höhe des überlassenen Gegenwerts, die den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, binden. Daneben ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Ermittlung dieses Gegenwerts in der von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Hinsicht nicht erkennbar, sind doch Designermöbel nicht nur im neuen, sondern auch in gebrauchtem Zustand Gegenstand des Rechtsverkehrs und haben schon daher einen feststellbaren Verkehrswert.
Soweit argumentiert wird, ein "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände könne nur über die laesio enormis überprüft werden, nicht aber nach § 27 MRG, findet sich die Rechtsmittelwerberin in klarem Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung. Die rechtliche Konstruktion einer Vermögensverschiebung ist bedeutungslos, wenn wie hier feststeht, dass Leistungen in Ausnützung des Vermögenswertes und des Seltenheitswerts eines Mietobjekts gefordert und bezahlt werden (5 Ob 66/94; 5 Ob 129/94; WoBl 1993, 135; 5 Ob 192/98s). Die den Wiederbeschaffungswert überlassener Einrichtungsgegenstände übersteigende Leistung ist daher ungültig und verboten (SZ 60/274; RS-Justiz 0069824).Soweit argumentiert wird, ein "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände könne nur über die laesio enormis überprüft werden, nicht aber nach Paragraph 27, MRG, findet sich die Rechtsmittelwerberin in klarem Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung. Die rechtliche Konstruktion einer Vermögensverschiebung ist bedeutungslos, wenn wie hier feststeht, dass Leistungen in Ausnützung des Vermögenswertes und des Seltenheitswerts eines Mietobjekts gefordert und bezahlt werden (5 Ob 66/94; 5 Ob 129/94; WoBl 1993, 135; 5 Ob 192/98s). Die den Wiederbeschaffungswert überlassener Einrichtungsgegenstände übersteigende Leistung ist daher ungültig und verboten (SZ 60/274; RS-Justiz 0069824).
Somit werden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.Somit werden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.
Anmerkung
E57473 05A00870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00087.00F.0328.000Dokumentnummer
JJT_20000328_OGH0002_0050OB00087_00F0000_000