TE OGH 2000/3/28 5Nd501/00

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Sparkasse AG,***** vertreten durch Dr. Gerhard Richter ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 2,5 Mio, die dem Obersten Gerichtshof vom Handelsgericht Wien mit dem Antrag vorgelegt wurde, die gegenständliche Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.906,20 (darin enthalten S 317,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der beantragten Delegierung, die von der beklagten Partei abgelehnt und auch vom angerufenen Gericht nicht befürwortet wird, steht einerseits die Gerichtsstandsvereinbarung im Werttransportvertrag vom 1. 3. 1993 (vgl RZ 1989/107 ua), andererseits der Umstand entgegen, dass einige der voraussichtlich zu vernehmenden Zeugen nicht im Sprengel des zur Verhandlung und Entscheidung vorgeschlagenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wohnen (vgl EFSlg 82.069 ua).Der beantragten Delegierung, die von der beklagten Partei abgelehnt und auch vom angerufenen Gericht nicht befürwortet wird, steht einerseits die Gerichtsstandsvereinbarung im Werttransportvertrag vom 1. 3. 1993 vergleiche RZ 1989/107 ua), andererseits der Umstand entgegen, dass einige der voraussichtlich zu vernehmenden Zeugen nicht im Sprengel des zur Verhandlung und Entscheidung vorgeschlagenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wohnen vergleiche EFSlg 82.069 ua).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO. Abweichend vom Kostenverzeichnis gebühren der beklagten Partei allerdings nur Kosten nach der TP 1 des RAT (5 Nd 505/93 ua).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, ZPO. Abweichend vom Kostenverzeichnis gebühren der beklagten Partei allerdings nur Kosten nach der TP 1 des RAT (5 Nd 505/93 ua).

Anmerkung

E57728 05JA5010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00501..0328.000

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0050ND00501_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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