TE OGH 2000/3/28 5Ob76/00p

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Heinz P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verfahrenshelfer, wegen S 536.597 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2000, GZ 1 R 311/99s-18, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte die Fälligstellung des Kredits dem Beklagten gegenüber im Jahr 1994. Im Sommer 1998 wurde ihm eine letzte Frist zur Zahlung bis Ende 1998 eingeräumt. Angesichts des Umstandes, dass die Klage ohnedies erst nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, stellt sich die im Übrigen ansonsten zu Ungunsten des Beklagten nach § 915 ABGB zu entscheidende Frage (EvBl 1957/318; ÖBA 1990, 639) nicht mehr. Fragen der Vertragsauslegung, die mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehen, stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS-Justiz 0042936).Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte die Fälligstellung des Kredits dem Beklagten gegenüber im Jahr 1994. Im Sommer 1998 wurde ihm eine letzte Frist zur Zahlung bis Ende 1998 eingeräumt. Angesichts des Umstandes, dass die Klage ohnedies erst nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, stellt sich die im Übrigen ansonsten zu Ungunsten des Beklagten nach Paragraph 915, ABGB zu entscheidende Frage (EvBl 1957/318; ÖBA 1990, 639) nicht mehr. Fragen der Vertragsauslegung, die mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehen, stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS-Justiz 0042936).

Abgesehen davon unterblieb im Berufungsverfahren eine diesbezüglich ausgeführte Rechtsrüge, weshalb sie im Revisionsverfahren ohnedies nicht mehr nachgeholt werden könnte (vgl Kodek in Rechberger**2 Rz 5 zu § 503 ZPO mwN).Abgesehen davon unterblieb im Berufungsverfahren eine diesbezüglich ausgeführte Rechtsrüge, weshalb sie im Revisionsverfahren ohnedies nicht mehr nachgeholt werden könnte vergleiche Kodek in Rechberger**2 Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO mwN).

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57470 05A00760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00076.00P.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20000328_OGH0002_0050OB00076_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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