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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des C A in W, geboren 1969, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 2005, Zl. 205.014/29-XII/36/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Den vorliegenden Antrag begründet der Antragsteller damit, dass er den oben bezeichneten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht fristgerecht bekommen habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe und in der Folge eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. In weiterer Folge sei der Antragsteller in Schubhaft genommen worden, in der er sich bis Juni 2006 befunden habe. In dem beiliegenden Vermögensbekenntnis gibt der Antragsteller als Zustelldatum den 9. November 2005 an.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.
Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016).
Der vorliegende Antrag vom 3. Oktober 2006 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 11. Oktober 2006) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den näher bezeichneten und nach den Angaben des Antragstellers am 9. November 2005 zugestellten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde nach dem Poststempel des beiliegenden Kuverts am 6. Oktober 2006 zur Post gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG das Hindernis - nach den Angaben des Antragstellers - erst mit Ende der Schubhaft ("im Juni 2006") weggefallen sei, erweist sich der vorliegende Antrag als verspätet. Er war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl. den zitieren hg. Beschluss vom 29. März 2004, mit Verweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010674.X00Im RIS seit
12.04.2007