TE OGH 2000/3/29 7Ob48/00k

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz S*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr. Harald Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt (Streitwert S 244.000,--), infolge Revision der klagenden (Revisionsinteresse S 137.900,--) und der beklagten (Revisionsinteresse S 57.600,--) Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. November 1999, GZ 2 R 387/99t-51, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. August 1999, GZ 35 C 5/97t-45, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

II.) zu Recht erkannt:römisch II.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.112,-- (darin enthalten S 1.352,-- an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die vom 30. 5. 1981 bis 7.11. 1989 verheirateten Streitparteien wurden gemäß § 55 Abs 1 und 3 EheG geschieden, wobei gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen wurde, dass den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach dem in diesem Scheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung hat der Kläger der Beklagten ab 1. 12. 1989 anstelle eines in einem früheren Verfahren am 18. 10. 1983 festgesetzten Unterhalts von monatlich S 20.000,-- ab 1. 12. 1989 einen solchen in Höhe von S 15.000,-- wertgesichert zu bezahlen. Ein monatlicher Nettoverdienst der Beklagten bis S 5.000,-- sollte überhaupt nicht, sondern nur der darüber hinausgehende Verdienst angerechnet werden. Der Kläger verzichtete zwar auf die Herabsetzung des Unterhaltes wegen des Hinzutretens neuer Sorgepflichten, aber nicht generell auf die Umstandsklausel. Sowohl bei Abschluss des Vergleiches am 7. 11. 1989 als auch bei der davorliegenden Regelung im Jahre 1983 wurde von einem Einkommen des Klägers von ca S 45.000,-- monatlich ausgegangen. Das Einkommen des Klägers reduzierte sich in den Jahren 1994 bis 1996 auf S 35.700,-- monatlich. Auf Grund eines Unfalles im Zuge einer Fleischuntersuchung am 20. 11. 1994 erlitt er eine Verletzung des linken Kniegelenkes und erhielt für die unfallbedingte verbleibende Invalidität von zwei Privatversicherungen in zwei Pauschalbeträgen am 29. 3. 1996 und 20. 5. 1996 insgesamt S 295.440,--. Als Beifahrer einer Geländeturnierkutsche hatte der Kläger einen weiteren Unfall bei dem er von der Haftpflichtversicherung des Lenkers der Kutsche für Schmerzengeld, Arztvertretungskosten für die Zeit vom Dezember 1995 bis Oktober 1996 pauschal S 120.000,-- erhielt und von seiner privaten Unfallversicherung für die verbleibende Invalidität einen weiteren Pauschalbetrag von S 100.000,--.Die vom 30. 5. 1981 bis 7.11. 1989 verheirateten Streitparteien wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 EheG geschieden, wobei gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen wurde, dass den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach dem in diesem Scheidungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung hat der Kläger der Beklagten ab 1. 12. 1989 anstelle eines in einem früheren Verfahren am 18. 10. 1983 festgesetzten Unterhalts von monatlich S 20.000,-- ab 1. 12. 1989 einen solchen in Höhe von S 15.000,-- wertgesichert zu bezahlen. Ein monatlicher Nettoverdienst der Beklagten bis S 5.000,-- sollte überhaupt nicht, sondern nur der darüber hinausgehende Verdienst angerechnet werden. Der Kläger verzichtete zwar auf die Herabsetzung des Unterhaltes wegen des Hinzutretens neuer Sorgepflichten, aber nicht generell auf die Umstandsklausel. Sowohl bei Abschluss des Vergleiches am 7. 11. 1989 als auch bei der davorliegenden Regelung im Jahre 1983 wurde von einem Einkommen des Klägers von ca S 45.000,-- monatlich ausgegangen. Das Einkommen des Klägers reduzierte sich in den Jahren 1994 bis 1996 auf S 35.700,-- monatlich. Auf Grund eines Unfalles im Zuge einer Fleischuntersuchung am 20. 11. 1994 erlitt er eine Verletzung des linken Kniegelenkes und erhielt für die unfallbedingte verbleibende Invalidität von zwei Privatversicherungen in zwei Pauschalbeträgen am 29. 3. 1996 und 20. 5. 1996 insgesamt S 295.440,--. Als Beifahrer einer Geländeturnierkutsche hatte der Kläger einen weiteren Unfall bei dem er von der Haftpflichtversicherung des Lenkers der Kutsche für Schmerzengeld, Arztvertretungskosten für die Zeit vom Dezember 1995 bis Oktober 1996 pauschal S 120.000,-- erhielt und von seiner privaten Unfallversicherung für die verbleibende Invalidität einen weiteren Pauschalbetrag von S 100.000,--.

Die Beklagte verdient im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einer Tierärztin monatlich S 3.300,-- und hat aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Trichinenuntersuchungen einen jährlichen Reingewinn von S 3.500,--. Im Jahre 1997 war sie vom April bis Dezember 1997 arbeitslos.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage zuletzt (AS 103) die Feststellung der Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom September bis Dezember 1996 auf monatlich S 10.000,-- und ab 1. Jänner 1997 auf monatlich S 8.000,--. Er stützt dies im Wesentlichen darauf, dass sich sein Einkommen durch den EU-Beitritt und die damit verbundene Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Bauern und auch durch die Ansiedelung eines weiteren Tierarztes in seiner Umgebung beinahe auf die Hälfte reduziert habe. Auch habe er Betriebe verloren, insbesondere weil für die Untersuchungen bei Schlachtungen nunmehr eigene Tierärzte beschäftigt würden. Seine weiteren Sorgepflichten für zwei Kinder, einerseits den gemeinsamen Sohn mit der Beklagten und andererseits seinen am 21. 6. 1994 geborenen Sohn Maximilian, seien zu berücksichtigen. Beim Vergleichsabschluss im Jahre 1989 seien die Streitparteien davon ausgegangen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der bestehenden Sorgepflichten des Klägers für ein Kind zu einem Drittel an dessen Einkommen partizipiere. Durch die Unterhaltszahlungen an die Beklagte in Höhe von S 17.000,-- zuzüglich des Unterhaltes an den gemeinsamen Sohn in Höhe von S 6.000,-- sei es dem Kläger nur noch durch die Unterstützung seiner zweiten Gattin und die Vergütungen der Versicherungen möglich, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Bei einer entsprechenden Anspannung müsse es auch der Beklagten möglich sein, eine weitere Zusatztätigkeit aufzunehmen. Bei den privaten Versicherungsleistungen handle es sich um einmalige Pauschalabfindungen ohne Versorgungscharakter. Die Prämien für die private Unfallversicherung seien nicht bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden. Auch seien die Leistungen als geringfügig zu qualifizieren. Die Verletzungen des Klägers hätten keinen Einfluss auf seine Facharztpraxis gehabt.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte zusammengefasst ein, dass nach der ausdrücklichen Regelung des Unterhaltsvergleiches weitere Sorgepflichten nicht zu berücksichtigen seien. Ein allfälliger Verdienstentgang des Klägers sei durch diesen selbst verschuldet und könne nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Beklagte sei nicht in der Lage, ihre selbständige Tätigkeit noch auszuweiten. Der Vergleich über die Festsetzung des Unterhalts sei ausgehend von dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich mit einer Annahme eines jährlichen Einkommens von S 420.000,-- und einer geringfügigen Verringerung des Einkommens des Klägers, nicht aber im Sinne der vom Kläger behaupteten Drittelregelung geschlossen worden.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht bereits einen Teil des Herabsetzungsbegehrens, und zwar für die Zeit vom September bis Dezember 1996 um S 1.000,-- und ab Jänner 1997 um S 1.300,-- rechtskräftig ab, und stellte die Herabsetzung des Unterhaltes für die Monate September bis Dezember 1996 auf S 11.000,-- und ab 1. 1. 1997 auf S 9.300,-- fest. Der klagsstattgebende Teil dieses Urteils wurde im ersten Rechtsgang vom Berufungsgericht aufgehoben und dem Erstgericht ergänzende Feststellungen über den getroffenen Vergleich und über die Art der von den privaten Versicherungen erbrachten Leistungen aufgetragen.

Im fortgesetzten Verfahren wies das Erstgericht dann ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt das restliche Herabsetzungsbegehren zur Gänze ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass von der im ursprünglichen Vergleich festgelegten Relation zwischen Höhe des Einkommens und Unterhalts auszugehen sei und unter Berücksichtigung der Leistungen der privaten Versicherungen das Herabsetzungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobenen Berufung mit der angefochtenen Entscheidung teilweise Folge und änderte das Urteil dahin ab, dass es den Unterhalt für die Zeit von 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 1998 auf monatlich S 12.800,-- und ab 1. August 1998 auf monatlich S 11.900,-- herabsetzte, jedoch das Herabsetzungsbegehren im Differenzbetrag für die Zeit vom September bis Dezember 1996 in Höhe von monatlich S 4.000,--, ab 1. Jänner bis November 1997 in Höhe von monatlich S 5.700,--, vom 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 1998 im Ausmaß von monatlich S 3.500,-- und ab 1. August 1998 in Höhe von S 2.600,-- abwies. Dabei ging es rechtlich davon aus, dass die Nichtigkeit der neuerlichen Abweisung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Betrages von S 1.000,-- für die Zeit vom November bis Dezember 1996 und S 1.300,-- ab Jänner 1997 im Hinblick auf die mangelnde Anfechtung durch den Kläger nicht aufzugreifen sei. Die Leistungen aus den privaten Versicherungen für die Invalidität in Höhe von S 295.000,-- und S 100.000,-- seien auf drei Jahre aufzuteilen. Daraus ergäbe sich ein zusätzliches Einkommen von S 8.200,-- monatlich in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 30. November 1997 und von S 2.800,-- für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Juli 1998. Damit errechne sich für den Zeitraum September 1996 bis einschließlich November 1997 eine Unterhaltsbemessungs- grundlage von S 46.700,--, dann ab 1. Dezember 1997 von S 38.500,-- und schließlich ab 1. August 1998 von S 35.700,--. Da nach der aus dem Vergleich abzuleitenden Aufteilung von S 45.000,-- Einkommen zu S 15.000,-- Unterhalt von einem Anspruch der Beklagten auf 1/3 der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen sei, ergebe sich, dass der Kläger bis November 1997 keinen Anspruch auf Herabsetzung des Unterhalts habe. Ab 1. Dezember 1997 bis 31. Juli 1998 sei dann der Unterhaltsanspruch auf S 12.800,-- und ab 1. August 1998 auf S 11.900,-- herabzusetzen. Die Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Klärung der Fragen, ob die Leistungen aus einer privaten Invaliditätsversicherung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und inwieweit dann vergleichsweise vereinbarte Wertsicherungen aufrecht bleiben, als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung, in dem Sinne, dass seinem Herabsetzungsbegehren im Umfang der Abweisung stattgegeben werde, ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt, jene der Beklagten mit dem Antrag das gesamte Herabsetzungsbegehren abzuweisen, ist nicht zulässig.

Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte releviert mit ihrer Revision einerseits, dass der Unterhaltsvergleich unter Berücksichtigung des früheren Vergleiches dahin auszulegen sei, dass der Beklagten ein Prozentsatz von 44 % des Nettoeinkommens des Klägers zustehe.

Die Auslegung eines Vergleiches stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommen würde (vgl auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5 insb aber auch OGH 6 Ob 1535/84). Soweit die Revision im Folgenden davon ausgeht, dass das Erstgericht noch festzustellen gehabt hätte, dass das Einkommen des Klägers nach einem kurzen Einkommensrückgang im Jahre 1995 wieder steigende Tendenz aufgewiesen habe und dieser nicht seine gesamten Einkünfte offenlegte, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 506 Rz 2 mwN).Die Auslegung eines Vergleiches stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommen würde vergleiche auch Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 5 insb aber auch OGH 6 Ob 1535/84). Soweit die Revision im Folgenden davon ausgeht, dass das Erstgericht noch festzustellen gehabt hätte, dass das Einkommen des Klägers nach einem kurzen Einkommensrückgang im Jahre 1995 wieder steigende Tendenz aufgewiesen habe und dieser nicht seine gesamten Einkünfte offenlegte, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 506, Rz 2 mwN).

Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes zurückzuweisen (vgl § 508a Abs 1 ZPO). Dem Kläger waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, da er die Zurückweisung der Revision nicht beantragt hat.Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes zurückzuweisen vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Dem Kläger waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, da er die Zurückweisung der Revision nicht beantragt hat.

Zur Revision des Klägers:

Diese ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Zutreffend zeigt der Kläger auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Berücksichtigung von Pauschalabfindungen aus den Privatversicherungen für eine verbleibende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt.

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein (7 Ob 611/91) - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen ist, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht (vgl Schwimann in Schwimann ABGB2 § 94 Rz 42 ff insb auch Rz 51, ebenso allgemein zur Unterhaltsbemessungsgrundlage 1 Ob 622/93; zur Verpflichtung bei der Anlage des Vermögens 1 Ob 311/98m). Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 1 Ob 622/93), während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben (vgl 7 Ob 261/98b EFSlg 77.276), Förderungsleistungen (1 Ob 180/97w), aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen (vgl RIS-Justiz RS0047456 = etwa SZ 65/126, SZ 68/157, SZ 69/33), insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen (vgl RIS-Justiz RS0009500 = RZ 1992/87, SZ 65/126 ua) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entscheidend ist also, ob die Abgeltung für die Invalidität als Einkommen oder als bestehender Vermögenswert, aus dem dann nur die Erträgnisse heranzuziehen wären, anzusehen ist.In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein (7 Ob 611/91) - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen ist, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 94, Rz 42 ff insb auch Rz 51, ebenso allgemein zur Unterhaltsbemessungsgrundlage 1 Ob 622/93; zur Verpflichtung bei der Anlage des Vermögens 1 Ob 311/98m). Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 1 Ob 622/93), während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben vergleiche 7 Ob 261/98b EFSlg 77.276), Förderungsleistungen (1 Ob 180/97w), aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen vergleiche RIS-Justiz RS0047456 = etwa SZ 65/126, SZ 68/157, SZ 69/33), insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen vergleiche RIS-Justiz RS0009500 = RZ 1992/87, SZ 65/126 ua) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entscheidend ist also, ob die Abgeltung für die Invalidität als Einkommen oder als bestehender Vermögenswert, aus dem dann nur die Erträgnisse heranzuziehen wären, anzusehen ist.

Eine private Unfallversicherung im Sinne der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503 f). Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt (vgl Schauer aaO, 505). Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls (vgl Schauer aaO, 505). Daraus ergibt sich aber, dass die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient (vgl zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll (vgl Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pfleggeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.Eine private Unfallversicherung im Sinne der Paragraphen 179, ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 503 f). Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt vergleiche Schauer aaO, 505). Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls vergleiche Schauer aaO, 505). Daraus ergibt sich aber, dass die Invaliditätsentschädigung, die eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes dient vergleiche zur Abgrenzung etwa RIS-Justiz RS0009552 = SZ 66/167, SZ 68/157, SZ 69/33 uva), oder wie das Schmerzengeld einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll vergleiche Danzl in Danzl-Gutierres-Lobos-Müller, Das Schmerzengeld7, 202; ÖJZ 1995, 119; ähnlich zum Pfleggeld RIS-Justiz RS0013251 = SZ 66/167, SZ 68/157 ua), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.

Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen bzw Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen (vgl etwa JBl 1994, 830, RIS-Justiz RS0050466 = RZ 1991/35 uva; RIS-Justiz RS0009667 oder auch RIS-Justiz RS0047428), wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist.Da bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist, sind aperiodische Einkünfte so wie etwa die gesetzliche Abfertigung oder Pensionsabfindungen bzw Dienstjubiläum auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen vergleiche etwa JBl 1994, 830, RIS-Justiz RS0050466 = RZ 1991/35 uva; RIS-Justiz RS0009667 oder auch RIS-Justiz RS0047428), wobei grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen ist.

Da hier nun nicht ein konkreter dauernder Einkommensverlust ausgeglichen werden sollte, sondern nur abstrakt eine Erwerbsminderung, scheint es hier ausgehend von der festgestellten Minderung des Erwerbseinkommens angemessen, diese Pauschalabgeltung so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird (vgl zur Pensionsabfindung JBl 1994, 830). Geht man nun davon aus, dass der Kläger im Jahre 1996 insgesamt an Invaliditätsentschädigungen an die S 400.000,-- erhalten hat, und weiters davon, dass sich sein Einkommen um ca S 9.000,-- verringerte, so hatte er diese S 400.000,-- auf die darauf folgenden Monate aufzuteilen und konnte insgesamt keinen relevanten Einkommensrückgang nachweisen. Soweit sich der Kläger auch noch darauf beruft, dass sich im Rumpfwirtschaftsjahr 1997 sein Einkommen weiter reduziert habe, und dies als Feststellungsmangel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Unterhaltsbemessung bei Selbständigen regelmäßig die letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre zugrundegelegt werden (vgl RIS-Justiz RS0053251 = SZ 63/153; SZ 67/221 uva), nicht aber Rumpfjahre. Nach Abschluss des Jahres 1997 wurde ein Vorbringen zu einer konkreten weiteren Einkommensreduktion nicht erstattet.Da hier nun nicht ein konkreter dauernder Einkommensverlust ausgeglichen werden sollte, sondern nur abstrakt eine Erwerbsminderung, scheint es hier ausgehend von der festgestellten Minderung des Erwerbseinkommens angemessen, diese Pauschalabgeltung so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des sonstigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird vergleiche zur Pensionsabfindung JBl 1994, 830). Geht man nun davon aus, dass der Kläger im Jahre 1996 insgesamt an Invaliditätsentschädigungen an die S 400.000,-- erhalten hat, und weiters davon, dass sich sein Einkommen um ca S 9.000,-- verringerte, so hatte er diese S 400.000,-- auf die darauf folgenden Monate aufzuteilen und konnte insgesamt keinen relevanten Einkommensrückgang nachweisen. Soweit sich der Kläger auch noch darauf beruft, dass sich im Rumpfwirtschaftsjahr 1997 sein Einkommen weiter reduziert habe, und dies als Feststellungsmangel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Unterhaltsbemessung bei Selbständigen regelmäßig die letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre zugrundegelegt werden vergleiche RIS-Justiz RS0053251 = SZ 63/153; SZ 67/221 uva), nicht aber Rumpfjahre. Nach Abschluss des Jahres 1997 wurde ein Vorbringen zu einer konkreten weiteren Einkommensreduktion nicht erstattet.

Im Ergebnis war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.

Anmerkung

E58122 07A00480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00048.00K.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20000329_OGH0002_0070OB00048_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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