TE OGH 2000/3/29 7Ob69/99v

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 278.784 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 14 R 107/98b-9, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. April 1998, GZ 33 Cg 6/98i-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gleich Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.

Text

Begründung:

Walter K***** führte gegen die klagende Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 9b E Vr 7988/96, Hv 4897/96, wegen verschiedener Veröffentlichungen in der „***** Zeitung“ nach dem MedienG ein selbständiges Entschädigungsverfahren. Mit dem darin ergangenen Beschluss vom 5. 9. 1996 wurde der klagenden Partei aufgetragen, in der Tageszeitung „***** Zeitung“ in Form des § 13 MedienG eine Mitteilung gemäß § 8a MedienG zu veröffentlichen, was die Klägerin am 18. 9. 1996 auf Seite 1 der Tageszeitung am oberen Rand mit einer vierspaltigen, 90 mm großen Überschrift befolgte. Im oberen Viertel der Überschrift stand zweizeilig eingerahmt: „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“. Darunter folgten in einer größeren 70 mm hohen zweizeiligen Schrift: „Mitteilung gemäß § 8a MedienG“, daneben in kleiner Schrift: „Bericht Seiten 10 und 11“. Im Blattinneren wurde im Zusammenhang mit der zitierten Mitteilung der Name Walter K***** genannt.Walter K***** führte gegen die klagende Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 9b E römisch fünf r 7988/96, Hv 4897/96, wegen verschiedener Veröffentlichungen in der „***** Zeitung“ nach dem MedienG ein selbständiges Entschädigungsverfahren. Mit dem darin ergangenen Beschluss vom 5. 9. 1996 wurde der klagenden Partei aufgetragen, in der Tageszeitung „***** Zeitung“ in Form des Paragraph 13, MedienG eine Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG zu veröffentlichen, was die Klägerin am 18. 9. 1996 auf Seite 1 der Tageszeitung am oberen Rand mit einer vierspaltigen, 90 mm großen Überschrift befolgte. Im oberen Viertel der Überschrift stand zweizeilig eingerahmt: „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“. Darunter folgten in einer größeren 70 mm hohen zweizeiligen Schrift: „Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG“, daneben in kleiner Schrift: „Bericht Seiten 10 und 11“. Im Blattinneren wurde im Zusammenhang mit der zitierten Mitteilung der Name Walter K***** genannt.

Nach Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Walter K***** ermächtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien die klagende Partei mit Beschluss vom 14. 10. 1997 in der „***** Zeitung“ eine kurze Mitteilung über diese Verfahrensbeendigung in der im § 13 MedienG vorgeschriebenen Form gemäß § 39 Abs 2 MedienG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte dann am 27. 10. 1997 auf Seite 1 mit einer vierspaltigen 90 mm hohen in drei Zeilen gehaltenen Mitteilung folgenden Inhalts: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater: Mitteilung“, dann in halb so großer Schrift „Gemäß §§ 8a, 39 MedienG“. In nur kleiner Schrift folgte: „Bericht Seite 11“.Nach Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Walter K***** ermächtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien die klagende Partei mit Beschluss vom 14. 10. 1997 in der „***** Zeitung“ eine kurze Mitteilung über diese Verfahrensbeendigung in der im Paragraph 13, MedienG vorgeschriebenen Form gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgte dann am 27. 10. 1997 auf Seite 1 mit einer vierspaltigen 90 mm hohen in drei Zeilen gehaltenen Mitteilung folgenden Inhalts: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater: Mitteilung“, dann in halb so großer Schrift „Gemäß Paragraphen 8 a,, 39 MedienG“. In nur kleiner Schrift folgte: „Bericht Seite 11“.

Die klagende Partei stellte der beklagten Partei gemäß § 39 Abs 2 MedienG hiefür einen Betrag von S 557.568 in Rechnung. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass die Veröffentlichung der Worte: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ hätte entfallen können, da für die Mitteilung gemäß §§ 8a, 39 Abs 2 MedienG ein Verweis auf die eigentliche Mitteilung im Inneren genügt hätte und die nunmehrige Veröffentlichung nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die vom seinerzeitigen Antragsteller begehrte Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 aufweise. Sie überwies der klagenden Partei daher lediglich die Hälfte des begehrten Betrages einschließlich der Kosten des Aufforderungsschreibens, sohin S 284.774,40.Die klagende Partei stellte der beklagten Partei gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG hiefür einen Betrag von S 557.568 in Rechnung. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass die Veröffentlichung der Worte: „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ hätte entfallen können, da für die Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a,, 39 Absatz 2, MedienG ein Verweis auf die eigentliche Mitteilung im Inneren genügt hätte und die nunmehrige Veröffentlichung nicht den gleichen Veröffentlichungswert wie die vom seinerzeitigen Antragsteller begehrte Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 aufweise. Sie überwies der klagenden Partei daher lediglich die Hälfte des begehrten Betrages einschließlich der Kosten des Aufforderungsschreibens, sohin S 284.774,40.

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von restlichen S 278.784. Die Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 (deren Bezahlung hier begehrt wird) und jene vom 18. 9. 1996 (die von Walter K***** begehrt worden war) stimmten hinsichtlich Plazierung, Größe und Inhalt überein. Sie seien daher gleichwertig und somit bestehe der begehrte Betrag zu Recht.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß § 13 Abs 4 MedienG hätten auf Seite 1 die Worte „Mitteilung gemäß §§ 8a, 39 MedienG“ in derselben Schriftgröße wie die ursprünglichen Schlagzeilen bzw die Mitteilung vom 18. 9. 1996 genügt. Damit wäre der gleiche Veröffentlichungswert erzielt worden. Dazu sei auch nicht erforderlich, dass der Text den gleichen Raum einnehme wie der ursprüngliche Titel. Auch sei der Plazierungszuschlag von 100 % ungerechtfertigt.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, MedienG hätten auf Seite 1 die Worte „Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a,, 39 MedienG“ in derselben Schriftgröße wie die ursprünglichen Schlagzeilen bzw die Mitteilung vom 18. 9. 1996 genügt. Damit wäre der gleiche Veröffentlichungswert erzielt worden. Dazu sei auch nicht erforderlich, dass der Text den gleichen Raum einnehme wie der ursprüngliche Titel. Auch sei der Plazierungszuschlag von 100 % ungerechtfertigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 und jene vom 18. 9. 1996 den gleichen Veröffentlichungswert hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies und die klagende Partei zum Kostenersatz verurteilte. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass bei der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §§ 8a, 37 MedienG bezüglich deren Form und Inhalt § 13 leg cit anzuwenden seien. Letztere Norm fordere die Wiedergabe im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung. Erfolge die Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite, müsse diese nicht auf der Titelseite abgedruckt werden. Es genüge, wenn sie im Blattinneren abgedruckt werde. Allerdings müsse dann auf der Titelseite ein deutlich erkennbarer Verweis auf die Gegendarstellung im Blattinneren enthalten sein. Im Verweis müsse der Gegenstand der Gegendarstellung und der Umstand, dass es sich um eine Gegendarstellung handle, erkennbar sein. Außerdem müsse der Name des Betroffenen enthalten sein, wenn sein Name in der Mitteilung enthalten gewesen sei. Die Gestaltung der Verweisung liege allein beim Medium, es dürfe dabei allerdings nicht gegen die Interessen des Betroffenen, etwa durch eine abfällige oder ironische Wortwahl, verstoßen werden. Bei Prüfung der Mitteilung der klagenden Partei vom 18. 9. 1996 ergebe sich, dass nur die Wörter „Mitteilung gemäß § 8a MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ diesen Vorschriften genügten. Die darüber zusätzlich angebrachten umrandeten Wörter „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ entsprächen nicht den Inhaltserfordernissen des § 13 Abs 3 und 4 MedienG. Vielmehr handle es sich bei dieser Einschaltung um einen Zusatz gemäß § 13 Abs 7 MedienG, wobei in ironischer Weise das Begehren im genannten Antrag des Walter K***** dazu in Beziehung gesetzt worden sei. Es handle sich dabei also nicht um einen gemäß § 13 Abs 3 und 4 MedienG geforderten Hinweis, den Gegenstand des Verfahrens und allenfalls die Person, die es angestrengt habe. Der umrandete Teil dieser Einschaltung könne daher nicht als Mitteilung im Sinne der §§ 8a, 37, 13 Abs 3 und 4 MedienG angesehen werden. Daraus ergebe sich, dass die Veröffentlichung gemäß § 39 Abs 2 MedienG, deren Kosten Verfahrensgegenstand sei, in ihrem Veröffentlichungswert über die Mitteilung vom 18. 9. 1996 hinausgehe, weil in der letztgenannten Einschaltung nur die Wörter „Mitteilung gemäß § 8 MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ dem Inhalt des § 13 Abs 3 und 4 MedienG gerecht würden und somit gleichen Veröffentlichungswert hätten. Die Wörter „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ in der Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 gingen über die erstgenannte Veröffentlichung hinaus. Daher gebühre lediglich ein Betrag von insgesamt S 278.784,--. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Übereinstimmung des Veröffentlichungswertes von Mitteilungen gemäß §§ 37 und 39 MedienG nicht vorgefunden worden sei, wenn die Mitteilung gemäß § 37 MedienG unvollständig im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 leg cit gewesen sei, die Mitteilung gemäß § 39 Abs 2 leg cit dann aber vollständig sei und inhaltlich über die Mitteilung gemäß § 37 leg cit aus obgenannten Grund hinausgehe.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass bei der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Paragraphen 8 a,, 37 MedienG bezüglich deren Form und Inhalt Paragraph 13, leg cit anzuwenden seien. Letztere Norm fordere die Wiedergabe im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung. Erfolge die Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite, müsse diese nicht auf der Titelseite abgedruckt werden. Es genüge, wenn sie im Blattinneren abgedruckt werde. Allerdings müsse dann auf der Titelseite ein deutlich erkennbarer Verweis auf die Gegendarstellung im Blattinneren enthalten sein. Im Verweis müsse der Gegenstand der Gegendarstellung und der Umstand, dass es sich um eine Gegendarstellung handle, erkennbar sein. Außerdem müsse der Name des Betroffenen enthalten sein, wenn sein Name in der Mitteilung enthalten gewesen sei. Die Gestaltung der Verweisung liege allein beim Medium, es dürfe dabei allerdings nicht gegen die Interessen des Betroffenen, etwa durch eine abfällige oder ironische Wortwahl, verstoßen werden. Bei Prüfung der Mitteilung der klagenden Partei vom 18. 9. 1996 ergebe sich, dass nur die Wörter „Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ diesen Vorschriften genügten. Die darüber zusätzlich angebrachten umrandeten Wörter „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ entsprächen nicht den Inhaltserfordernissen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG. Vielmehr handle es sich bei dieser Einschaltung um einen Zusatz gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedienG, wobei in ironischer Weise das Begehren im genannten Antrag des Walter K***** dazu in Beziehung gesetzt worden sei. Es handle sich dabei also nicht um einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG geforderten Hinweis, den Gegenstand des Verfahrens und allenfalls die Person, die es angestrengt habe. Der umrandete Teil dieser Einschaltung könne daher nicht als Mitteilung im Sinne der Paragraphen 8 a,, 37, 13 Absatz 3 und 4 MedienG angesehen werden. Daraus ergebe sich, dass die Veröffentlichung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG, deren Kosten Verfahrensgegenstand sei, in ihrem Veröffentlichungswert über die Mitteilung vom 18. 9. 1996 hinausgehe, weil in der letztgenannten Einschaltung nur die Wörter „Mitteilung gemäß Paragraph 8, MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“ dem Inhalt des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG gerecht würden und somit gleichen Veröffentlichungswert hätten. Die Wörter „K*****-Erfolg gegen Marias Adoptivvater“ in der Veröffentlichung vom 27. 10. 1997 gingen über die erstgenannte Veröffentlichung hinaus. Daher gebühre lediglich ein Betrag von insgesamt S 278.784,--. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Übereinstimmung des Veröffentlichungswertes von Mitteilungen gemäß Paragraphen 37 und 39 MedienG nicht vorgefunden worden sei, wenn die Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG unvollständig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 leg cit gewesen sei, die Mitteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, leg cit dann aber vollständig sei und inhaltlich über die Mitteilung gemäß Paragraph 37, leg cit aus obgenannten Grund hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Da keine der Parteien die vom Gesetz nicht beantwortete Frage releviert, ob die Formulierung der Mitteilung nach § 39 Abs 2 MedienG dem (Straf-)Gericht obliegt oder dem Ermächtigten überlassen werden darf (vgl dazu Brandstetter/Schmid Kommentar zum MedienG, 364 f; Hager/Valenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, 111 f) sondern nur deren für den Kostenersatz maßgeblicher größenmäßiger Umfang und Inhalt Gegenstand des Verfahrens ist, war dazu nicht weiter Stellung zu nehmen.Da keine der Parteien die vom Gesetz nicht beantwortete Frage releviert, ob die Formulierung der Mitteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, MedienG dem (Straf-)Gericht obliegt oder dem Ermächtigten überlassen werden darf vergleiche dazu Brandstetter/Schmid Kommentar zum MedienG, 364 f; Hager/Valenta, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, 111 f) sondern nur deren für den Kostenersatz maßgeblicher größenmäßiger Umfang und Inhalt Gegenstand des Verfahrens ist, war dazu nicht weiter Stellung zu nehmen.

Der Umfang der hier zur Beurteilung anstehenden Mitteilung nach § 39 Abs 2 erster Satz MedienG bestimmt sich nach Sinn des § 13 MedienG. Danach muss die Verweisung auf der Titelseite auf die Gegendarstellung im Blattinneren sowie den Umstand deutlich erkennen lassen, dass es sich um eine solche handelt, „sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten“. Diese Veröffentlichungsvorschrift setzt daher nicht voraus, dass der Name des Betroffenen schon in der ersten Mitteilung nach § 8a MedienG auf der Titelseite genannt worden ist, vielmehr genügt, dass er damals im Blattinneren genannt wurde, weil sich das ohne Einschränkung gebrauchte verbum legalie „Tatsachenmitteilung“ sich auf die Gegendarstellung im Blattinneren bezieht. Dementsprechend wäre die klagende Partei berechtigt gewesen, bei der auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichenden Mitteilung nach § 39 Abs 2 MedienG neben den Worten „Mitteilung nach den §§ 8a, 39 MedienG“ auch den Namen Walter K***** zu nennen; wenn sie dies mit der Umschreibung „Marias Adoptivvater“ getan hat, ist dies als Ausübung des ihr zustehenden Rechtes zu beurteilen, weil diese Umschreibung nicht mehr Platz als der Name des Betroffenen erfordert hat und im Zusammenhang mit dem Schicksal Marias das Gegenstand der damaligen Berichterstattung war, die gleiche Identifikationswirkung hatte. Im Umfang dieser Namensnennung gewährt die Mitteilung nach § 39 Abs 2 erster Satz MedienG iVm § 13 Abs 4 MedienG dem Medieninhaber inhaltlich ein Mehr an Mitteilung gegenüber der ersten Veröffentlichung. Sehr wohl aber hat sich die Mitteilung nach § 39 Abs 2 erster Satz MedienG aber sonst in ihrer Größe und Plazierung an der ersten Veröffentlichung zu orientieren.Der Umfang der hier zur Beurteilung anstehenden Mitteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz MedienG bestimmt sich nach Sinn des Paragraph 13, MedienG. Danach muss die Verweisung auf der Titelseite auf die Gegendarstellung im Blattinneren sowie den Umstand deutlich erkennen lassen, dass es sich um eine solche handelt, „sowie, wenn der Name des Betroffenen in der Tatsachenmitteilung enthalten war, auch diesen enthalten“. Diese Veröffentlichungsvorschrift setzt daher nicht voraus, dass der Name des Betroffenen schon in der ersten Mitteilung nach Paragraph 8 a, MedienG auf der Titelseite genannt worden ist, vielmehr genügt, dass er damals im Blattinneren genannt wurde, weil sich das ohne Einschränkung gebrauchte verbum legalie „Tatsachenmitteilung“ sich auf die Gegendarstellung im Blattinneren bezieht. Dementsprechend wäre die klagende Partei berechtigt gewesen, bei der auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichenden Mitteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, MedienG neben den Worten „Mitteilung nach den Paragraphen 8 a,, 39 MedienG“ auch den Namen Walter K***** zu nennen; wenn sie dies mit der Umschreibung „Marias Adoptivvater“ getan hat, ist dies als Ausübung des ihr zustehenden Rechtes zu beurteilen, weil diese Umschreibung nicht mehr Platz als der Name des Betroffenen erfordert hat und im Zusammenhang mit dem Schicksal Marias das Gegenstand der damaligen Berichterstattung war, die gleiche Identifikationswirkung hatte. Im Umfang dieser Namensnennung gewährt die Mitteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz MedienG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, MedienG dem Medieninhaber inhaltlich ein Mehr an Mitteilung gegenüber der ersten Veröffentlichung. Sehr wohl aber hat sich die Mitteilung nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz MedienG aber sonst in ihrer Größe und Plazierung an der ersten Veröffentlichung zu orientieren.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, handelt es sich bei der Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 mit den Worten „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ um einen unzulässigen Zusatz gemäß § 13 Abs 7 MedienG, welcher sich in ironischer Weise oder vorwurfsvoll mit dem Begehren des Walter K***** auseinandersetzt. Den gleichen Veröffentlichungswert gemäß § 13 Abs 3 und 4 MedienG hatten damals daher nur die 70 mm groß auf der Seite 1 gedruckten Worten „Mitteilung gemäß § 8a MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“. Nur diese stellen den Rahmen dar, in dem die klagende Partei gemäß § 39 Abs 2 MedienG zur Publikation des Verfahrensausganges auf Bundeskosten zu ermächtigen war. Während die Erwähnung der Worte Maria Adoptivvater in der Mitteilung vom 27. 10. 1997 der klagenden Partei nicht schadet, erweist sich die dafür insgesamt auf der Titelseite für die Einschaltung verwendeten 90 mm umfangmäßig als um 20 mm zu groß. Einem Teilzuspruch steht jedoch der dem Obersten Gerichtshof nicht bekannte Inseratentarif für eine nur 70 mm hohe Inserierung auf der Titelseite gegenüber einer bloß 90 mm hohen entgegen. Die angefochene Entscheidung war daher ebenso wie das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, den Inseratentarif für eine 70 mm hohe Einschaltung auf der Titelseite festzustellen und danach der klagenden Partei die entsprechende Differenz zuzusprechen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, handelt es sich bei der Veröffentlichung vom 18. 9. 1996 mit den Worten „Er soll bei der Folterung des Kindes geschwiegen haben, und jetzt will Marias Adoptivvater Geld (S. 10)“ um einen unzulässigen Zusatz gemäß Paragraph 13, Absatz 7, MedienG, welcher sich in ironischer Weise oder vorwurfsvoll mit dem Begehren des Walter K***** auseinandersetzt. Den gleichen Veröffentlichungswert gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 MedienG hatten damals daher nur die 70 mm groß auf der Seite 1 gedruckten Worten „Mitteilung gemäß Paragraph 8 a, MedienG, Bericht Seiten 10 und 11“. Nur diese stellen den Rahmen dar, in dem die klagende Partei gemäß Paragraph 39, Absatz 2, MedienG zur Publikation des Verfahrensausganges auf Bundeskosten zu ermächtigen war. Während die Erwähnung der Worte Maria Adoptivvater in der Mitteilung vom 27. 10. 1997 der klagenden Partei nicht schadet, erweist sich die dafür insgesamt auf der Titelseite für die Einschaltung verwendeten 90 mm umfangmäßig als um 20 mm zu groß. Einem Teilzuspruch steht jedoch der dem Obersten Gerichtshof nicht bekannte Inseratentarif für eine nur 70 mm hohe Inserierung auf der Titelseite gegenüber einer bloß 90 mm hohen entgegen. Die angefochene Entscheidung war daher ebenso wie das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, den Inseratentarif für eine 70 mm hohe Einschaltung auf der Titelseite festzustellen und danach der klagenden Partei die entsprechende Differenz zuzusprechen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 51 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 51, ZPO.

Textnummer

E57583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00069.99V.0329.000

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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