Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität einer straßenrechtlichen Widmungsverordnung im Straßenbaubewilligungsverfahren; Straßenverlauf im Bebauungsplan festgelegtSpruch
Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erklärung einer südlich der Arzler Straße gelegenen Landfläche zur öffentlichen Gemeindestraße (Dr.-Hans-Klocker-Straße), beschlossen am 27. Februar 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 6. März 1997 bis 20. März 1997, wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B1068/99 und zu B1085/99 Beschwerden gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes gemäß §44 Abs3 iVm den §§37, 43 und 44 Abs4 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 idF LGBl. Nr. 8/1998 (Tir StrG) die Baubewilligung für den Neubau der Dr.-Hans-Klocker-Straße. Verschiedene Einwendungen der vom Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümer und nunmehrigen Beschwerdeführer wurden teilweise als unbegründet abgewiesen oder als im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren unzulässig zurückgewiesen; teilweise wurden die Parteien mit ihrem Vorbringen gemäß §42 Abs4 Tir StrG auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führt der Stadtsenat aus, Grundlage für das nunmehr bekämpfte Vorhaben seien die Festlegungen des ergänzenden Bebauungsplanes mit der Bezeichnung "AL-B20/1", der am 17. Oktober 1995 in Kraft getreten sei. Das Straßenbauvorhaben halte sich an die festgelegten Straßenfluchtlinien. Mit Verordnung vom 27. Februar 1997 habe der Gemeinderat die Dr.-Hans-Klocker-Straße gemäß §13 Tir StrG zur öffentlichen Gemeindestraße erklärt. Dem Verfahren sei weiters ein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen worden.
Gemäß §43 Abs1 Tir StrG seien ua die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke berechtigt, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des §44 Abs4 leg. cit. - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden könnte. Gemäß §44 Abs4 Tir StrG sei jedoch die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Trasse einer Straße, die durch Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, gebunden.
Einem Antrag gemäß §43 Abs1 Tir StrG habe die Behörde Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des §37 Abs1 Tir StrG für die Planung und den Bau von Straßen, insbesondere jenen nach Herabsetzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke (§37 Abs1 litc) entspreche; jedoch würden gemäß §37 Abs2 leg. cit. durch Abs1 litc subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die eingangs erwähnten, zu B1068/99 und B1085/99 protokollierten und zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
In der zu B1068/99 protokollierten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt. Sie machen die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungspläne "AL-F 17" vom 22. Juni 1995 und "AL-F 20" vom 20. März 1997 sowie des ergänzenden Bebauungsplanes "AL-B20/1" vom 22. Juni 1997 und der straßenrechtlichen Widmungsverordnung vom 27. Februar 1997, schließlich die Verfassungswidrigkeit des §37 Abs2 Tir StrG geltend.
Die zu B1085/99 protokollierte Beschwerde macht die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend. Sie behauptet die Verfassungswidrigkeit des §13 Abs2 Tir StrG und die Gesetzwidrigkeit der auf diese Bestimmung gestützten straßenrechtlichen Widmungsverordnung.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete in beiden Beschwerdeverfahren Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, lauten:
"§13
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(2) Zu Gemeindestraßen können jene Straßen erklärt werden, die überwiegend
a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.
(3) Eine öffentliche Interessentenstraße, eine öffentliche Privatstraße nach §34 Abs1 litb oder eine aufgelassene Bundes- oder Landesstraße im Sinne des §34 Abs2 ist zur Gemeindestraße zu erklären, wenn diese Straße eine Verkehrsbedeutung nach Abs2 lita oder b hat.
(4) In der Verordnung über die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße sind ihre Bezeichnung und ihr Verlauf sowie allfällige Benützungsbeschränkungen nach §4 Abs2 festzulegen.
(5) Landesstraßen dürfen nicht zu Gemeindestraßen erklärt werden."
(Gemäß §4 Abs2 leg. cit. kann die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden).
Mit der Novelle LGBl. Nr. 8/1998, wurde dem §13 folgende Bestimmung als Abs6 angefügt:
"(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen."
Diese Novelle ist gemäß ArtII Abs1 mit 1. März 1998 in Kraft getreten.
Die §§37 und 44 Tir StrG lauten in der Fassung LGBl. Nr. 8/1998:
"§37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs1 litc werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.
(3) Für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bestandteile einer Straße im Sinne des §3 Abs1 litd gilt die Tiroler Bauordnung. Die Errichtung solcher Anlagen im Freiland ist zulässig.
(...)
§44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach §41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach §37 Abs1 nicht entspricht.
(3) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach §37 Abs1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§38 und 39 abzusprechen.
(4) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
(5) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(6) Bescheide, mit denen eine Straßenbaubewilligung erteilt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn der mündlichen Verhandlung nach §42 kein straßenbautechnischer Sachverständiger beigezogen wurde.
(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde schriftlich anzuzeigen."
III. 1. Aus Anlass der eingangs erwähnten Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erklärung einer südlich der Arzler Straße gelegenen Landfläche zur öffentlichen Gemeindestraße (Dr.-Hans-Klocker-Straße), beschlossen am 27. Februar 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck vom 6. März 1997 bis 20. März 1997, von Amts wegen zu prüfen.
2. In seinem Prüfungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, sowie dass er bei seiner Entscheidung über diese die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte.
Er führte hiezu folgendes aus:
"Mit Bescheid vom 5. Mai 1998 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsträger des öffentlichen Gutes die Baubewilligung für den Neubau der Dr.-Hans-Klocker-Straße. In der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides weist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck darauf hin, dass Grundlage für das Vorhaben einerseits die Festlegungen des am 17. Oktober 1995 in Kraft getretenen ergänzenden Bebauungsplanes mit der Bezeichnung 'AL-B20/1' und andererseits die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 1997 seien, mit der die Straßenzüge zur öffentlichen Gemeindestraße mit der Straßenbezeichnung 'Dr.-Hans-Klocker-Straße' erklärt worden seien.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, dass die belangte Behörde die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, mit der näher bestimmte Straßenzüge zur öffentlichen Gemeindestraße mit der Straßenbezeichnung 'Dr.-Hans-Klocker-Straße' erklärt worden sind, beschlossen am 27. Februar 1997, angewendet hat und dass daher auch der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung anzuwenden hätte. Das hiermit eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren dürfte somit zulässig sein."
3. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck erstattete im Verordnungsprüfungsverfahren eine Äußerung, in der er die in Prüfung gezogene Verordnung verteidigt.
4. Auch die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den inhaltlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, die in Prüfung gezogene Verordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
5. Die Landeshauptstadt Innsbruck als Bauwerberin im straßenbaurechtlichen Verfahren gab im Verfahren ebenfalls eine Äußerung ab.
6. Die Beschwerdeführer der beiden zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren haben im Verordnungsprüfungsverfahren jeweils eine Replik erstattet.
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hält seine im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerte Ansicht, dass er die in Prüfung gezogene Widmungsverordnung bei seiner Entscheidung über die zugrunde liegenden Beschwerden anzuwenden hätte, aus folgenden Gründen nicht mehr aufrecht:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur (VfSlg. 5373/1966, 8999/1980, 11.644/1988, 11.945/1989) die Auffassung, dass eine generelle Norm in einer Beschwerdesache nur dann präjudiziell ist, wenn sie die belangte Behörde im Anlassfall tatsächlich angewendet hat und wenn ihre faktische Anwendung durch die Behörde denkmöglich war, wenn sohin der Sachverhalt der angewendeten Norm zumindest denkmöglich subsumierbar ist (vgl. VfSlg. 4625/1963, 5373/1966), oder wenn sie - unabhängig von der tatsächlichen Anwendung durch die Behörde - jedenfalls anzuwenden war.
Die Überprüfung der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Norm ergibt, dass die belangte Behörde in dem zu B1068/99 und zu B1085/99 angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung nicht - jedenfalls nicht in denkmöglicher Weise - auch auf die in Prüfung gezogene Verordnung gestützt hat. Sie spricht die gegenständliche Widmungsverordnung in der Begründung des in den zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides zwar an einer Stelle mit den folgenden Worten an:
"Ebenso aktenkundig ist, dass der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Beschluss vom 27.2.1997 die in Rede stehenden Straßenzüge zur öffentlichen Gemeindestraße erklärt hat und den neu auszubauenden Straßenzug (im beigeschlossenen Lageplan C rot eingefärbte Landfläche) mit der Straßenbezeichnung 'Dr.-Hans-Klocker-Straße' (§7 dieser Verordnung) versehen hat (§13 TStrG)."
Der Verfassungsgerichtshof misst dieser von der belangten Behörde gewählten Formulierung in der Begründung des in den Anlassfällen angefochtenen Bescheides jedoch bei näherer Betrachtung nicht den Inhalt bei, dass die Behörde die in Prüfung gezogene Widmungsverordnung als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung herangezogen hat. Die bloße Erwähnung einer Norm in der Bescheidbegründung, ohne dass diese auch eine Rechtsgrundlage des Bescheidspruches bildet, kann nicht als eine die Präjudizialität der Norm begründende Anwendung derselben interpretiert werden.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob in der angesprochenen Erwähnung der in Prüfung gezogenen Widmungsverordnung in der Bescheidbegründung nach dem Willen der Behörde eine faktische Anwendung derselben liegen sollte: Im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des den Anlassfällen zugrunde liegenden straßenbaurechtlichen Verfahrens und auf die Systematik des Tir StrG kann der Erteilung einer straßenbaurechtlichen Bewilligung wie der vorliegenden eine Verordnung wie die in Prüfung gezogene denkmöglicherweise nämlich nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß §44 Abs4 Tir StrG ist die Behörde bei der Erteilung einer Straßenbaubewilligung an die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes gebunden, soweit diese die Trasse der Straße bestimmen. Der Verlauf der verfahrensgegenständlichen Dr. Hans-Klocker-Straße wurde durch den ergänzenden Bebauungsplan "AL-B20/1" vom 22. Juni 1995 festgelegt; die belangte Behörde hatte daher diesen, jedoch denkmöglicherweise nicht die in Prüfung gezogene Widmungsverordnung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden:
Der Zweck einer Widmungsverordnung nach §13 Tir StrG besteht in der Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße aufgrund deren Verkehrsbedeutung, wobei sich die Wirkung einer solchen Widmung letztendlich in der Begründung des Gemeingebrauches an der betreffenden Straße ausdrückt, sei dies - nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes idR gesetzwidrigerweise - bereits vor dem Erwerb des Eigentums bzw. der Verfügungsgewalt durch die Gemeinde, oder, wie im Fall des hier (noch) nicht anwendbaren §13 Abs6 Tir StrG, erst danach. In Anbetracht der im vorliegenden Fall (noch) maßgeblichen Rechtslage und der sich daraus bei gesetzmäßiger Vorgangsweise ergebenden chronologischen Abfolge im Verwaltungsgeschehen, im Zuge dessen ein etwaiges Enteignungsverfahren zur Erlangung des Eigentums an betroffenen Grundflächen durch die Gemeinde erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Straßenbaubewilligungsverfahrens stattfindet, kann die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße jedoch jedenfalls gerade keine Bewilligungsvoraussetzung im straßenbaurechtlichen Verfahren darstellen, weshalb es schlechthin denkunmöglich wäre, sich in einer derartigen Bewilligung auf sie als Rechtsgrundlage zu stützen.
Ist die zitierte Verordnung jedoch für die Entscheidung über die zu B1068/99 und B1085/99 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerden nicht präjudiziell, so sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, den von den Beschwerdeführern dagegen vorgetragenen rechtlichen Bedenken nachzugehen, da das Verordnungsprüfungsverfahren schon aus diesem Grund unzulässig ist.
Mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnung in den Anlassverfahren war das Verordnungsprüfungsverfahren daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Straßenverwaltung, Straßenbaubewilligung, Straßenverlaufsfestlegung, Widmung (einer Straße), VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V112.2001Dokumentnummer
JFT_09979372_01V00112_00