Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Theresia E*****, 2. Katharina M*****, 3. Mathias M*****, Nebenintervenienten auf Seiten der erstklagenden Partei 1. Erwin E*****, und 2. Helga P*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Dr. Hugo H*****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Aufhebung des Miteigentums durch Zivilteilung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 15 R 85/99a-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei vorgelegten Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung des Verfahrens nach § 508 ZPO zurückgestellt.Die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei vorgelegten Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 508, ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Parteien sind bücherliche Eigentümer einer rund 2,8 ha großen Liegenschaft im Waldviertel (bestehend aus Wiesen und einem Wald) und einem darauf 1966 errichteten Ferienwohnhaus mit drei selbständigen Wohneinheiten. Nur eine Wohnung verfügt über einen Wasseranschluss, im Übrigen besteht nur eine Wasserentnahmemöglichkeit außerhalb des Hauses. Zwei Toiletteanlagen befinden sich ebenfalls außerhalb des Hauses. Die Liegenschaft sollte Erholungszwecken der drei die Liegenschaft kaufenden Schwestern dienen. Eine Schwester veräußerte ihren 1/3-Anteil an den Ehegatten, den Beklagten dieses Verfahrens. Dieser setzt der auf Zivilteilung gerichteten Klage die Einwendungen der Unzeit (wegen der bei Teilung fällig werdenden Spekulationssteuer und wegen der Preisentwicklung nach der voraussehbaren EU-Osterweiterung), des Rechtsmissbrauchs, der möglichen Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum sowie des Verzichts auf Realteilung entgegen.
Die Vorinstanzen haben der Zivilteilungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte zu seinem Bewertungsausspruch aus, dass gemäß § 60 Abs 2 JN zwar der Einheitswert der Liegenschaft maßgeblich sei. Hier sei aber ein Verkehrswert des Gebäudes zwischen 500.000 und 700.000 S festgestellt worden, sodass gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO von einem 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen sei.Die Vorinstanzen haben der Zivilteilungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte zu seinem Bewertungsausspruch aus, dass gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN zwar der Einheitswert der Liegenschaft maßgeblich sei. Hier sei aber ein Verkehrswert des Gebäudes zwischen 500.000 und 700.000 S festgestellt worden, sodass gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO von einem 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes verstößt gegen zwingende Bewertungsvorschriften:
Beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO ist gemäß Abs 3 leg cit § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist für den Wert einer streitverfangenen Liegenschaft der Einheitswert maßgeblich. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Teilungsklagen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 60 JN mwN). Die Parteien haben den Einheitswert für das Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, mit 117.000 S außer Streit gestellt (ON 4 und 5). Der Einheitswert für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke beträgt 5.000 S (AS 239). Von diesen Werten hatte das Berufungsgericht auszugehen. Der Oberste Gerichtshof ist an den Bewertungsausspruch, mit dem die Bewertungsregel des § 60 Abs 2 JN verletzt wurde, nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN; 6 Ob 110/99s uva). Wegen des im Zwischenbereich des § 508 ZPO liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist das dort vorgesehene Zwischenverfahren zur allfälligen Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes einzuleiten. Das Erstgericht wird vor der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht dem Beklagten formell die Möglichkeit einzuräumen haben, die außerordentliche Revision um den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu ergänzen.Beim Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist gemäß Absatz 3, leg cit Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist für den Wert einer streitverfangenen Liegenschaft der Einheitswert maßgeblich. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Teilungsklagen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 60, JN mwN). Die Parteien haben den Einheitswert für das Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, mit 117.000 S außer Streit gestellt (ON 4 und 5). Der Einheitswert für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke beträgt 5.000 S (AS 239). Von diesen Werten hatte das Berufungsgericht auszugehen. Der Oberste Gerichtshof ist an den Bewertungsausspruch, mit dem die Bewertungsregel des Paragraph 60, Absatz 2, JN verletzt wurde, nicht gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500, mwN; 6 Ob 110/99s uva). Wegen des im Zwischenbereich des Paragraph 508, ZPO liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes ist das dort vorgesehene Zwischenverfahren zur allfälligen Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes einzuleiten. Das Erstgericht wird vor der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht dem Beklagten formell die Möglichkeit einzuräumen haben, die außerordentliche Revision um den Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu ergänzen.
Anmerkung
E57482 06A00710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00071.00K.0329.000Dokumentnummer
JJT_20000329_OGH0002_0060OB00071_00K0000_000