Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. November 1999, GZ 8 Vr 220/99-133, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil wurde Ernst R***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in E***** als Geschäftsführer der Firma R***** Bauunternehmung GmbH
1. von Anfang 1990 bis mindestens Ende 1995 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, welches Schuldner mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch geschmälert, dass er neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;
2. von Ende 1990 bis 1992 dadurch, dass er Verbindlichkeiten der Firma R***** GmbH von 3,705.461,84 S aus dem Vermögen der Firma R***** Bauunternehmung GmbH beglich, eine nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannt, damit das Vermögen dieses Unternehmens wirklich verringert und die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.
Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf die Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde ist zunächst grundsätzlich voranzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Die erfolgreiche Geltendmachung formeller Nichtigkeitsgründe (Z 4, 5, 5a) setzt unabdingbar voraus, dass sich die Beschwerdeausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen. Diese Tatsachen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb auch im Rahmen solcher Rügen Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, jedoch den Verfahrenskonnex insgesamt unberücksichtigt lassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige oder in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt, die den Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder nicht jene Gründe anführt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet.
Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und/oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende (im dargestellten Sinn) wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen.
Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander (in Wahrheit) ausschließen oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Dagegen liegt kein formeller Begründungsmangel vor, wenn neben einem an sich folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen und Auslegungen möglich wären.
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn die Beschwerde bloß behauptet, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.
Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für ungünstigere entschieden haben, liegt ein (mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer) Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung vor.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wiederum erfordert unbedingtes Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verlässliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Die einen materiellrechtlichen Grund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder verschweigt oder sich auf eine darin nicht festgestellte Tatsache stützt. Auch solche Ausführungen bekämpfen nämlich in Wahrheit bloß unzulässig und demnach unbeachtlich - nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung - die tatrichterliche Beweiswürdigung (15 Os 102, 103/99 mit weiteren zahlreichen Nennungen).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch 1 (Vergehen der fahrlässigen Krida):
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Schöffengericht sowohl mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 18 ff) als auch mit den Aussagen der Zeugen Simon K***** und Mag. Gerhard R***** (US 21) auseinandergesetzt, den Schuldspruch jedoch formal mängelfrei insbesondere auf das "umfassende, äußerst genaue und detaillierte" Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** (ON 71 VII iVm S 386 ff IX) gestützt.Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Schöffengericht sowohl mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 18 ff) als auch mit den Aussagen der Zeugen Simon K***** und Mag. Gerhard R***** (US 21) auseinandergesetzt, den Schuldspruch jedoch formal mängelfrei insbesondere auf das "umfassende, äußerst genaue und detaillierte" Gutachten des Sachverständigen Dr. L***** (ON 71 römisch VII in Verbindung mit S 386 ff römisch IX) gestützt.
Keinen wesentlichen Umstand betrifft die Behauptung, die Verbindlichkeiten der Firma R***** Bauunternehmung GmbH gegenüber der S*****bank (im folgenden: S*****) und dem Finanzamt Braunau seien infolge Stundung im Deliktszeitraum gar nicht fällig gewesen. Zur Beurteilung der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit einer Firma sind alle Passiva unbeschadet ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Diese sind nur entsprechend ihrer Natur den jeweiligen Gruppen von kurz-, mittel- oder langfristigen Verbindlichkeiten zuzuordnen, was wiederum einen Einfluss auf die Feststellungen über die Kreditwürdigkeit und die Fortbestehensprognose der Firma hat. Dass der Sachverständige die Fälligkeit in diesem Sinn nicht berücksichtigt hätte, wird gar nicht behauptet.
Der Einwand einer "Entschuldung der S*****-Verbindlichkeiten" lässt außer Acht, dass nach den - im Hinblick auf die zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L***** (S 257 ff VII und S 389 ff IX) mängelfrei getroffenen - Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte und seine Frau mit der in der Beschwerde hervorgehobenen Erklärung vom 4. Dezember 1990 lediglich einen die Verbindlichkeiten der Firma R***** Bauunternehmung GmbH gegenüber der S***** betreffenden Schuldbeitritt vereinbart haben, sodass die Verpflichtungen der GmbH gegenüber diesem Kreditinstitut aufrecht geblieben sind (US 8 f iVm US 19 und 27).Der Einwand einer "Entschuldung der S*****-Verbindlichkeiten" lässt außer Acht, dass nach den - im Hinblick auf die zugrunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L***** (S 257 ff römisch VII und S 389 ff römisch IX) mängelfrei getroffenen - Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte und seine Frau mit der in der Beschwerde hervorgehobenen Erklärung vom 4. Dezember 1990 lediglich einen die Verbindlichkeiten der Firma R***** Bauunternehmung GmbH gegenüber der S***** betreffenden Schuldbeitritt vereinbart haben, sodass die Verpflichtungen der GmbH gegenüber diesem Kreditinstitut aufrecht geblieben sind (US 8 f in Verbindung mit US 19 und 27).
Auch die weitere Behauptung einer Unvollständigkeit der Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit, weil nach dem Buchgutachten Exekutionsverfahren grösstenteils über Antrag der betreibenden Gläubiger nach § 39 Z 6 EO - also wegen Bezahlung - eingestellt worden seien, ist nicht begründet. Die Verfahrenseinstellung nach dieser Gesetzesbestimmung bedeutet nicht unbedingt, dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden ist, sondern nur, dass der Gläubiger sein Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wofür auch andere Gründe wie etwa Stundung oder Aussichtslosigkeit der Exekution maßgeblich sein könnten. Zudem hat der Experte lediglich die Exekutionseinstellungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im folgenden OÖGKK) und der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden BUAK) analysiert (vgl US 11), wozu er ausdrücklich festhielt, dass andere Zwangsvollstreckungsversuche in den Jahren 1990 bis 1994 mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben waren S 121, 123, 307, 311 f, 315, 319 jeweils VII). Mit diesem Gutachten hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und kam unter Berücksichtigung der anderen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der vielen weiteren Exekutionen zu dem Ergebnis, dass die Firma R***** Bauunternehmung GmbH bereits ab Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Jahr 1990 zahlungsunfähig war und in den Folgejahren auch blieb (US 16 f).Auch die weitere Behauptung einer Unvollständigkeit der Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit, weil nach dem Buchgutachten Exekutionsverfahren grösstenteils über Antrag der betreibenden Gläubiger nach § 39 Z 6 EO - also wegen Bezahlung - eingestellt worden seien, ist nicht begründet. Die Verfahrenseinstellung nach dieser Gesetzesbestimmung bedeutet nicht unbedingt, dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden ist, sondern nur, dass der Gläubiger sein Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wofür auch andere Gründe wie etwa Stundung oder Aussichtslosigkeit der Exekution maßgeblich sein könnten. Zudem hat der Experte lediglich die Exekutionseinstellungen der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im folgenden OÖGKK) und der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden BUAK) analysiert vergleiche US 11), wozu er ausdrücklich festhielt, dass andere Zwangsvollstreckungsversuche in den Jahren 1990 bis 1994 mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben waren S 121, 123, 307, 311 f, 315, 319 jeweils römisch VII). Mit diesem Gutachten hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt und kam unter Berücksichtigung der anderen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der vielen weiteren Exekutionen zu dem Ergebnis, dass die Firma R***** Bauunternehmung GmbH bereits ab Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Jahr 1990 zahlungsunfähig war und in den Folgejahren auch blieb (US 16 f).
Unter dem Aspekt von Aktenwidrigkeiten wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine schon vorgebrachten Argumente zur angeblich unvollständigen Begründung, wonach im Hinblick auf seine Einlassung und die Aussagen der Zeugen K***** und Mag. R***** sowie auf die vorgelegten Urkunden sowohl die Verbindlichkeiten gegenüber der S***** als auch die Abgabenschuld beim Finanzamt Braunau im Vermögensstatus der Firma R***** Bauunternehmung GmbH nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Inhaltlich bekämpft er damit aber lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, weil er den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter, welche auf alle wesentlichen Beweisergebnisse Rücksicht nehmen, nur seine eigene Wertung der Verfahrensergebnisse gegenüberstellt. Wie der weiteren Beschwerde zuzugeben ist, besteht hinsichtlich der Höhe der im Jahre 1994 wieder aufgelebten Forderung der Sparkasse H***** ein Widerspruch zwischen den auf das Sachverständigengutachten gegründeten Feststellungen des Schöffengerichtes (US 14 - 1,189.119,02 S) und der Aussage des Zeugen K***** (S 385 IX - 480.000 S), doch betrifft diese Differenz von rund 700.000 S angesichts einer festgestellten Überschuldung von 14,000.000 S im Jahr 1991 keinen entscheidungswesentlichen Umstand bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Firma.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5a) die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Argumente zum Weiterbestehen der Forderungen der S***** und des Finanzamtes Braunau wiederholt, vermag er damit ebensowenig aus den Akten hervorkommende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen wie mit seinen Einwänden, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte im Jahr 1996 mehr als 800.000 S aus einer Lebensversicherung in das Vermögen der Firma R***** Bauunternehmung GmbH eingebracht und seine Ehegattin Katharina R***** (nach dem 31. Dezember 1993 - vgl S 371 IX) auf eine ihr gegen die GmbH zustehende Forderung von 315.000 S verzichtet habe. Die Zahlung 1996 (nach Ende des Deliktszeitraumes) stellt lediglich eine teilweise Schadensgutmachung dar, der Verzicht auf die genannte Forderung vermochte angesichts der festgestellten Höhe der Überschuldung am Kridastatus der GmbH nichts zu verändern.Soweit der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5a) die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Argumente zum Weiterbestehen der Forderungen der S***** und des Finanzamtes Braunau wiederholt, vermag er damit ebensowenig aus den Akten hervorkommende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen wie mit seinen Einwänden, das Erstgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte im Jahr 1996 mehr als 800.000 S aus einer Lebensversicherung in das Vermögen der Firma R***** Bauunternehmung GmbH eingebracht und seine Ehegattin Katharina R***** (nach dem 31. Dezember 1993 - vgl S 371 römisch IX) auf eine ihr gegen die GmbH zustehende Forderung von 315.000 S verzichtet habe. Die Zahlung 1996 (nach Ende des Deliktszeitraumes) stellt lediglich eine teilweise Schadensgutmachung dar, der Verzicht auf die genannte Forderung vermochte angesichts der festgestellten Höhe der Überschuldung am Kridastatus der GmbH nichts zu verändern.
Wenn der Rechtsmittelwerber schließlich noch geltend macht, "bei richtiger Würdigung der vorliegende Beweisergebnisse" hätte im Jahr 1990 die Übertragung eines Kundenstockes schuldmindernd festgestellt werden müssen, bekämpft er erklärtermaßen (in unzulässiger Weise) die freie Beweiswürdigung der Tatrichter, wobei er überdies prozessordnungswidrig jene in den Akten enthaltenen Umstände nicht anführt, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Wenn der Nichtigkeitswerber aus der Konstatierung, mit Beschluss des Landesgerichtes ***** ***** sei der über die Firma R***** Bauunternehmung GmbH eröffnete Konkurs gemäß § 166 Abs 1 KO mangels Gläubigermehrheit aufgehoben worden (US 4 und 16), die rechtliche Schlussfolgerung zieht, dass ab Oktober 1994 wegen fehlender Gläubigermehrheit der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB nicht mehr erfüllt gewesen sei, übergeht er dabei die mehrfachen Urteilsfeststellungen, wonach während des gesamten inkriminierten Zeitraumes eine Gläubigermehrheit bestanden hat (US 1, 4 f, 9, 10 f, 17 und 20 sowie 19 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L*****, vgl dazu S 389 IX: ".. war permanent eine Gläubigermehrheit naturgemäß gegeben ..."). Speziell auf Oktober 1994 abstellend hält das Erstgericht ausdrücklich fest, dass neben der BUAK als einzige sich am Konkurs beteiligende Gläubigerin auch noch die OÖGKK und das Finanzamt Braunau Forderungen gegen die Firma R***** Bauunternehmung GmbH hatten, diese aber auf Grund von Zahlungsvereinbarungen und Stundungen das Exekutionsverfahren nicht weiter betrieben (US 4 f, 14 hinsichtlich der von der Finanzverwaltung gewährten formlosen Stundung sowie US 16 betreffend die bloße Zurückziehung der Forderung im Konkursverfahren).Wenn der Nichtigkeitswerber aus der Konstatierung, mit Beschluss des Landesgerichtes ***** ***** sei der über die Firma R***** Bauunternehmung GmbH eröffnete Konkurs gemäß § 166 Abs 1 KO mangels Gläubigermehrheit aufgehoben worden (US 4 und 16), die rechtliche Schlussfolgerung zieht, dass ab Oktober 1994 wegen fehlender Gläubigermehrheit der Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB nicht mehr erfüllt gewesen sei, übergeht er dabei die mehrfachen Urteilsfeststellungen, wonach während des gesamten inkriminierten Zeitraumes eine Gläubigermehrheit bestanden hat (US 1, 4 f, 9, 10 f, 17 und 20 sowie 19 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L*****, vergleiche dazu S 389 IX: ".. war permanent eine Gläubigermehrheit naturgemäß gegeben ..."). Speziell auf Oktober 1994 abstellend hält das Erstgericht ausdrücklich fest, dass neben der BUAK als einzige sich am Konkurs beteiligende Gläubigerin auch noch die OÖGKK und das Finanzamt Braunau Forderungen gegen die Firma R***** Bauunternehmung GmbH hatten, diese aber auf Grund von Zahlungsvereinbarungen und Stundungen das Exekutionsverfahren nicht weiter betrieben (US 4 f, 14 hinsichtlich der von der Finanzverwaltung gewährten formlosen Stundung sowie US 16 betreffend die bloße Zurückziehung der Forderung im Konkursverfahren).
Der weitere Einwand, es seien keine Feststellungen zum Eingehen neuer und zur Bezahlung alter Schulden getroffen worden, lässt jene Urteilsannahmen unberücksichtigt, wonach die Firma R***** Bauunternehmung GmbH in den Jahren 1990 bis 1994 fortlaufend neue Verbindlichkeiten einging und gegenüber den andrängenden Gläubigerinnen OÖGKK, BUAK und - was das Rechtsmittel selbst zugesteht - gegenüber der S***** bestehende Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Verpflichtung zur kridamäßigen Abdeckung der Forderungen beglich (US 11 bis 13, 17 sowie 20) und auch im Jahr 1995 eine mit dem Eingehen neuer Verbindlichkeiten verbundene Geschäftstätigkeit entfaltete (vgl US 17 iVm US 9 bis 11 und 20).Der weitere Einwand, es seien keine Feststellungen zum Eingehen neuer und zur Bezahlung alter Schulden getroffen worden, lässt jene Urteilsannahmen unberücksichtigt, wonach die Firma R***** Bauunternehmung GmbH in den Jahren 1990 bis 1994 fortlaufend neue Verbindlichkeiten einging und gegenüber den andrängenden Gläubigerinnen OÖGKK, BUAK und - was das Rechtsmittel selbst zugesteht - gegenüber der S***** bestehende Verbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Verpflichtung zur kridamäßigen Abdeckung der Forderungen beglich (US 11 bis 13, 17 sowie 20) und auch im Jahr 1995 eine mit dem Eingehen neuer Verbindlichkeiten verbundene Geschäftstätigkeit entfaltete vergleiche US 17 in Verbindung mit US 9 bis 11 und 20).
Dass die wegen Nichterfüllung des Zwangsausgleiches zu ***** des Landesgerichtes***** wieder aufgelebten Forderungen der Republik Österreich (Steuerverbindlichkeiten beim Finanzamt Braunau) und der Sparkasse H***** nicht als neu eingegangene Schulden im Sinne des § 159 Abs 2 StGB zu werten sind, wird - der Beschwerde zuwider - vom Erstgericht keineswegs in Frage gestellt. Es hat diese Forderungen lediglich zur Untermauerung der infolge Überschuldung bewirkten Zahlungsunfähigkeit der Firma R***** Bauunternehmung GmbH dargestellt, im Übrigen aber das Eingehen neuer Verbindlichkeiten konstatiert.
Der Einwand fehlender Feststellungen zu einer Schädigung von Gläubigern übergeht die ausdrücklich darauf abstellenden Urteilsannahmen des Schöffengerichtes (US 17), welche zuvor durch die Darstellung der sich im inkriminierten Zeitraum fortlaufend verschlechternden Liquidität der Firma konkretisiert wurden (US 10 f).
Schließlich ist zwar richtig, dass die Urteilsgründe ausführen, Ernst R***** hätte objektiv und subjektiv das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB zu verantworten, die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt aber voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird (vgl § 288 Z 3 StPO). Der Hinweis auf eine in den Urteilsgründen ausgedrückte, sei es auch irrige Rechtsansicht, kann daher nur dann als Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes gelten, wenn diese Rechtsansicht der Gesetzesanwendung wirklich zugrunde gelegt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55).Schließlich ist zwar richtig, dass die Urteilsgründe ausführen, Ernst R***** hätte objektiv und subjektiv das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1StGB zu verantworten, die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt aber voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird vergleiche § 288 Z 3 StPO). Der Hinweis auf eine in den Urteilsgründen ausgedrückte, sei es auch irrige Rechtsansicht, kann daher nur dann als Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes gelten, wenn diese Rechtsansicht der Gesetzesanwendung wirklich zugrunde gelegt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55).
Dies trifft hier zu, weil die Beschwerde die konkreten Sachverhaltsfeststellungen und deren rechtliche Qualifikation im Urteilsspruch außer Acht lässt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch 2 (Verbrechen der betrügerischen Krida):
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil der Schöffensenat den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen "zur Bewertung des Kundenstockes, welcher von der Firma R***** GmbH an die Firma R***** Bauunternehmung GmbH übertragen wurde, zum Beweis dafür, dass keine Vermögensverringerung durch die fließenden Zahlungen erfolgte, sondern ein entsprechender Gegenwert der Firma R***** Bauunternehmung GmbH zufloss" (S 394 IX), mit der - entgegen § 238 Abs 2 StPO in der Urteilsausfertigung nachgeholten (US 26) - Begründung abgewiesen hat, dass eine Übertragung des Kundenstockes niemals beabsichtigt und daher eine Beweisaufnahme über dessen Wert entbehrlich gewesen sei.Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil der Schöffensenat den Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des Buchsachverständigen "zur Bewertung des Kundenstockes, welcher von der Firma R***** GmbH an die Firma R***** Bauunternehmung GmbH übertragen wurde, zum Beweis dafür, dass keine Vermögensverringerung durch die fließenden Zahlungen erfolgte, sondern ein entsprechender Gegenwert der Firma R***** Bauunternehmung GmbH zufloss" (S 394 römisch IX), mit der - entgegen § 238 Abs 2 StPO in der Urteilsausfertigung nachgeholten (US 26) - Begründung abgewiesen hat, dass eine Übertragung des Kundenstockes niemals beabsichtigt und daher eine Beweisaufnahme über dessen Wert entbehrlich gewesen sei.
Versagt aber das Gericht mit unbedenklicher Begründung einem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer bestimmten von ihm aufgestellten Behauptung, so ist es nicht gehalten, die Beweise aufzunehmen, für deren Erheblichkeit die Richtigkeit dieser als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre und die nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Behauptung Sinn und Zweck haben könnten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 67). Im Hinblick auf die unter Abwägung des Fortbestandsinteresses der Firma R***** GmbH und der als unglaubwürdig erachteten Darstellung des Zeugen Dr. N***** mängelfrei getroffene Feststellung, der Angeklagte hätte nie vorgehabt, den Kundenstock der Firma R***** GmbH als Gegenleistung für Zahlungen der Firma R***** Bauunternehmung GmbH zur Verfügung zu stellen (US 23 f und 25 f), waren die Tatrichter nicht verhalten, den Wert dieses Kundenstockes der im Tatzeitraum Ende 1990 bis 1992 bereits insolventen Firma R***** GmbH (US 5) zu ermitteln.
Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift darüber hinaus unter Hinweis auf die der Firma R***** Bauunternehmung GmbH gegenüber der Firmengruppe L***** (A***** GmbH und A***** B***** GmbH - US 15) zustehenden Forderungen behauptet, dass der Firma R***** Bauunternehmung GmbH ein Kundenstock der Firma R***** GmbH mit einem Wert von zumindestens 2,000.000 S übertragen worden sei, entbehrt dieser Einwand schon deswegen einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil der in der Hauptverhandlung vom 24. November 1999 gestellte Antrag einen auch die Firmengruppe L***** umfassenden Kundenkreis der insolventen Firma R***** GmbH gar nicht angeführt hatte (Mayerhofer aaO E 40, 41).
Dazu kommt, dass auch bei einer sukzessiven Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB diese nur dann nicht tatbildlich wäre, wenn mit der Verminderung der Aktiven zugleich eine Reduktion der Passiven bewirkt würde (Leukauf/Steininger Komm3 RN 10, Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 5 jeweils zu § 156). Eine erst nach bewirkter Vermögensverringerung erfolgte Zahlung oder sonstige Reduktion der Passiven stellt daher bloß eine Schadensgutmachung dar, weil die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muss (Leukauf/Steininger aaO RN 11; Kienapfel BT II3 § 156 RN 17).
Der Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Dr. N***** und K***** sowie einen Bericht des Finanzamtes Braunau versucht nur unzulässig die zur Feststellung, dass eine Übertragung des Kundenstockes nicht vorgesehen war, führende fehlerfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erschüttern.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil die Verantwortung des Angeklagten unberücksichtigt geblieben sei, wonach er schon auf Grund der am 4. Dezember 1990 erklärten, notariell beglaubigten Schuldübernahme betreffend die Bankverbindlichkeiten der R***** Bauunternehmung GmbH bei der S***** bei der nachfolgenden - darlehensweisen und zur Finanzierung des Zwangsausgleiches der Firma R***** GmbH dienenden - Entnahme von Geldern der Firma R***** Bauunternehmung GmbH keine Schädigungsabsicht gehabt haben könnte. Er übergeht dabei aber die ausführliche Auseinandersetzung der Tatrichter sowohl mit seiner Verantwortung als auch mit den in der Beschwerde hervorgehobenen Aussagen der Zeugen K***** und Dr. N*****. Danach hatte Ernst R***** angesichts der im Urteil dargestellten Manipulationen und seiner (zur behaupteten Intention, diese Schulden aus dem Geschäftsführergehalt zurückzuzahlen, aus der Buchhaltung) widerlegten Verantwortung trotz des notariell beurkundeten Schuldbeitritts vom 4. Dezember 1990 nie vor, die Schulden der Firma R***** Bauunternehmung GmbH zurückzuzahlen (US 22 ff, insbes 24 f und 27 f).
Der dem Urteil vorgeworfene Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe nie beabsichtigt, die aus der Firma R***** Bauunternehmung GmbH entzogenen Gelder, welche eine Vermögensverringerung bewirkt hatten, zurückzuzahlen (US 26), und der Konstatierung, dass er 900.000 S an die genannte GmbH gezahlt hat, wobei ihr nach einer Umschuldung durch die Sparkasse B***** weitere 3,000.000 S zugeflossen sind und die S***** letztlich auf ihr zustehende Forderungen von rund 8,5 Mio S verzichtet hat (US 13), liegt schon deswegen nicht vor, weil die Beschwerde hiebei den für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes maßgeblichen Zeitverlauf zwischen den Tathandlungen einerseits und den Zahlungen, der Umschuldung und dem Forderungsverzicht der S***** andererseits außer Acht lässt. Letztere erfolgten nämlich - wie im Urteil festgehalten (US 27) - erst nach den inkriminierten Geldentnahmen. Das Schöffengericht hat diese vom Nichtigkeitswerber zu Gunsten der Firma R***** Bauunternehmung GmbH ergriffenen Maßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt von Indizien für das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes erwogen, ist aber zu dem mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Schluss gekommen, dass diese Initiativen, insbesondere das Einwirken auf die Gläubiger, um sie von der Geltendmachung ihrer Forderung abzuhalten, ihn im Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht zu entlasten vermögen (US 27 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt weitwendig die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente, ohne auf Aktengrundlage erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer sowohl in der Mängel- als auch in der Tatsachenrüge die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und seine, die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung als glaubwürdig darzustellen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist der Angeklagte inhaltlich erneut auf die bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Bedenken gegen die vom Schöffengericht angenommene Vermögensverringerung. Zugleich behauptet er unter Hinweis auf die von ihm vorgenommenen Zahlungen, die über die Sparkasse B***** erfolgte Umschuldung sowie den Forderungsverzicht durch die S*****, eine Vermögensverringerung fehle überhaupt. Er lässt dabei aber neuerlich den vom Erstgericht festgehaltenen Zeitverlauf, wonach diese Zahlungen, Umschuldungen und Forderungsverzichte jeweils erst nach den vom Angeklagten bewirkten Vermögensverschiebungen erfolgt sind, außer Acht. Mangels Festhaltens an den gesamten Urteilsannahmen führt er daher auch die Rechtsrüge zum Schuldspruch 2 nicht prozessordnungsgemäß aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Der Umstand, dass in der Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig "§ 281 Abs 1 Zif 9a" angeführt wird, führt - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zur Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages; nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen ziehen diese Folge nach sich (Mayerhofer aaO § 285a E 61; 15 Os 22/97 uva).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO). Der Umstand, dass in der Nichtigkeitsbeschwerde ziffernmäßig "§ 281 Abs 1 Zif 9a" angeführt wird, führt - entgegen der in der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zur Notwendigkeit der Anordnung eines Gerichtstages; nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen ziehen diese Folge nach sich (Mayerhofer aaO § 285a E 61; 15 Os 22/97 uva).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 285i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Textnummer
E57599European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00013..0330.000Im RIS seit
29.04.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010