TE OGH 2000/3/30 8Ob65/00t

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Manfred K*****, geboren am ***** Handelsagent, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Februar 2000, GZ 7 R 384/99x-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. Oktober 1999, GZ 14 S 19/99k-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat seine sachliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausgesprochen und den Antrag dem Landesgericht St. Pölten als zuständigem Gericht überwiesen. Der Antragsteller sei persönlich haftender Gesellschafter einer OEG, über deren Vermögen das Landesgericht St. Pölten das Ausgleichsverfahren eröffnet habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei mittlerweile der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß § 65 KO, der die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO verdränge, sei das Gericht, bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Über das Vermögen der OEG sei mittlerweile der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Gemäß Paragraph 65, KO, der die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 182, KO verdränge, sei das Gericht, bei dem der Gesellschaftskonkurs behänge, auch für die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters zuständig.

Der dagegen gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsteller ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausnahmsfall der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).Der Ausnahmsfall der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).

Anmerkung

E57586 08A00650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00065.00T.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00065_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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