TE OGH 2000/3/30 8Ob343/99w

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Dr. Herta Eva Schreiber, Rechtsanwältin, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 19, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Heinz Gottlieb S***** (19 S 8/95i des BG Wels), wegen Feststellung (Streitwert S 107.898,97), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15. September 1999, GZ 22 R 254/99f-10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 8. April 1999, GZ 13 Cg 3211/98b-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.830,56 (darin S 1.971,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 21.362,- (darin S 1.352,- Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S***** nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G***** als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S***** und Irmgard B***** hatten im Innenverhältnis vereinbart, das B***** die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B***** die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß § 1357Der spätere Gemeinschuldner Heinz Gottlieb S***** nahm mit Kreditvertrag vom 19. 12. 1989 bei der Zweigstelle der Klägerin in G***** als Hauptschuldner einen Privatkredit (Abstattungskredit) über S 500.000,- auf. S***** und Irmgard B***** hatten im Innenverhältnis vereinbart, das B***** die monatlichen Rückzahlungsraten von S 7.500,- aus eigenen Mitteln leisten solle. Der Klägerin gegenüber übernahm B***** die Haftung als Bürgin und Zahlerin gemäß Paragraph 1357,

ABGB.

In der Folge überwies B***** jedoch nur 10 Monatsraten und stellte dann ihre Zahlungen ein. Am 4. 6. 1996 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet; zur Masseverwalterin wurde die I*****gesellschaftmbH bestellt.

In den Jahren 1989 bis 1993 zahlte S***** auf den von ihm aufgenommenen Abstattungskredit nichts zurück. Erst als die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaften drohte, überwies er am 16. 2. 1994 S 400.000,- an die Klägerin. Außerdem zahlte er zwischen 11. 2. 1994 und 6. 2. 1995 in 9 Teilbeträgen weitere S 36.868,20. Alle diese Zahlungen betrafen aber nicht nur das in Rede stehende Kreditkonto, sondern auch das ebenfalls beträchtlich überzogene Privatkonto S*****s sowie Konten einer GesmbH, deren Geschäftsführer er war. Für das Privatkonto und das Konto der eben genannten GesmbH bestand keine Mithaftung der Irmgard B*****.

Am 14. 12. 1995 wurde zu 19 S 8/95i des Erstgerichtes das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des S***** eröffnet. Die in diesem Verfahren bestellte Masseverwalterin (die nunmehrige Beklagte) focht zu 13 C 1321/95g des Erstgerichtes die oben angeführten Zahlungen des Gemeinschuldners - insgesamt S 436.873,20 - an. Dieses Verfahren endete mit einem am 18. 5. 1998 geschlossenen Vergleich, in dem sich die nunmehrige Klägerin verpflichtete, der hier Beklagten S 285.000,- (S 235.000.- zuzüglich S 50.000,- Kostenbeitrag) zu zahlen.

Im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** meldete die hier Beklagte als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren S***** mit Forderungsanmeldung vom 3. 7. 1996 eine Forderung von S 793.471,25 mit dem ausdrücklichen Hinweis an, dass die Zahlung einer allfälligen Quote an die nunmehrige Klägerin zu KontoNr. Nr. 22516.074 (Kreditkonto) zu erfolgen habe. Mit Schreiben an die Klägerin vom 24. 7. 1996 ersuchte die Beklagte um Mitteilung der auf den Kredit aushaftenden Summe, wobei sie erwähnte, dass allfällige Ausschüttungen im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** aufgrund der Rechtslage der Klägerin zukommen.

Im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** wurde vom dortigen Masseverwalter die von der Beklagten angemeldeten Forderung im Umfang von S 233.101,60 anerkannt; die Restforderung von S 571.781,65 wurde bestritten. Am 29. 8. 1996 einigte sich die Beklagte mit dem dortigen Masseverwalter darauf, dass die Bestreitung zur Hälfte zurückgezogen werde, sodass schließlich eine Forderung von S 519.101,60 im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** festgestellt wurde. Nach Abschluss und Bestätigung eines 20%igen Zwangsausgleichs überwies die I*****gesellschaft mbH die Quote von S 103.820,32 an die Beklagte, obwohl grundsätzlich die Überweisung direkt an die Klägerin vereinbart war. Die Beklagte leitete diese Zahlung nicht an die Klägerin weiter.

Nach Abschluss des oben erwähnten Vergleichs vom 18. 5. 1998 (13 C 1321/95g) über S 285.000,- überwies die Klägerin Ende Juni 1998 nur S 177.101,03 an die Beklagte. Hinsichtlich des Restbetrages von S 107.898,97 erklärte sie die Aufrechnung mit ihrer (behaupteten) Forderung gegen die Beklagte. Der Betrag von S 107.898,97 besteht aus Kapital von S 101.537,92 zuzüglich 4 % Zinsen vom 15. 12. 1996 bis zum 25. 6. 1998 (S 6.360,05). Das Kapital ist deshalb geringer als die im Konkurs B***** überwiesene Summe von S 103.820,32, weil die Klägerin damit einverstanden ist, dass ein Teilbetrag von S 2.282,40 an Kosten der Beklagten zu verbleiben hat.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass die restliche Forderung der Beklagten von S 107.898,97 aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt und erloschen sei. Eventualiter begehrt sie die Feststellung, dass die Quotenzahlung im Konkursverfahren über das Vermögen der Irmgard B***** im Zusammenhang mit der von der Beklagten angemeldeten Forderung von S 793.471,25 der Klägerin zustehe. Die Beklagte habe durch die Anmeldung der Forderung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Zahlung an die Klägerin zu erfolgen habe, und durch das Schreiben vom 24. 7. 1996 anerkannt, dass eine im Konkurs über das Vermögen der Irmgard B***** zu zahlende Quote der Klägerin zuzukommen habe. Die Beklagte habe sich verpflichtet, Ausschüttungen an die Klägerin weiterzuleiten. Entgegen dieser Verpflichtung habe sie jedoch die gezahlte Quote von S 103.820,32 nicht an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin habe daher mit ihrer daraus resultierenden Forderung zuzüglich Zinsen gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 aufgerechnet. Die Forderung der Klägerin, mit der aufgerechnet worden sei, sei ihr auch aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zugestanden.

Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und bestritt das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses. Bei der Vereinbarung zwischen S***** und B***** habe es sich um eine Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB gehandelt, aus der der Klägerin keine Rechte entstanden seien. Die im Konkurs B***** ausgeschüttete Quote von S 103.820,32 stehe daher der Konkursmasse im Schuldenregulierungsverfahren S***** zu.Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen und bestritt das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses. Bei der Vereinbarung zwischen S***** und B***** habe es sich um eine Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB gehandelt, aus der der Klägerin keine Rechte entstanden seien. Die im Konkurs B***** ausgeschüttete Quote von S 103.820,32 stehe daher der Konkursmasse im Schuldenregulierungsverfahren S***** zu.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Ein konstitutives Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil keine rechtsgültige Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung der Quotenzahlung an die Klägerin bestanden habe. Aus der zwischen S***** und B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB seien der Klägerin keine Rechte erwachsen. Diese habe somit zu Unrecht die Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 erklärt.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Ein konstitutives Anerkenntnis sei nicht erfolgt. Auch ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil keine rechtsgültige Verpflichtung der Beklagten zur Weiterleitung der Quotenzahlung an die Klägerin bestanden habe. Aus der zwischen S***** und B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB seien der Klägerin keine Rechte erwachsen. Diese habe somit zu Unrecht die Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich vom 18. 5. 1998 erklärt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Klägerin iS der Stattgebung des Hauptbegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die von S***** und B***** im Hinblick auf den Kredit geschlossene Vereinbarung als Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB zu beurteilen sei, aus der der Klägerin keine Rechte erwachsen seien. Der Schuldner (hier S***** bzw die Beklagte) habe - sofern nichts anderes vereinbart sei - aus der Vereinbarung mit dem Erfüllungsübernehmer einen Befreiungsanspruch. Dieser könne - wenn der Erfüllungsübernehmer seine Verpflichtung bei Fälligkeit der Forderung nicht erfülle und der Schuldner deshalb Gefahr laufe, in Anspruch genommen zu werden - mit Klage geltend gemacht werden. Der Schuldner könne in der Regel Klage auf Leistung an den Gläubiger erheben und müsse - außer bei besonderer Vertragsgestaltung - nicht erst selbst zahlen, um sich an den Übernehmer halten zu können. Er habe aber - außer bei entsprechender Vereinbarung - keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst. Erst wenn er mangels Befreiung durch den Erfüllungsübernehmer vom Gläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu. Die Klägerin habe daher, von der nicht verfahrensgegenständlichen Haftung der Irmgard B***** als Bürgin und Zahlerin abgesehen, aus dem Kreditvertrag nur einen Anspruch gegen S*****. Allerdings habe sich die Klägerin zu Recht auf ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten im Schuldenregulierungsverfahren berufen. Ein solches Anerkenntnis könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Da die Zahlungen S*****s von insgesamt S 436.868,20 an die Klägerin nicht eindeutig den verschiedenen Konten zuzuordnen gewesen seien und überdies die Beklagte diese Zahlungen angefochten habe, sei unklar gewesen, ob der Gemeinschuldner bzw die Konkursmasse aus der mit B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme nur Anspruch auf Zahlung an die Klägerin oder auch (teilweise) an sich selbst gehabt habe. Letzteres wäre nur soweit der Fall gewesen, als der Gemeinschuldner die Zahlungen tatsächlich als Rückzahlungen auf den in Rede stehenden Kredit geleistet hätte. Diese Unsicherheit der Rechtslage sei der Beklagten offenkundig bewusst gewesen, weil sie im Konkurs B***** die entsprechende Forderung S*****s mit dem ausdrücklichen Hinweis angemeldet habe, dass die Quote an die Klägerin zu zahlen sei. Unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage könne die Forderungserklärung und auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24. 7. 1996 nur iS eines endgültigen Anerkenntnisses verstanden werden. Die Klägerin habe dieses Anerkenntnis dadurch, dass sie in Beantwortung des Schreibens vom 24. 7. 1996 die gewünschten Informationen erteilt habe, zumindest schlüssig angenommen. Dieses Anerkenntnis, durch das eine Masseforderung iS des § 46 Abs 1 Z 5 KO entstanden sei, habe nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes bedurft, weil es keinen S 500.000,- übersteigenden Wert betroffen habe. Der auf dieser Grundlage von der Klägerin erklärten Aufrechnung stünden auch nicht die Bestimmungen der §§ 19 f KO entgegen, weil diese Aufrechnungsverbote nicht für die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse Geltung hätten.Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass die von S***** und B***** im Hinblick auf den Kredit geschlossene Vereinbarung als Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB zu beurteilen sei, aus der der Klägerin keine Rechte erwachsen seien. Der Schuldner (hier S***** bzw die Beklagte) habe - sofern nichts anderes vereinbart sei - aus der Vereinbarung mit dem Erfüllungsübernehmer einen Befreiungsanspruch. Dieser könne - wenn der Erfüllungsübernehmer seine Verpflichtung bei Fälligkeit der Forderung nicht erfülle und der Schuldner deshalb Gefahr laufe, in Anspruch genommen zu werden - mit Klage geltend gemacht werden. Der Schuldner könne in der Regel Klage auf Leistung an den Gläubiger erheben und müsse - außer bei besonderer Vertragsgestaltung - nicht erst selbst zahlen, um sich an den Übernehmer halten zu können. Er habe aber - außer bei entsprechender Vereinbarung - keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst. Erst wenn er mangels Befreiung durch den Erfüllungsübernehmer vom Gläubiger in Anspruch genommen worden sei, stehe ihm ein Ersatzanspruch gegen den Übernehmer zu. Die Klägerin habe daher, von der nicht verfahrensgegenständlichen Haftung der Irmgard B***** als Bürgin und Zahlerin abgesehen, aus dem Kreditvertrag nur einen Anspruch gegen S*****. Allerdings habe sich die Klägerin zu Recht auf ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten im Schuldenregulierungsverfahren berufen. Ein solches Anerkenntnis könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Da die Zahlungen S*****s von insgesamt S 436.868,20 an die Klägerin nicht eindeutig den verschiedenen Konten zuzuordnen gewesen seien und überdies die Beklagte diese Zahlungen angefochten habe, sei unklar gewesen, ob der Gemeinschuldner bzw die Konkursmasse aus der mit B***** vereinbarten Erfüllungsübernahme nur Anspruch auf Zahlung an die Klägerin oder auch (teilweise) an sich selbst gehabt habe. Letzteres wäre nur soweit der Fall gewesen, als der Gemeinschuldner die Zahlungen tatsächlich als Rückzahlungen auf den in Rede stehenden Kredit geleistet hätte. Diese Unsicherheit der Rechtslage sei der Beklagten offenkundig bewusst gewesen, weil sie im Konkurs B***** die entsprechende Forderung S*****s mit dem ausdrücklichen Hinweis angemeldet habe, dass die Quote an die Klägerin zu zahlen sei. Unter Berücksichtigung der unsicheren Rechtslage könne die Forderungserklärung und auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24. 7. 1996 nur iS eines endgültigen Anerkenntnisses verstanden werden. Die Klägerin habe dieses Anerkenntnis dadurch, dass sie in Beantwortung des Schreibens vom 24. 7. 1996 die gewünschten Informationen erteilt habe, zumindest schlüssig angenommen. Dieses Anerkenntnis, durch das eine Masseforderung iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO entstanden sei, habe nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder des Konkursgerichtes bedurft, weil es keinen S 500.000,- übersteigenden Wert betroffen habe. Der auf dieser Grundlage von der Klägerin erklärten Aufrechnung stünden auch nicht die Bestimmungen der Paragraphen 19, f KO entgegen, weil diese Aufrechnungsverbote nicht für die Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse Geltung hätten.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall nicht gefunden werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es iS der Abweisung der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig. Zwar vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass keine einen vergleichbaren (Einzel-)Fall betreffende Rechtsprechung habe aufgefunden werden können, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Insbesondere stellt die Frage, ob im Einzelfall Erklärungen der Parteien als konstitutives Anerkenntnis zu werten seien, im Allgemeinen keine Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468; zuletzt 7 Ob 178/99y). Dessen ungeachtet ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkannt hat.Die Revision ist zulässig. Zwar vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass keine einen vergleichbaren (Einzel-)Fall betreffende Rechtsprechung habe aufgefunden werden können, die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Insbesondere stellt die Frage, ob im Einzelfall Erklärungen der Parteien als konstitutives Anerkenntnis zu werten seien, im Allgemeinen keine Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044468; zuletzt 7 Ob 178/99y). Dessen ungeachtet ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkannt hat.

Die Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen (RIS-Justiz RS0032516; SZ 61/215; SZ 51/176; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 1380).Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen (RIS-Justiz RS0032516; SZ 61/215; SZ 51/176; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 1380,).

Dass ein konstitutives Anerkenntnis nicht nur ausdrücklich erfolgen kann ist richtig; es kann auch schlüssig durch solche Handlungen abgegeben werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände "keinen Grund daran zu zweifeln übrig lassen" (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB 7**2 RZ 8 zu § 1375 mwN). Dies trifft aber hier nicht zu.Dass ein konstitutives Anerkenntnis nicht nur ausdrücklich erfolgen kann ist richtig; es kann auch schlüssig durch solche Handlungen abgegeben werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände "keinen Grund daran zu zweifeln übrig lassen" (Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB 7**2 RZ 8 zu Paragraph 1375, mwN). Dies trifft aber hier nicht zu.

Bei der Forderungsanmeldung der Beklagten im Konkurs der Irmgard B***** handelte es sich nicht um eine an die Klägerin, sondern um eine an das Konkursgericht gerichtete Erklärung. Darin eine (mit Erklärungsbewusstsein) an die Klägerin gerichtete Willenserklärung zu erblicken, ist daher von vornherein nicht möglich. Aber auch das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 24. 7. 1996 (Beil ./2), in dem die Beklagte ausführt, dass "allfällige Ausschüttungen der Masseverwalterin Insolvenz-Treuhand im Konkursverfahren der Irmgard B***** aufgrund der Rechtslage Ihnen zukommen", lässt sich zwanglos auch als Wissenserklärung über die Rechtslage interpretieren, sodass auch insofern nicht zutrifft, dass diese Erklärung ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) dahin verstanden werden konnte, die Beklagte habe ein von ihr angezweifeltes Recht durch einseitiges Nachgeben (konstitutiv) anerkennen wollen.Bei der Forderungsanmeldung der Beklagten im Konkurs der Irmgard B***** handelte es sich nicht um eine an die Klägerin, sondern um eine an das Konkursgericht gerichtete Erklärung. Darin eine (mit Erklärungsbewusstsein) an die Klägerin gerichtete Willenserklärung zu erblicken, ist daher von vornherein nicht möglich. Aber auch das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 24. 7. 1996 (Beil ./2), in dem die Beklagte ausführt, dass "allfällige Ausschüttungen der Masseverwalterin Insolvenz-Treuhand im Konkursverfahren der Irmgard B***** aufgrund der Rechtslage Ihnen zukommen", lässt sich zwanglos auch als Wissenserklärung über die Rechtslage interpretieren, sodass auch insofern nicht zutrifft, dass diese Erklärung ohne "vernünftigen Grund, daran zu zweifeln" (Paragraph 863, ABGB) dahin verstanden werden konnte, die Beklagte habe ein von ihr angezweifeltes Recht durch einseitiges Nachgeben (konstitutiv) anerkennen wollen.

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Anerkenntnis nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich ist (Ertl, aaO, Rz 6 zu § 1380). Es setzt daher - wie schon ausgeführt - voraus, dass das anerkannte Recht vom Gläubiger ernstlich behauptet wurde und dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Für eine entsprechende Absicht der Beklagten fehlen aber sowohl Behauptungen als auch Feststellungen. Das Berufungsgericht hat das Problem der "Bereinigungswirkung" des Anerkenntnisses offenkundig erkannt. Seine Ausführungen über eine Absicht der Beklagten, eine vorhandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, finden aber im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Es wurde weder behauptet, noch festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber vor den beiden in Rede stehenden Erklärungen das nunmehr strittige Recht ernstlich behauptet hat. Ebensowenig wurde behauptet und festgestellt, dass die Beklagte dieses Recht angezweifelt hatte, was aber Voraussetzung für die Annahme ist, dass sie ihre Erklärungen in der erkennbaren Absicht abgegeben habe, einen ernsthaft entstandenen konkreten Streit oder Zweifel über den Bestand der Forderung zu bereinigen. Dass - wie das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung meint - die Rechtslage aus den von ihm angeführten Gründen "unsicher" gewesen sei, kann solche Feststellungen über einen zwischen den Parteien ernsthaft entstandenen konkreten Streit oder Zweifel nicht ersetzen. Nach dem behaupteten und festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Klägerin ernstlich eine Forderung gegenüber der Beklagten behauptet hat, dass die Klägerin als Schuldnerin Zweifel am Bestand dieser Forderung hatte und dass sie diese Zweifel durch ein Anerkenntnis, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, wenn eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, beseitigt hätte. Damit ist aber das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnis zu verneinen.In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Anerkenntnis nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streites oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich ist (Ertl, aaO, Rz 6 zu Paragraph 1380,). Es setzt daher - wie schon ausgeführt - voraus, dass das anerkannte Recht vom Gläubiger ernstlich behauptet wurde und dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Für eine entsprechende Absicht der Beklagten fehlen aber sowohl Behauptungen als auch Feststellungen. Das Berufungsgericht hat das Problem der "Bereinigungswirkung" des Anerkenntnisses offenkundig erkannt. Seine Ausführungen über eine Absicht der Beklagten, eine vorhandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, finden aber im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage. Es wurde weder behauptet, noch festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber vor den beiden in Rede stehenden Erklärungen das nunmehr strittige Recht ernstlich behauptet hat. Ebensowenig wurde behauptet und festgestellt, dass die Beklagte dieses Recht angezweifelt hatte, was aber Voraussetzung für die Annahme ist, dass sie ihre Erklärungen in der erkennbaren Absicht abgegeben habe, einen ernsthaft entstandenen konkreten Streit oder Zweifel über den Bestand der Forderung zu bereinigen. Dass - wie das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung meint - die Rechtslage aus den von ihm angeführten Gründen "unsicher" gewesen sei, kann solche Feststellungen über einen zwischen den Parteien ernsthaft entstandenen konkreten Streit oder Zweifel nicht ersetzen. Nach dem behaupteten und festgestellten Sachverhalt besteht jedenfalls kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Klägerin ernstlich eine Forderung gegenüber der Beklagten behauptet hat, dass die Klägerin als Schuldnerin Zweifel am Bestand dieser Forderung hatte und dass sie diese Zweifel durch ein Anerkenntnis, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, wenn eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, beseitigt hätte. Damit ist aber das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnis zu verneinen.

Dass mangels eines solchen Anerkenntnisses kein Rechtsgrund für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausfolgung der im Konkurs der Irmgard B***** zugunsten der Masse im Schuldenregulierungsverfahren S***** erfolgten Ausschüttung besteht, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Im festgestellten Sachverhalt fehlt jeder Hinweis, der es erlauben würde, aus der im Innenverhältnis zwischen S***** und B***** getroffenen Vereinbarung, dass letztere die Kreditraten zu zahlen habe, einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegen B***** (unabhängig von ihrer hier nicht interessierenden Stellung als Bürgin und Zahlerin) abzuleiten. Umso mehr fehlte es an Grundlagen für die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten, die zugunsten der Konkursmasse S***** erfolgte Ausschüttung im Konkurs der Irmgard B***** ungeschmälert an die Klägerin weiterzuleiten. Auf einen Regressanspruch des S***** im Umfang der von ihm auf den in Rede stehenden Kredit geleisteten Zahlungen kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil nicht feststeht, in welchem Umfang die geleisteten Zahlungen überhaupt diesen Kredit betreffen. Vor allem aber wäre auch aus einem Regressanspruch des S***** gegen Irmgard B***** noch nicht abzuleiten, dass die Beklagte ungeachtet des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens die zugunsten der Konkursmasse S***** erfolgte Ausschüttung an die Klägerin weiterzuleiten hätte.

In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E57507 08A03439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00343.99W.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00343_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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