TE OGH 2000/3/30 25Nc1/00t

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Petter als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pirker und Dr. Lux sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Karl Testor aus dem Kreis der Arbeitgeber und ADir Herwig Pöhl aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Mitglieder des Senates in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Robert Prem, Sekretär der Arbeiterkammer für Tirol in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 7, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Anton M***** und Kollegen, ebendort, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Bezirksgericht Landeck wird die Erledigung des Rechtshilfeersuchens des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.2.2000, 16 Cgs 24/99a-26, aufgetragen. Der Rekurs gegen diesen Beschluss ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit Rechtshilfeersuchen vom 17.2.2000 ersuchte das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht das Bezirksgericht Landeck, die Erörterung des Sachverständigengutachten des Dr. Bernd K*****, im Sinne eines von der Klägerin (detailliert) gestellten Antrages vorzunehmen.

Das Bezirksgericht Landeck lehnte mit Beschluss vom 28.2.2000 die Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens ab. Es vertrat dabei die Meinung, dass im Sinne des § 75 Abs 2 ASGG auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden sei. Aus dieser Textierung ergebe sich, dass die mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens in einer Sozialrechtssache zwingend vor dem erkennenden Gericht (als Arbeits- und Sozialgericht) zu erfolgen habe. Es liege nicht im Ermessen eines solch erkennenden Gerichtes, ob eine derartige Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg zu erfolgen habe. Vielmehr verstoße eine solche Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg nicht nur gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern umginge auch die Bestimmung des § 10 ASGG, wonach die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt werden müsse. Dies stelle nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit oder prozessualen Richtigkeit dar, sondern berühre die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der begehrten Rechtshilfe. Weil diese gesetzliche Zulässigkeit nicht vorliege, sei das Ersuchen des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht abzulehnen gewesen.Das Bezirksgericht Landeck lehnte mit Beschluss vom 28.2.2000 die Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens ab. Es vertrat dabei die Meinung, dass im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, ASGG auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden sei. Aus dieser Textierung ergebe sich, dass die mündliche Erörterung eines Sachverständigengutachtens in einer Sozialrechtssache zwingend vor dem erkennenden Gericht (als Arbeits- und Sozialgericht) zu erfolgen habe. Es liege nicht im Ermessen eines solch erkennenden Gerichtes, ob eine derartige Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg zu erfolgen habe. Vielmehr verstoße eine solche Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg nicht nur gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern umginge auch die Bestimmung des Paragraph 10, ASGG, wonach die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt werden müsse. Dies stelle nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit oder prozessualen Richtigkeit dar, sondern berühre die Frage der gesetzlichen Zulässigkeit der begehrten Rechtshilfe. Weil diese gesetzliche Zulässigkeit nicht vorliege, sei das Ersuchen des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht abzulehnen gewesen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck legte hierauf den Akt zur Entscheidung vor, weil seiner Ansicht nach keine gesetzlichen Gründe für eine Ablehnung des erwähnten Rechtshilfeersuchens vorlägen. Vielmehr sei im Sinne des § 37 JN das Bezirksgericht Landeck verpflichtet, die Gutachtenserörterung durchzuführen; insbesondere stünden dem die vom Bezirksgericht Landeck erwähnten gesetzlichen Bestimmgen nicht entgegen.Das Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck legte hierauf den Akt zur Entscheidung vor, weil seiner Ansicht nach keine gesetzlichen Gründe für eine Ablehnung des erwähnten Rechtshilfeersuchens vorlägen. Vielmehr sei im Sinne des Paragraph 37, JN das Bezirksgericht Landeck verpflichtet, die Gutachtenserörterung durchzuführen; insbesondere stünden dem die vom Bezirksgericht Landeck erwähnten gesetzlichen Bestimmgen nicht entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des § 47 Abs 1 JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching I 253; Mayr in Rechberger, KommzZPO² Rz 4 zu § 37 JN; EvBl 1981/99; SZ 57/161; EvBl 1990/36 u.a.).Für Streitigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich bei der Gewährung von Rechtshilfe um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist zur Entscheidung über derartige Streitigkeiten in analoger Anwendung des Paragraph 47, Absatz eins, JN das beiden Gerichten zunächst übergeordnete Gericht berufen (Fasching römisch eins 253; Mayr in Rechberger, KommzZPO² Rz 4 zu Paragraph 37, JN; EvBl 1981/99; SZ 57/161; EvBl 1990/36 u.a.).

Gemäß § 37 Abs 3 JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter allerdings auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht aber versagt (Fasching, a.a.O. 252; Mayr, a.a.O. Rz 1; SZ 30/35; RZ 1979/74; EvBl 1981/99 u.a.; siehe auch 4 Nd 517/97).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, JN ist ein Rechtshilfeersuchen dann abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Rechtshilferichter allerdings auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfehandlung sowie deren Unerlaubtheit und Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht aber versagt (Fasching, a.a.O. 252; Mayr, a.a.O. Rz 1; SZ 30/35; RZ 1979/74; EvBl 1981/99 u.a.; siehe auch 4 Nd 517/97).

So ist es dem Rechtshilfegericht jedenfalls verwehrt, andere als die vorangeführte Prozessvoraussetzung wie z.B. Rechtskraft, Streitanhängigkeit etc. zu überprüfen, weil sich diese nur auf das Hauptverfahren, nicht jedoch das Rechtshilfeersuchen beziehen. Es kann vor allem auch die Erledigung des Ersuchens nicht wegen einer Nichtigkeit des Hauptverfahrens, soweit diese nicht unmittelbar das Rechtshilfeersuchen, ablehnen (vgl Fasching, aaO 252 f). Geht man von diesen Kriterien aus, kann zunächst von einer örtlichen Unzuständigkeit nicht die Rede sein, weil der Sachverständige, dessen Gutachtenserörterung begehrt wurde, seinen Wohnsitz in Z***** und damit im Sprengel des ersuchten Gerichtes hat. Das Rechtshilfeersuchen war auch ausreichend bestimmt gestellt. Auch von einer sonstigen, relevanten Unerlaubtheit (vgl die Beispiele bei Fasching aaO 252) kann keine Rede sein.So ist es dem Rechtshilfegericht jedenfalls verwehrt, andere als die vorangeführte Prozessvoraussetzung wie z.B. Rechtskraft, Streitanhängigkeit etc. zu überprüfen, weil sich diese nur auf das Hauptverfahren, nicht jedoch das Rechtshilfeersuchen beziehen. Es kann vor allem auch die Erledigung des Ersuchens nicht wegen einer Nichtigkeit des Hauptverfahrens, soweit diese nicht unmittelbar das Rechtshilfeersuchen, ablehnen vergleiche Fasching, aaO 252 f). Geht man von diesen Kriterien aus, kann zunächst von einer örtlichen Unzuständigkeit nicht die Rede sein, weil der Sachverständige, dessen Gutachtenserörterung begehrt wurde, seinen Wohnsitz in Z***** und damit im Sprengel des ersuchten Gerichtes hat. Das Rechtshilfeersuchen war auch ausreichend bestimmt gestellt. Auch von einer sonstigen, relevanten Unerlaubtheit vergleiche die Beispiele bei Fasching aaO 252) kann keine Rede sein.

Völlig unverständlich sind die im Beschluss des BG Landeck enthaltenen Überlegungen hinsichtlich der Unmittelbarkeit bzw. der Senatsbesetzung. Einerseits handelt es sich dabei ausschließlich um eine Frage der prozessualen Richtigkeit des angeordneten Vorganges, was das ersuchte Bezirksgericht Landeck aber nichts angeht. Zum anderen würde die vom ersuchten Gericht vertretene Rechtsansicht bedeuten, dass überhaupt keine Rechtshilfeeinvernahme (von Zeugen oder Sachverständigen) stattfinden dürfte, weil wohl in jedem Fall bei einer (auch zulässigen) Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem anderen als dem erkennenden Gericht nach dem Verständnis des ersuchten Gerichtes keine Unmittelbarkeit mehr gegeben wäre. Dabei verkennt aber das Bezirksgericht Landeck die in der ZPO ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dieser Unmittelbarkeit gemäß den Bestimmungen des § 282 ff ZPO (vgl Fucik in Rechberger, a. a.O., Rz 6 vor § 171 mwN). Damit erledigt sich aber auch das Argument der Senatsgerichtsbarkeit, wie es im angeführten Beschluss erwähnt wird.Völlig unverständlich sind die im Beschluss des BG Landeck enthaltenen Überlegungen hinsichtlich der Unmittelbarkeit bzw. der Senatsbesetzung. Einerseits handelt es sich dabei ausschließlich um eine Frage der prozessualen Richtigkeit des angeordneten Vorganges, was das ersuchte Bezirksgericht Landeck aber nichts angeht. Zum anderen würde die vom ersuchten Gericht vertretene Rechtsansicht bedeuten, dass überhaupt keine Rechtshilfeeinvernahme (von Zeugen oder Sachverständigen) stattfinden dürfte, weil wohl in jedem Fall bei einer (auch zulässigen) Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem anderen als dem erkennenden Gericht nach dem Verständnis des ersuchten Gerichtes keine Unmittelbarkeit mehr gegeben wäre. Dabei verkennt aber das Bezirksgericht Landeck die in der ZPO ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dieser Unmittelbarkeit gemäß den Bestimmungen des Paragraph 282, ff ZPO vergleiche Fucik in Rechberger, a. a.O., Rz 6 vor Paragraph 171, mwN). Damit erledigt sich aber auch das Argument der Senatsgerichtsbarkeit, wie es im angeführten Beschluss erwähnt wird.

Erwogen werden könnte höchstens, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 Abs 7 ASGG der Erledigung des Rechtshilfeersuchens entgegenstehen könnte. Dazu hat das Oberlandesgericht Wien (vgl Mayr in Rechberger, a.a.O. Rz 2 zu § 37) offenbar die Ansicht vertreten, ein Rechtshilfeersuchen im Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialgericht wäre dann unzulässig, wenn die auswärtige Amtshandlung vom ersuchenden Gericht bei einem nach § 35 ASGG abzuhaltenden Gerichtstag selbst durchzuführen wäre. Diese Ansicht wird vom Oberlandesgericht Innsbruck allerdings nicht geteilt. Die Bestimmung des § 35 Abs 7 ASGG ordnet zwar in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Verhandlung im Rahmen angeordneter Gerichtstage an, wenn der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich liegt. Dies wäre hier der Fall, weil einerseits beim Bezirksgericht Landeck ein Gerichtstag angeordnet ist (vgl § 1 der Gerichtstagsverordnung BGBl Nr 104/1985 idgF) und zum anderen die Klägerin ihren Wohnsitz in F***** hat, also der maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sinne des § 7 Abs 1 ASGG iVm § 35 Abs 7 ASGG im Sprengel des ersuchten Gerichtes liegt. Die im Sinne des § 35 Abs 7 letzter Satz ASGG mögliche (Ab-)Wahl des Gerichtstagsortes ist nach der Aktenlage nicht gegeben. Nichtsdestoweniger ergibt sich aus der Bestimmung des § 35 Abs 10 ASGG, dass eine Verletzung der Bestimmungen über die Verhandlung an einem Gerichtstagsort durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber in der weiteren Folge, dass letztendlich in Anbetracht der Bestimmung des § 35 Abs 7 ASGG äußerstenfalls ein prozessual unrichtiges Ersuchen vorliegen kann, keinesfalls aber ein unzulässiges oder aber unerlaubtes Rechtshilfeersuchen im Sinne der dargestellten Überlegungen. Diese prozessuale Richtigkeit des Vorganges des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hatte aber das Bezirksgericht Landeck nicht wahrzunehmen.Erwogen werden könnte höchstens, ob im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, ASGG der Erledigung des Rechtshilfeersuchens entgegenstehen könnte. Dazu hat das Oberlandesgericht Wien vergleiche Mayr in Rechberger, a.a.O. Rz 2 zu Paragraph 37,) offenbar die Ansicht vertreten, ein Rechtshilfeersuchen im Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialgericht wäre dann unzulässig, wenn die auswärtige Amtshandlung vom ersuchenden Gericht bei einem nach Paragraph 35, ASGG abzuhaltenden Gerichtstag selbst durchzuführen wäre. Diese Ansicht wird vom Oberlandesgericht Innsbruck allerdings nicht geteilt. Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, ASGG ordnet zwar in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Verhandlung im Rahmen angeordneter Gerichtstage an, wenn der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich liegt. Dies wäre hier der Fall, weil einerseits beim Bezirksgericht Landeck ein Gerichtstag angeordnet ist vergleiche Paragraph eins, der Gerichtstagsverordnung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 1985, idgF) und zum anderen die Klägerin ihren Wohnsitz in F***** hat, also der maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 7, ASGG im Sprengel des ersuchten Gerichtes liegt. Die im Sinne des Paragraph 35, Absatz 7, letzter Satz ASGG mögliche (Ab-)Wahl des Gerichtstagsortes ist nach der Aktenlage nicht gegeben. Nichtsdestoweniger ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 10, ASGG, dass eine Verletzung der Bestimmungen über die Verhandlung an einem Gerichtstagsort durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber in der weiteren Folge, dass letztendlich in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, ASGG äußerstenfalls ein prozessual unrichtiges Ersuchen vorliegen kann, keinesfalls aber ein unzulässiges oder aber unerlaubtes Rechtshilfeersuchen im Sinne der dargestellten Überlegungen. Diese prozessuale Richtigkeit des Vorganges des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hatte aber das Bezirksgericht Landeck nicht wahrzunehmen.

Demzufolge war ihm die Erledigung des zu Unrecht abgelehnten Rechtshilfeersuchens aufzutragen.

Die weitere Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 47 JN (vgl Mayr in Rechberger, a.a.O., Rz 4 zu § 47 mwN).Die weitere Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus Paragraph 47, JN vergleiche Mayr in Rechberger, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 47, mwN).

Anmerkung

EI00116 25Nc1.00t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2000:0250NC00001.00T.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OLG0819_0250NC00001_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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