TE OGH 2000/3/30 8Ob43/00g

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Silvia B*****, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382b EO, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 20 R 290/99h-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 18. November 1999, GZ 1 C 115/99t-3, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Silvia B*****, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 20 R 290/99h-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 18. November 1999, GZ 1 C 115/99t-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit am 12. 11. 1999 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller, der Antragsgegnerin für die Dauer bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens aufzutragen, die Ehewohnung zu verlassen und sie nicht mehr zu betreten, sowie das Zusammentreffen oder die Kontaktaufnahme mit ihm zu vermeiden. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass die Antragsgegnerin von ihm eine höhere Ausgleichszahlung als vereinbart verlange und sie ihm am 29. 9. 1999, kurz nach Genesung von Tbc mit einem Eimer Wasser übergossen habe und ihm seither alles im Haushalt zu Fleiß mache, damit ihm das Zusammenleben unerträglich werde. Er sei auf die Benützung der Ehewohnung aber dringend angewiesen.

Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab. Es traf die Feststellung, dass die Streitteile mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 9. 1999 geschieden worden seien. Der anläßlich der Ehescheidung abgeschlossene Vergleich sei widerrufen worden, ohne auch den Antrag auf Scheidung zurückzuziehen. Da weder eine Antragsrückziehung erfolgt, noch der Scheidungsbeschluss bekämpft worden sei, sei die Scheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher fehle es dem Antragsteller am Angehörigenverhältnis iSd § 382b EO.Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab. Es traf die Feststellung, dass die Streitteile mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 9. 1999 geschieden worden seien. Der anläßlich der Ehescheidung abgeschlossene Vergleich sei widerrufen worden, ohne auch den Antrag auf Scheidung zurückzuziehen. Da weder eine Antragsrückziehung erfolgt, noch der Scheidungsbeschluss bekämpft worden sei, sei die Scheidung in Rechtskraft erwachsen. Daher fehle es dem Antragsteller am Angehörigenverhältnis iSd Paragraph 382 b, EO.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, naher Angehöriger iSd § 382b Abs 3 EO sei ua der Ehegatte, wenn er mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebe oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt habe. Der Antragsteller sei aber nicht mehr Ehegatte. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 161/99m ausgesprochen, dass ein Lebensgefährte auch nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch drei Monate naher Angehöriger iSd § 382b Abs 3 EO bleibe. Dies sei vernünftig, weil die Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht notwendiger Weise durch das Verlassen einer gemeinsamen Wohnung eintrete. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung bezögen sich aber ausschließlich auf die Wendung "in häuslicher Gemeinschaft lebend oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben", einem Erfordernis, das neben der Eigenschaft als Verwandter, Ehegatte oder Lebensgefährte gegeben sein müsse. Es liege kein Grund vor, in extensiver Interpretation auch ehemalige Ehegatten in den Anwendungsbereich des § 382b EO einzubeziehen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei aber zuzulassen, weil Zweck des § 382b EO sei, vor jeder Art Gewalt in der Familie während aufrechter häuslicher Gemeinschaft zu schützen, andererseits jedoch auch dort Schutz zu gewähren, wo auf Grund einer Trennung die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller Opfer von Gewalttaten oder Bedrohungen werde. Der Fall, das ein ehemaliger naher Angehöriger noch weiterhin in häuslicher Gemeinschaft wohne und eines Schutzes bedürfe, sei noch nicht Gegenstand oberstgerichtlicher Erwägungen gewesen, weshalb auszusprechen gewesen sei, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, naher Angehöriger iSd Paragraph 382 b, Absatz 3, EO sei ua der Ehegatte, wenn er mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft lebe oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt habe. Der Antragsteller sei aber nicht mehr Ehegatte. Zwar habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 161/99m ausgesprochen, dass ein Lebensgefährte auch nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch drei Monate naher Angehöriger iSd Paragraph 382 b, Absatz 3, EO bleibe. Dies sei vernünftig, weil die Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht notwendiger Weise durch das Verlassen einer gemeinsamen Wohnung eintrete. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung bezögen sich aber ausschließlich auf die Wendung "in häuslicher Gemeinschaft lebend oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben", einem Erfordernis, das neben der Eigenschaft als Verwandter, Ehegatte oder Lebensgefährte gegeben sein müsse. Es liege kein Grund vor, in extensiver Interpretation auch ehemalige Ehegatten in den Anwendungsbereich des Paragraph 382 b, EO einzubeziehen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei aber zuzulassen, weil Zweck des Paragraph 382 b, EO sei, vor jeder Art Gewalt in der Familie während aufrechter häuslicher Gemeinschaft zu schützen, andererseits jedoch auch dort Schutz zu gewähren, wo auf Grund einer Trennung die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller Opfer von Gewalttaten oder Bedrohungen werde. Der Fall, das ein ehemaliger naher Angehöriger noch weiterhin in häuslicher Gemeinschaft wohne und eines Schutzes bedürfe, sei noch nicht Gegenstand oberstgerichtlicher Erwägungen gewesen, weshalb auszusprechen gewesen sei, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Die Antragsgegnerin hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs muss zurückgewiesen werden, weil es auf die Lösung der vom Rekursgericht zu Recht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht ankommt.

Dass die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt wäre, nimmt zwar dem Rekurswerber noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer (2 Ob 161/99m). Im vorliegenden Fall hat aber der Antragsteller die einstweilige Verfügung aus welchem Grund immer - möglicherweise, weil er zu Unrecht (vgl Pichler in Rummel ABGB II2 Rz 9 zu § 55a EheG mwN) glaubte, der Widerruf des Scheidungsvergleichs führe auch zu Unwirksamkeit der Scheidung nach § 55a EheG - ausdrücklich nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens begehrt, sodass der Antrag, da die Ehe zur Zeit der Antragstellung bereits geschieden war, schon aus diesem Grund erfolglos bleiben musste, zumal der Antragsteller auch in seinen Rechtsmitteln nichts vorbrachte, was als eine Präzisierung oder Umdeutung oder Richtigstellung seines Antrages gedeutet werden könnte.Dass die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt wäre, nimmt zwar dem Rekurswerber noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer (2 Ob 161/99m). Im vorliegenden Fall hat aber der Antragsteller die einstweilige Verfügung aus welchem Grund immer - möglicherweise, weil er zu Unrecht vergleiche Pichler in Rummel ABGB II2 Rz 9 zu Paragraph 55 a, EheG mwN) glaubte, der Widerruf des Scheidungsvergleichs führe auch zu Unwirksamkeit der Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG - ausdrücklich nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens begehrt, sodass der Antrag, da die Ehe zur Zeit der Antragstellung bereits geschieden war, schon aus diesem Grund erfolglos bleiben musste, zumal der Antragsteller auch in seinen Rechtsmitteln nichts vorbrachte, was als eine Präzisierung oder Umdeutung oder Richtigstellung seines Antrages gedeutet werden könnte.

Auf die - dem erkennenden Senat auf den ersten Blick, weil dem Schutzzweck des § 382b EO offensichtlich widersprechend - bedenklich erscheinende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass zwar der ehemalige Lebensgefährte (so 2 Ob 161/99m), nicht aber der ehemalige Ehegatte binnen der in § 382b EO genannten Frist vor Gewalt und Bedrohung zu schützen sei, kann daher nicht eingegangen werden.Auf die - dem erkennenden Senat auf den ersten Blick, weil dem Schutzzweck des Paragraph 382 b, EO offensichtlich widersprechend - bedenklich erscheinende Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass zwar der ehemalige Lebensgefährte (so 2 Ob 161/99m), nicht aber der ehemalige Ehegatte binnen der in Paragraph 382 b, EO genannten Frist vor Gewalt und Bedrohung zu schützen sei, kann daher nicht eingegangen werden.

Anmerkung

E57499 08A00430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00043.00G.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00043_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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