TE OGH 2000/3/30 8Ob70/00b

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkursssache über das Vermögen des Schuldners Zoran S*****, geboren am ***** Kellner, ***** vertreten durch Dr. Hans Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15. Dezember 1999, GZ 47 R 17/99v-60, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Schuldners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die erste Instanz hat mit Beschluss ON 51 den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan abgewiesen, weil die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht bescheinigt werden konnte.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Schuldners teilweise Folge gegeben und den Beschluss dahin "abgeändert", dass der vorgelegte Zahlungsplan nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde und inhaltlich gleichfalls ausgeführt, dass die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes einen Unzulässigkeitsgrund darstelle (§ 194 KO).Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Schuldners teilweise Folge gegeben und den Beschluss dahin "abgeändert", dass der vorgelegte Zahlungsplan nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde und inhaltlich gleichfalls ausgeführt, dass die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes einen Unzulässigkeitsgrund darstelle (Paragraph 194, KO).

Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist unzulässig.

Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes als Hindernis angenommen, wobei der formelle Unterschied, ob dies einen Abweisungs- oder Zurückweisungsgrund bildet, in den Hintergrund tritt. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist zwar keine Bestätigung (SZ 13/278 ua; E 22 zu § 528 ZPO in MGA14); dies gilt aber dann nicht, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat (RZ 1977/37). Die verschiedene Formulierung des Spruches erster und zweiter Instanz ändert nichts daran, dass es sich um eine bestätigende Entscheidung handelt, weil beide Instanzen ihre negative Entscheidung über den Zahlungsplan damit begründeten, dass seine Erfüllbarkeit nicht bescheinigt sei (vgl E 28 zu § 528 ZPO in MGA14).Beide Vorinstanzen haben übereinstimmend die mangelnde Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes als Hindernis angenommen, wobei der formelle Unterschied, ob dies einen Abweisungs- oder Zurückweisungsgrund bildet, in den Hintergrund tritt. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung ist zwar keine Bestätigung (SZ 13/278 ua; E 22 zu Paragraph 528, ZPO in MGA14); dies gilt aber dann nicht, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat (RZ 1977/37). Die verschiedene Formulierung des Spruches erster und zweiter Instanz ändert nichts daran, dass es sich um eine bestätigende Entscheidung handelt, weil beide Instanzen ihre negative Entscheidung über den Zahlungsplan damit begründeten, dass seine Erfüllbarkeit nicht bescheinigt sei vergleiche E 28 zu Paragraph 528, ZPO in MGA14).

Daher ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; die Ausnahmsbestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ist auch nicht analog anzuwenden (vgl 8 Ob 279/99h).Daher ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ist auch nicht analog anzuwenden vergleiche 8 Ob 279/99h).

Anmerkung

E57501 08A00700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00070.00B.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00070_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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