TE Vwgh Beschluss 2006/12/14 2005/12/0103

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josephs Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. April 2005, GZ K4-L-1391, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG 1984, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes werden abgewiesen.

Begründung

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin in Ruhe seit 1. September 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle war zuletzt die Hauptschule E.

Mit Schreiben vom 17. November 2003 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984).

Mit Bescheid vom 28. September 2004 wies der Landesschulrat für Niederösterreich diesen Antrag ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. Dezember 2003 sei keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuleiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2005 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener der ersten Instanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die belangte Behörde mit, die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 11. Juli 2006 auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens mit Ablauf des 31. August 2006 in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei auf Grund der am 11. Juli 2006 an die Beschwerdeführerin erfolgten Zustellung in Rechtskraft erwachsen.

Mit Berichterverfügung vom 4. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern, ob sie durch die erfolgte Ruhestandsversetzung klaglos gestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie in dem oben zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt wurde, z. B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0264, oder vom 20. Mai 1998, Zl. 98/09/0116, und die dort genannte Vorjudikatur).

Die Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach einer (in der Zwischenzeit erfolgten) Versetzung in den Ruhestand nicht günstiger gestellt werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht möglich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zlen. 2001/12/0255, 2002/12/ 0157, oder den hg. Beschluss vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0264). Auch ohne die zwischenzeitig erfolgte Pensionierung könnte eine Kassation des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof lediglich die Verpflichtung der belangten Behörde auslösen, neuerlich über den zu Grunde liegenden Antrag zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Pensionierung schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 6 LDG 1984 nicht in Betracht käme. Auch die Beschwerdeführerin hat keine Umstände aufgezeigt, die erkennen ließen, dass das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über ihren Antrag auf Ruhestandsversetzung vom 17. November 2003 noch bestünde. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120103.X00

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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