TE OGH 2000/3/30 8ObA84/00m

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft und MMag Albert Ullmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian M*****, Tischler, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef S***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 132.933,40 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1999, GZ 9 R 217/99v-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. März 1999, GZ 6 Cga 302/97h-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der vorzeitige Austritt des Klägers sei unberechtigt erfolgt, weil der beklagte Arbeitgeber ihm eine, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechende erleichterte Arbeit im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als Tischler angeboten hat, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, der vorzeitige Austritt des Klägers sei unberechtigt erfolgt, weil der beklagte Arbeitgeber ihm eine, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechende erleichterte Arbeit im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als Tischler angeboten hat, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände der Kläger das schriftliche Anbot der beklagten Partei, ihm eine Erleichterung seiner Arbeit zu ermöglichen (durch zumindest vorübergehend andere Organisation der Arbeitsabläufe) als nicht ausreichend konkret und bestimmt bzw als vage Versprechung (Vertröstung) ansieht. Sofern der Kläger meint, die angebotene Arbeitserleichterung wäre nur vorübergehend, wäre ihm der vorzeitige Austritt dann offengestanden, wenn der Arbeitgeber die vorübergehende Arbeitserleichterung für beendet erklärt oder faktisch beendet hätte. Vielmehr ergeben sich schwerwiegende Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit des Verlangens des Klägers nach einem anderen Arbeitsplatz, wenn er ohne vorausgehenden Arbeitsversuch sein Arbeitsverhältnis zum 2. 5. 1997 beendete und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber antrat. Der Kläger bleibt auch eine überzeugende Erklärung dafür schuldig, warum der Versuch, die erleichterte Arbeit durch einige Zeit hindurch zu verrichten, sinnlos gewesen sein sollte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E57508 08B00840

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00084.00M.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_008OBA00084_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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