TE OGH 2000/3/30 15Os25/00 (15Os27/00)

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jorge Nelson E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 5d Vr 3394/99-52, sowie über die Beschwerde gemäß §§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jorge Nelson E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 1999, GZ 5d römisch fünf r 3394/99-52, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz 4,, 498 Absatz 3, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der (unter dem Aliasnamen Hector C***** in Österreich vorbestrafte) kolumbianische Staatsangehörige Jorge Nelson E***** (zur Schreibweise des - in Anklage und Urteilsausfertigung falsch angeführten - Namens siehe S 227, 237, 287, 356) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (zu ergänzen: gewerbsmäßig) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der (unter dem Aliasnamen Hector C***** in Österreich vorbestrafte) kolumbianische Staatsangehörige Jorge Nelson E***** (zur Schreibweise des - in Anklage und Urteilsausfertigung falsch angeführten - Namens siehe S 227, 237, 287, 356) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (zu ergänzen: gewerbsmäßig) schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in Transportmittel

A I. am 22. März 1999 Georg G***** sechs Koffer mit Schmuck im Wert von 3,197.418 S weggenommen,A römisch eins. am 22. März 1999 Georg G***** sechs Koffer mit Schmuck im Wert von 3,197.418 S weggenommen,

A II. am 16. April 1999 Werner K***** eine Schmuckkollektion im Wert von zumindest 2 Millionen S wegzunehmen versucht.A römisch II. am 16. April 1999 Werner K***** eine Schmuckkollektion im Wert von zumindest 2 Millionen S wegzunehmen versucht.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die (inhaltlich) das Faktum A I. anfechtende, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die (inhaltlich) das Faktum A römisch eins. anfechtende, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider durften die Tatrichter aus dem Auffindungsort der Haare des Angeklagten im Zusammenhang mit dem (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 393) spurenkundlichen und mikrobiologischen Gutachten (ON 13) zulässiger Weise den denkmöglichen Schluss darauf ziehen, dass dieser (bei der Tat) "mit den Schmuckstücken in Berührung gekommen" ist. Daraus, dass aus diesem Umstand auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, vielmehr kritisiert diese Beschwerdethese bloß unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider durften die Tatrichter aus dem Auffindungsort der Haare des Angeklagten im Zusammenhang mit dem (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 393) spurenkundlichen und mikrobiologischen Gutachten (ON 13) zulässiger Weise den denkmöglichen Schluss darauf ziehen, dass dieser (bei der Tat) "mit den Schmuckstücken in Berührung gekommen" ist. Daraus, dass aus diesem Umstand auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, vielmehr kritisiert diese Beschwerdethese bloß unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).

Mit der Behauptung, die Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten zu A I. als unglaubwürdig stelle eine unzureichende Begründung dar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 8 f), wonach dessen widersprüchliche Verantwortung, sein prinzipielles Zugeständnis, zur Begehung von Diebstählen nach Wien gekommen zu sein, sowie seine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der zu A II. bezeichneten Tat mit ausschlaggebend für die entscheidenden Urteilsfeststellungen waren.Mit der Behauptung, die Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten zu A römisch eins. als unglaubwürdig stelle eine unzureichende Begründung dar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 8 f), wonach dessen widersprüchliche Verantwortung, sein prinzipielles Zugeständnis, zur Begehung von Diebstählen nach Wien gekommen zu sein, sowie seine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der zu A römisch II. bezeichneten Tat mit ausschlaggebend für die entscheidenden Urteilsfeststellungen waren.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrem Begehren, den Sachverhalt lediglich als Hehlerei zu qualifizieren, nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus und ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht mit ihrem Begehren, den Sachverhalt lediglich als Hehlerei zu qualifizieren, nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus und ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, mangelt es ihr den Schuldspruch zu A II. betreffend überhaupt an der Bezeichnung eines Beschwerdegrundes.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, mangelt es ihr den Schuldspruch zu A römisch II. betreffend überhaupt an der Bezeichnung eines Beschwerdegrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zu einer amtswegigen Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinblick auf die Wertung der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Ausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Ab1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (Ratz in WK2 § 31 Rz 18, 15 Os 57/90, EvBl 1998/163, zuletzt 13 Os 123/99).Zu einer amtswegigen Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Hinblick auf die Wertung der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO auch der nichtige Ausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der Paragraphen 468, Ab1 Ziffer 4,, 281 Absatz eins, Ziffer 11, StPO - abgeändert werden kann (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 18, 15 Os 57/90, EvBl 1998/163, zuletzt 13 Os 123/99).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E57559 15D00250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00025..0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0150OS00025_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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