Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 Vr 1570/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 1999, GZ 37 römisch fünf r 1570/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Christian S***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, indem er im Keller des Mehrfamilienwohnhauses *****straße 157 in Salzburg in Kellerabteilen gelagerte Sachen anzündete, und zwarChristian S***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, indem er im Keller des Mehrfamilienwohnhauses *****straße 157 in Salzburg in Kellerabteilen gelagerte Sachen anzündete, und zwar
1) am 24. Juni 1999 im Kellerabteil Nr 7 und
2) am 12. Juli 1999 im Kellerabteil Nr 63.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen zum Urteilsfaktum 1, die Schlussfolgerung des Sachverständigen, man hätte sich bis zur Brandentdeckung auf Grund der Rauchentwicklung nicht unmittelbar am Brandherd aufhalten können, sei mit Stillschweigen übergangen worden, vermag die Mängelrüge (Z 5) ebensowenig einen Begründungsmangel im Sinn der relevierten Gesetzesstelle aufzuzeigen wie mit der Behauptung des Übergehens von Verdachtsmomenten (Auffinden von Reisepässen und eines Personalausweises vor dem am 24. Juni 1999 in Brand gesetzten Kellerabteil). Vielmehr bekämpft die Beschwerde unter theoretischer Erörterung der möglichen Verursachung des Brandes durch andere Täter und unter Heranziehung spekulativer, zum Teil aktenfremder Überlegungen über einen im Urteil nicht festgestellten Tathergang unzulässig die denkrichtig begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Abgesehen davon, dass der Umstand, wo sich der Angeklagte zwischen der Brandlegung und der Begegnung mit dem Zeugen P***** aufgehalten hat, keinen Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft, hat das Erstgericht den Feststellungen US 6 und 13, wonach der Angeklagte das Kellerabteil nach der Brandlegung verlassen und sich sodann im Kellerbereich aufgehalten hat, ausdrücklich auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) zu Grunde gelegt (US 13).Mit dem Vorbringen zum Urteilsfaktum 1, die Schlussfolgerung des Sachverständigen, man hätte sich bis zur Brandentdeckung auf Grund der Rauchentwicklung nicht unmittelbar am Brandherd aufhalten können, sei mit Stillschweigen übergangen worden, vermag die Mängelrüge (Ziffer 5,) ebensowenig einen Begründungsmangel im Sinn der relevierten Gesetzesstelle aufzuzeigen wie mit der Behauptung des Übergehens von Verdachtsmomenten (Auffinden von Reisepässen und eines Personalausweises vor dem am 24. Juni 1999 in Brand gesetzten Kellerabteil). Vielmehr bekämpft die Beschwerde unter theoretischer Erörterung der möglichen Verursachung des Brandes durch andere Täter und unter Heranziehung spekulativer, zum Teil aktenfremder Überlegungen über einen im Urteil nicht festgestellten Tathergang unzulässig die denkrichtig begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Abgesehen davon, dass der Umstand, wo sich der Angeklagte zwischen der Brandlegung und der Begegnung mit dem Zeugen P***** aufgehalten hat, keinen Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betrifft, hat das Erstgericht den Feststellungen US 6 und 13, wonach der Angeklagte das Kellerabteil nach der Brandlegung verlassen und sich sodann im Kellerbereich aufgehalten hat, ausdrücklich auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) zu Grunde gelegt (US 13).
Die Beschwerdekritik zum Urteilsfaktum 2 verkennt, dass die Tatrichter der Frage, ob der Angeklagte am 12. Juli 1999 von den Zeuginnen E***** und S***** mit einem oder zwei Hunden gesehen wurde, (ebenfalls mangels Entscheidungswesentlichkeit zutreffend) keine Bedeutung zugemessen haben (US 14), weshalb sie auch nicht verhalten waren, die Depositionen der Zeugin E*****, dass sicher kein zweiter Hund dazugelaufen sei (S 366/I), näher zu erörtern. Letztlich geht auch der Einwand, das Erstgericht hätte sich im Hinblick auf die Behauptung des Angeklagten, es sei auch möglich, ohne Schlüssel ins Haus zu gelangen, in der Begründung damit auseinandersetzen müssen, ob auch hausfremde Personen als Täter in Frage kämen, ins Leere. Denn die Anfechtungsmöglichkeit nach § 281 Abs 5 StPO fehlt, wenn die zur Wahl zwischen den möglichen Schlussfolgerungen führende Überzeugung des Erstgerichtes schlüssig begründet ist, so dass andere Möglichkeiten zumindest derart unwahrscheinlich sind, dass sie vom Erstgericht als rein abstrakte Kombinationen, welche (fallbezogen) jeder objektiven Grundlage entbehren, vernachlässigt werden konnten (Mayerhofer StPO § 281 Z 5 E 150).Die Beschwerdekritik zum Urteilsfaktum 2 verkennt, dass die Tatrichter der Frage, ob der Angeklagte am 12. Juli 1999 von den Zeuginnen E***** und S***** mit einem oder zwei Hunden gesehen wurde, (ebenfalls mangels Entscheidungswesentlichkeit zutreffend) keine Bedeutung zugemessen haben (US 14), weshalb sie auch nicht verhalten waren, die Depositionen der Zeugin E*****, dass sicher kein zweiter Hund dazugelaufen sei (S 366/I), näher zu erörtern. Letztlich geht auch der Einwand, das Erstgericht hätte sich im Hinblick auf die Behauptung des Angeklagten, es sei auch möglich, ohne Schlüssel ins Haus zu gelangen, in der Begründung damit auseinandersetzen müssen, ob auch hausfremde Personen als Täter in Frage kämen, ins Leere. Denn die Anfechtungsmöglichkeit nach Paragraph 281, Absatz 5, StPO fehlt, wenn die zur Wahl zwischen den möglichen Schlussfolgerungen führende Überzeugung des Erstgerichtes schlüssig begründet ist, so dass andere Möglichkeiten zumindest derart unwahrscheinlich sind, dass sie vom Erstgericht als rein abstrakte Kombinationen, welche (fallbezogen) jeder objektiven Grundlage entbehren, vernachlässigt werden konnten (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 5, E 150).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge -, indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt und sich auf den Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo beruft, ohne konkret aus den Akten gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände aufzeigen zu können, ebenfalls in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen somit nicht geweckt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge -, indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt und sich auf den Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo beruft, ohne konkret aus den Akten gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände aufzeigen zu können, ebenfalls in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen somit nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Die Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde verkennt, dass gerade eine eingehende Prüfung dieser Argumente zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatten.Die Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde verkennt, dass gerade eine eingehende Prüfung dieser Argumente zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatten.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E57600 15D00260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00026..0330.000Dokumentnummer
JJT_20000330_OGH0002_0150OS00026_0000000_000