Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Bank AG, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 11,309.579,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 1999, GZ 4 R 149/99g-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Geldinstitut auf die Richtigkeit einer früher abgegebenen Selbstauskunft des Kreditnehmers vertrauen dürfe, betrifft eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und damit keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Frage. Überdies wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus allfällige rechtserhebliche Änderungen bekannt zu geben. Wenn er dies zunächst unterlassen hat, kann daraus kein Mitverschulden der klagenden Bank abgeleitet werden, zumal eine Einkommensprüfung zum Schutz eines Volljährigen nicht vorgesehen ist (§ 36 BWG; vgl 1 Ob 31/98k = ÖBA 1998/734).Die Frage, ob ein Geldinstitut auf die Richtigkeit einer früher abgegebenen Selbstauskunft des Kreditnehmers vertrauen dürfe, betrifft eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und damit keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Frage. Überdies wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus allfällige rechtserhebliche Änderungen bekannt zu geben. Wenn er dies zunächst unterlassen hat, kann daraus kein Mitverschulden der klagenden Bank abgeleitet werden, zumal eine Einkommensprüfung zum Schutz eines Volljährigen nicht vorgesehen ist (Paragraph 36, BWG; vergleiche 1 Ob 31/98k = ÖBA 1998/734).
Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel - nach Ansicht des Beklagten wäre die Beiziehung eines Buchsachverständigen erforderlich gewesen - kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503).Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel - nach Ansicht des Beklagten wäre die Beiziehung eines Buchsachverständigen erforderlich gewesen - kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,).
Daher ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Daher ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die außerordentliche Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E57503 08A00900European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00090.00V.0330.000Dokumentnummer
JJT_20000330_OGH0002_0080OB00090_00V0000_000