TE OGH 2000/3/30 8Ob24/00p

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Richard S*****, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, Masseverwalter Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. November 1999, GZ 28 R 43/99w und 28 R 44/99t-414, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 hat das Erstgericht hinsichtlich der mit Beschluss vom 15. 4. 1998, ON 350, dem Gemeinschuldner zur Führung überlassenen Passivprozesse angeordnet, dass die streitverfangenen Beträge samt einem angemessenen Kostenbetrag gemäß § 133 KO bei Gericht zu hinterlegen seien; in Punkt 8 den Masseverwalter weiters angewiesen, für seine nach dem Beschluss vom 28. 10. 1998, ON 381, entstandenen Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und allfällige weitere Gerichtskosten einen Betrag von 3 Mio S zurückzustellen.Mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 hat das Erstgericht hinsichtlich der mit Beschluss vom 15. 4. 1998, ON 350, dem Gemeinschuldner zur Führung überlassenen Passivprozesse angeordnet, dass die streitverfangenen Beträge samt einem angemessenen Kostenbetrag gemäß Paragraph 133, KO bei Gericht zu hinterlegen seien; in Punkt 8 den Masseverwalter weiters angewiesen, für seine nach dem Beschluss vom 28. 10. 1998, ON 381, entstandenen Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und allfällige weitere Gerichtskosten einen Betrag von 3 Mio S zurückzustellen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Gemeinschuldners gegen die Punkte 7 und 8 zurück; die angefochtenen Punkte stellten Weisungen an den Masseverwalter dar und seien daher gemäß § 84 Abs 3 KO unanfechtbar.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Gemeinschuldners gegen die Punkte 7 und 8 zurück; die angefochtenen Punkte stellten Weisungen an den Masseverwalter dar und seien daher gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO unanfechtbar.

Weiters bewertete das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschlussteil (Zurückweisung des Rekurses gegen die Punkte 7 und 8 aus ON 400) richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und die freigestellten Passivprozesse weiterhin freigestellt zu belassen bzw weiters auszusprechen, dass eine Rückstellung des Pauschalbetrages von öS 3 Mio für allfällige weitere Kosten nicht vorzunehmen sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) (Bekämpfung von Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 400). Auch wenn mit dem Beschluss ON 350 die dort erwähnten anhängigen Passivprozesse unzulässigerweise ausgeschieden wurden und ihre Führung vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses dem Gemeinschuldner überlassen wurde, ändert dies nichts an dem Anspruch der Konkursgläubiger auf Sicherung ihrer allfälligen Ansprüche auf Kapital und Kosten aus diesen Prozessen gemäß § 133 Abs 1 KO. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers wird daher mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 nicht der Ausscheidungsbeschluss - wobei das Problem der Wirksamkeit eines derartigen bei Fehlen eines Konkursteilnahmeverzichtes des Gläubigers gegen die Bestimmung des § 6 KO über die gesetzliche Vertretung der Masse verstoßenden Beschlusses (vgl 4 Ob 555/90; SZ 69/70 sowie 8 Ob 247/99b vom 24. 2. 2000) hier nicht zu lösen ist - rückgängig gemacht, sondern dem Masseverwalter zulässigerweise eine durch § 133 Abs 1 KO gedeckte Weisung erteilt, gegen die gemäß § 84 Abs 3 KO, der auch für Weisungen des Konkursgerichtes an den Masseverwalter gemäß § 84 Abs 1 Satz 2 KO gilt (SZ 61/200; RZ 1992/80; zuletzt 8 Ob 55/98s), kein Rechtsmittel zulässig ist.Zu 1.) (Bekämpfung von Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 400). Auch wenn mit dem Beschluss ON 350 die dort erwähnten anhängigen Passivprozesse unzulässigerweise ausgeschieden wurden und ihre Führung vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses dem Gemeinschuldner überlassen wurde, ändert dies nichts an dem Anspruch der Konkursgläubiger auf Sicherung ihrer allfälligen Ansprüche auf Kapital und Kosten aus diesen Prozessen gemäß Paragraph 133, Absatz eins, KO. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers wird daher mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 nicht der Ausscheidungsbeschluss - wobei das Problem der Wirksamkeit eines derartigen bei Fehlen eines Konkursteilnahmeverzichtes des Gläubigers gegen die Bestimmung des Paragraph 6, KO über die gesetzliche Vertretung der Masse verstoßenden Beschlusses vergleiche 4 Ob 555/90; SZ 69/70 sowie 8 Ob 247/99b vom 24. 2. 2000) hier nicht zu lösen ist - rückgängig gemacht, sondern dem Masseverwalter zulässigerweise eine durch Paragraph 133, Absatz eins, KO gedeckte Weisung erteilt, gegen die gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO, der auch für Weisungen des Konkursgerichtes an den Masseverwalter gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Satz 2 KO gilt (SZ 61/200; RZ 1992/80; zuletzt 8 Ob 55/98s), kein Rechtsmittel zulässig ist.

Zu 2.) (Beschluss gegen den Punkt 8 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 400):

Bei diesem Punkt handelt es sich gleichfalls um eine dem Masseverwalter erteilte Weisung, gegen die - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Rekursrecht nicht gegeben ist (vgl SZ 61/200; RZ 1992/80; Hierzenberger/Riel in Konecny-Schubert, Insolvenzgesetze Rz 9 zu § 84 KO mwN).Bei diesem Punkt handelt es sich gleichfalls um eine dem Masseverwalter erteilte Weisung, gegen die - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Rekursrecht nicht gegeben ist vergleiche SZ 61/200; RZ 1992/80; Hierzenberger/Riel in Konecny-Schubert, Insolvenzgesetze Rz 9 zu Paragraph 84, KO mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E57498 08A00240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00024.00P.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20000330_OGH0002_0080OB00024_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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