TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2004/12/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §229 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z31.7 idF 1999/I/161;
BDG 1979 Anl1 Z31.8 idF 1999/I/161;
DVG 1984 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4010 Linz, Taborstraße 24a/3, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 9. Dezember 2003, Zl. PM/EM 357580/03-A02, betreffend Arbeitsplatzbewertung sowie dementsprechende Entlohnung ab 1. Mai 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Überleitung in das neue Besoldungsgruppenschema der Beamten des Post- und Fernmeldewesens (PT-Schema) erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist derzeit mit einem Arbeitsplatz eines Referenten B 2 (Verwendungscode nach der P-ZV 2002 0032, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe (im Folgenden DZ) 2b, in der Einheit "Juristischer Dienst Wien" (die organisatorische Zuordnung und die Einstufung dieses Arbeitsplatzes sind strittig) betraut.

Im Zuge der im August 2000 erfolgten Auflösung der bisherigen 6 Direktionen (Nachfolgeorganisationseinheiten der ehemaligen Post- und Telegraphendirektionen) kam es zu einer Neuordnung der Juristischen Dienste in den Bundesländern (die bisher jeweils unmittelbar dem Präsidenten der örtlichen Post- und Telegraphendirektion/Leiter der Direktion unterstellt waren) sowie der Abteilung Recht (GR) in der Unternehmenszentrale. Ausgang des vorliegenden dienst- und besoldungsrechtlichen Streits war (zunächst) die unterschiedliche Bewertung der Neuorganisation in Bezug auf die Stellung der regionalen juristischen Dienste zur Abteilung Recht (GR) in der Unternehmenszentrale und die daraus vom Beschwerdeführer abgeleiteten Folgen für die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (Dienstzulagengruppe) und seines sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Anspruchs auf eine höhere Dienstzulagengruppe ab 1. Mai 2002.

Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 20. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit PT 2/1b festzustellen und ihn rückwirkend ab 1. Mai 2002 besoldungsrechtlich gemäß der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen P-ZV 2002 zu behandeln. Er führte dazu aus, gemäß Dienstanweisung vom 4. September 2000, GZ 128886- GR/00, sei seine Funktion sowohl im dienstrechtlichen als auch im organisatorischen Sinn der "Allgemeinen Rechtsabteilung (GR)" zugeordnet und in die Unternehmenszentrale verlagert.

Sein Arbeitsplatz sei folgendermaßen zu beschreiben:

-

"Effiziente eigenverantwortliche Betreibung von offenen Forderungen der Österreichischen Post AG, einschließlich der in diesem Zusammenhang gebotenen Koordination und Beratung der Regionalleitungen sowie ständige Überwachung und Verbesserung der Prozessablaufstrukturen

-

Selbstständige Bearbeitung von sowohl gerichtlichen als auch außergerichtlichen Geschäftsfällen

-

Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach vorangegangener Beratung bzw. Empfehlungserteilung an den Kostenträger, einschließlich der Abwicklung von Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen

-

Eigenständige Erstellung von Prognosen über das Prozessrisiko unter Berücksichtigung der fallbezogenen Beweislage; Empfehlungen an Regionalleitungen

-

Schnittstelle zur anwaltlichen Vertretung - in Fällen mit Anwaltszwang oder solchen von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Aufbereitung von Geschäftsfällen für die Ergreifung von Rechtsmitteln

-

Bearbeitung von Mahnklagen und Exekutionsanträgen

-

Betreibung von Exekutionen: Recherchen, Intervention bei Vollzugshandlung durch GV

-

Anschriftsüberprüfung und Aufenthaltsermittlung von untergetauchten Schuldnern im Wege der PÄ und des ZMR

-

Zusammenfassung und Aufbereitung aller relevanten Daten für die Eingabe von Mahnklagen/Exekutionsanträgen

-

Konkurse - Privatkonkurse, Ausgleiche - Durchführung der Forderungsanmeldung

-

Betreibung der anhängigen Geschäftsfälle, ständige Beobachtung der Insolvenzdatei

-

Bewertung der Einbringlichkeit von offenen Forderungen

-

Abschreibungsempfehlung an Regionalleitungen

-

Archivierung und Aktualisierung von DA, Erlässen und Dienstbehelfen

-

Beobachtung quantitativer und qualitativer Schadensfallhäufungen mit anlassfallbezogener Ausarbeitung von Empfehlungen an die Kostenträger zur Gegensteuerung bzw. Qualitätsverbesserung."

Gemäß Post-Zuordnungsverordnung (P-ZV) 2002 vom 26. April 2002 (GZ 106663-HC/02) sei für diesen Arbeitsplatz die Wertigkeit PT 2/1b vorgesehen (Referent B in der Unternehmenszentrale).

Nach Einräumung des Parteiengehöres erließ das Personalamt Wien den Bescheid vom 4. März 2003, mit dem festgestellt wurde, der Beschwerdeführer werde bis dato auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b als Referent B2 in einer Direktion verwendet. Sein Antrag auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, rückwirkend mit 1. Mai 2002, wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 seien bei der Zuordnung der Verwendung von Beamten im PTA-Bereich insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Arbeitsbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 werde unter Z. 31.8. der Inhalt der Tätigkeit eines Referenten B einer "Post- und Telegraphendirektion" mit der Ausübung verantwortungsvoller und schwieriger Aufgaben in einem "Direktionsbereich" dargestellt. Für die Verwendung als Referent B1 in einer "Post- und Telegraphendirektion" würden in Z. 31.8. unter lit. a als Erfordernis unter anderem "ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich" vorausgesetzt.

Laut der vorliegenden Planstellenbeschreibung vom 1. Dezember 2002 seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Juristischen Dienst Wien immer dieselben gewesen, nämlich Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (auf Grund Drittverschuldens, Bezugsübergenusses, strafbarer Handlungen) inklusive Mahnwesen und Exekution, Vorbereitung von Schriftsätzen und Wahrnehmung einfacher Angelegenheiten des Strafrechts. Diese Tätigkeiten bezögen sich ausschließlich auf die Regionen Wien, Niederösterreich und Burgenland. Diese territoriale Einschränkung sei jedoch bei der Beschreibung der Tätigkeiten eines Referenten B in der "Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung" unter Z. 31.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht enthalten. Ebenso könne aus der für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geltenden Planstellenbeschreibung nicht entnommen werden, dass es sich ausschließlich um Tätigkeiten der inneren Kontrolle handle. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2003 neuerlich Bezug auf die Dienstanweisung vom 4. September 2000 nehme, sei zu erwidern, dass sich diese ausdrücklich nur auf dienstrechtliche und organisatorische, nicht aber besoldungsrechtliche Angelegenheiten beziehe. Die Zuordnung von Arbeitsplätzen nach besoldungsrechtlichen Kriterien setze ein Ergebnis eines Systemisierungsverfahrens voraus, das der Zustimmung der Personalverwaltung bedürfe. Gerade mit einem solchen Ergebnis sei mit Wirksamkeit vom 1. August 2001 die neue Organisation des Juristischen Dienstes umgesetzt worden, wobei in der Abteilung GR im Bereich der Unternehmenszentrale keine PT 2-Planstelle vorgesehen gewesen sei. Solche Planstellen würden lediglich im Bereich der dislozierten Einheiten geschaffen. Außerdem müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der Planstellenbesetzung des Juristischen Dienstes als Referent B2 im "Regionalen Recht Wien" geführt werde.

Die Argumentation hinsichtlich der teilweisen Umstellung in der EDV diene lediglich dazu, darauf hinzuweisen, dass die organisatorische Annäherung der Juristischen Dienste in den Regionen nicht gleichzeitig eine Eingliederung in die Abteilung GR bedeute, sondern auf Grund der Umstellung von EDV-Systemen notwendig geworden sei.

Gemäß § 103 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) werde das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Gemäß § 105 Abs. 1 GehG gebühre ihm eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut sei, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnungen nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer bestimmten Dienstzulagengruppe zugeordnet sei. Gemäß der P-ZV 2002 sei für die Tätigkeit eines Referenten B2 einer "Direktion" die Wertigkeit PT 2/2b vorgesehen. Laut Beschreibung sei der Beschwerdeführer Inhaber eines solchen Arbeitsplatzes.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die in einem Personalinformationssystem enthaltenen personenbezogenen Daten hätten der jeweiligen Rechtslage zu entsprechen, worauf der Beamte vertrauen dürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn es publizierte Anordnungen der fachlich übergeordneten Stelle gebe, die zum eingetragenen Dienststellenkennzeichen (DKZ) korrelierten. Änderungen der DKZ im Personalinformationssystem müssten die entsprechende Zuordnung zu der angesprochenen Arbeitsplatzwertigkeit zur Folge haben. Dass zum Zeitpunkt der verfügten Organisationsänderung im Bereich der Abteilung GR der Unternehmenszentrale keine PT 2-Planstelle vorgesehen gewesen sei, sei ein vom Beamten nicht zu vertretender, letztlich irrelevanter Umstand. Betreffend die Verwendung des Wortes "disloziert" sei davon auszugehen, dass damit zwar eine örtliche Trennung, nicht aber eine organisatorische Andersbehandlung zum Ausdruck gebracht werde. Bei der Abteilung GR handle es sich um eine "überregional zuständige" Abteilung, weshalb die einzelnen Mitglieder überregionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen hätten. Die im Bescheid angeführte regionale Einschränkung möge daher in der veralteten Arbeitsplatzbeschreibung noch zutreffend sein, spiegle aber nicht den durch die Organisationsänderung bedingten tatsächlich angeordneten Aufgabenbereich wider; beispielhaft sei angeführt, dass es zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehöre, überregional an der Erstellung von Mustererledigungen (u.a. Gerichtsanträgen) mitzuwirken oder in schwierigeren Fällen aus anderen Regionen beratend zur Seite zu stehen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Leiterin der Rechtsabteilung GR ein und schaffte einen Ausdruck der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 bearbeiteten Geschäftsfälle bei.

In der zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm eine Gattungs- (Prozess)-Vollmacht ausgestellt worden sei, wodurch nachgewiesen sei, dass er selbstständig und eigenverantwortlich gerichtsanhängige Geschäftsfälle zu erledigen hatte. Weiters sei dem Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen, dass Herr DDr. S., der die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über ihn inne gehabt habe, bezüglich der von im ab 17. April 2001 erbrachten selbstständigen Leistungen kontaktiert worden sei. Dr. P. sei Leiterin der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale seit 15. Mai 2002. Ihre Argumentationen bezüglich seines Aufgabenbereiches könnten sich daher nur auf den Zeitraum ab 27. Juni 2002 beziehen - Besprechung seines Tätigkeitsbereiches vor Ort im Regionalzentrum Wien. Es wurde um "Nachbesserung" des Ermittlungsverfahrens ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Dazu wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

"Nach Prüfung der im SAP HR enthaltenden Einträge bezüglich personenbezogenen Daten wurde festgestellt, dass diese dem Ergebnis der durchgeführten Systemisierung (=Verfahren zur Prüfung der durchzuführenden Tätigkeit und daraus abgeleitet die Wertigkeit der einzelnen Arbeitsplätze, in Kraft gesetzt mit 1.8.2001) entsprechen. Die Durchführung der Systemisierung wurde mit dem Geschäftsstück GZ 3820-HC/01 Abf. 5, vom 17.7.2001, in Kraft getreten mit 1.8.2001, dokumentiert.

Die Änderung des Dienststellenkennzeichens (=DKZ) mit dem Umstieg vom Personalinformationssystem (=PIS) und von der Arbeitsplatzdatenbank (=DS) auf SAP HR und SAP Organisationsmanagement wurde mit 1.1.2002 in der Österreichischen Post AG durchgeführt und stellt eine systemtechnische Änderung dar, was auch im Geschäftsstück GZ 3820-HC/02, Abf. 9, festgehalten ist.

Folgende Planstellen waren damals für den Regionalen Juristischen Dienst Wien, NÖ und Burgenland in Wien vorgesehen:

1 Planstelle Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1

1 Planstelle Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b 1 Planstelle Verwendungsgruppe PT 5

Laut Planstellenbeschreibung vom 1.12.2002 sind Sie Inhaber der Planstelle Referent B2, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b.

Ihre Tätigkeiten beziehen sich ausschließlich auf die Regionen Wien, NÖ und Burgenland und umfassen:

-Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (aufgrund Drittverschulden, Bezugsübergenuss, strafbarer Handlungen) inkl. Mahnwesen und Exekution

-Vorbereitung von Schriftsätzen

-Wahrnehmung einfacher Angelegenheiten des Strafrechts.

Ein Ausdruck aller von Ihnen im Jahr 2002 erstellten Geschäftstücke wurde vom Regionalen Juristischen Dienst für Wien, NÖ und Burgenland erstellt, wobei ersichtlich ist, dass alle Geschäftsfälle einen regionalen Bezug auf Wien, NÖ und Burgenland aufweisen.

Frau Dr. P. (Leiterin der Abteilung Recht) führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 25.9.2003 aus:

Sie hat die Leitung der Rechtsabteilung mit 15.5.2002 übernommen. Die Leitung des Regionalen Juristischen Dienstes Wien, NÖ und Burgenland obliegt DDr. S., welcher auch die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht innehat.

Zur Unterstützung des zuständigen Juristen sind Sie als Sachbearbeiter tätig- immer nur in Angelegenheiten der Region Wien, NÖ und Burgenland. Zu Ihrem Aufgabenbereich gehören im Wesentlichen Forderungseintreibungen.

Der entsprechende Prozess wurde wie folgt dargestellt:

Letzte Mahnung des Schuldners (die ersten Mahnungen erfolgen über die Buchhaltung); bei Nichtbezahlung: Mahnklage; bei Nichtbezahlung div. Exekutionsanträge bis zur Begleichung der Forderung und der Kosten;

Ist die Einbringlichkeit der Forderung als gering einzustufen (zB Schuldner bezieht Notstandshilfe, etc.), wird die Forderung abgeschrieben.

In dem einen oder anderen Fall werden auch nach erfolgter Mahnung oder Klagseinbringung Ratenvereinbarungen abgeschlossen. Weiters sind im Zuge der Verfahren immer wieder Kosten zu überweisen. Die Überweisung erfolgt in Wien, NÖ und Burgenland immer nach erteilter Genehmigung durch das Geschäftsfeld. Forderungen können auch in einem Strafverfahren geltend gemacht werden, wenn sich der Geschädigte einem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließt. In diesem Fall ist in einem einfachen Schriftsatz die Höhe der Forderung dem Strafgericht mitzuteilen ('Privatbeteiligten-Anschluss').

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Mahnklagen und Exekutionsanträge vorzubereiten. Die Entwürfe gehen dann zu DDr. S. nach Graz, dem für die Region zuständigen Juristen, der die Mahnklagen und Anträge inhaltlich überprüft, genehmigt und unterfertigt. Dasselbe gilt für die Privatbeteiligtenanschlüsse in Strafverfahren. Ihre Genehmigungstätigkeit in Bezug auf Mahnklagen und Exekutionsanträge besteht darin, dass ein Akt/Schriftstück an Herrn DDr. S. zur Überprüfung und Freigabe übermittelt werden kann.

Alle österreichweiten Aufgaben mit juristischem Kontext wurden und werden ausschließlich von der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale wahrgenommen. Die von Ihnen behauptete überregionale Mitarbeit bei der Erstellung von Mustererledigungen wird von der Leiterin der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale entschieden bestritten, da Ihr Aufgabenbereich sich im wesentlichen auf die Vor- bzw. Aufbereitung von Standardgeschäftsfällen beschränkt. Ihre Entwürfe wurden und werden von Ihrem Vorgesetzten DDr. S. inhaltlich überprüft, genehmigt und unterfertigt."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 229 Abs. 3 des BDG 1979 sei für die Beamten im PTA-Bereich durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30. bis 39. angeführten Kategorien zuzuordnen seien. Bei der Zuordnung der Verwendungen seien insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabengebiet eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die eigenverantwortliche Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Gemäß § 103 Abs. 2 des GehG werde das Gehalt des Beamten des Post- und Fernmeldewesens durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Nach § 105 Abs. 1 GehG gebühre eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn der Beamte dauernd mit einer Verwendung betraut sei, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer bestimmten Dienstzulagengruppe zugeordnet sei. Mit 1. Mai 2002 sei die P-ZV vom 26. April 2002 in Kraft getreten, die die PT-ZV 1998 vom 30. September 1998 abgelöst habe, wobei eine Veränderung der hier in Frage kommenden Verwendungen von PT 2, Dienstzulagengruppe 2b - Referent B2 in einer Direktion bzw. von PT 2, Dienstzulagengruppe 1b - Referent B1 in der Generaldirektion, beides Richtverwendungen, nicht erfolgt sei, sondern nur eine textliche Anpassung auf Grund der organisatorischen Veränderung der Österreichischen Post AG durchgeführt worden sei: anstelle von "Direktion" sei "Region" und anstelle von "Generaldirektion" "Unternehmenszentrale" getreten. Die Verwendung PT 2/2b - Referent B2 in der Region - beinhalte verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erforderten. (Beispiel Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland).

Im Gegensatz dazu umfasse die Verwendung PT 2/1b - Referent B in der Unternehmenszentrale - verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und in rechtlicher, personeller sowie finanzieller Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erforderten (Beispiel Referent für Kassenwesen oder Referent für Postinspektion jeweils in der Generaldirektion der PTA).

Auf Grund der im August 2000 erfolgten organisatorischen Veränderung (Auflösung der ehemaligen Direktionen) seien in weiterer Folge mit 1. August 2001 die regionalen Juristischen Dienste neu aufgestellt worden. Die Einrichtung der Planstellen sei nach einem durchgeführten Systemisierungsverfahren erfolgt, das der Prüfung der Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz und der Wertigkeit der einzelnen Arbeitsplätze gedient habe. Die Dienst- und Fachaufsicht über alle regionalen Juristischen Dienste habe die Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale inne, was auch der Intention der vom Beschwerdeführer angeführten Dienstanweisung entspreche. Da sich weder der Aufgabenbereich noch die Zuständigkeit verändert habe, sei weder eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Unternehmenszentrale noch eine Änderung der Bewertung seines Arbeitsplatzes durchgeführt worden. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien immer dieselben gewesen, eine Änderung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sei aus der organisatorischen Veränderung der Österreichischen Post AG nicht ableitbar und die Abbildung der Arbeitsplätze samt ihrer Wertigkeit sei unter Zugrundelegung der mit 1. Mai 2002 in Kraft getretenen P-ZV 2002 ("Referent B2", Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b) erfolgt. Alle vom Beschwerdeführer angeführten Argumente hätten keinen Nachweis für seine überregionale Tätigkeit erbracht. Sein Aufgabenbereich beschränke sich im Wesentlichen auf die Vor- und Aufbereitung von Standardgeschäftsfällen. Die von ihm angeführte Prozessvollmacht, die ihm bereits im Jahr 1998 erteilt worden sei, habe es ihm ermöglicht, die für das Unternehmen erforderlichen Prozesshandlungen zu setzen, wobei es unbenommen sein möge, dass er hier selbstständige und eigenverantwortliche Erledigungen durchgeführt habe. Genau diese Art der Tätigkeiten seien nämlich erforderlich, um eine Zuordnung zu PT 2/2b rechtfertigen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er verrichte nicht nur regionale, sondern auch überregionale Tätigkeiten sowie solche, die der Verwendungsgruppe PT 2/1b entsprächen. Er führt dazu beispielsweise jene an, die bereits in seinem ursprünglichen Antrag vom 20. August 2002 enthalten waren. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, dass ihm die Generaldirektion die Gattungs- (Prozess)-Vollmacht vom 3. Dezember 1998 ausgestellt habe, womit er ermächtigt worden sei, für die Post AG "in allen Prozesshandlungen" ohne Anwaltszwang einzuschreiten.

Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass DDr. S., der die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer inne gehabt habe, hinsichtlich der von ihm ab 17. April 2001 selbständig erbrachten Leistungen nicht kontaktiert worden sei. Wäre dies geschehen, hätte die Stellungnahme des DDr. S. ergeben, dass er sehrwohl Tätigkeiten verrichtet habe, die PT 2/1b entsprächen.

Dr. P. sei seit 15. Mai 2002 Leiterin der Abteilung Recht in der Unternehmenszentrale, sodass sich ihre Argumentationen bezüglich seines Aufgabenbereiches nur auf den Zeitraum ab 27. Juni 2002 bezögen. Darüber hinaus habe deren Stellungnahme nur allgemeinen Charakter und sich nicht wirklich mit seiner Person intensiv beschäftigt und beinhalte lediglich Schutzbehauptungen.

Wie dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben vom 4. September 2001, zu entnehmen sei, seien die zentralen Bereiche, wie der Rechtsbereich, direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet worden. Konkret bedeute dies, dass die Mitarbeiter der Juristischen Dienste in den Bundesländern nunmehr auch im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der "Allgemeinen Rechtsabteilung" (GR) seien. Dass zum Zeitpunkt der verfügten Organisationsänderung im Bereich der Abteilung GR der Unternehmenszentrale keine PT 2/2b-Planstelle vorgesehen gewesen sei, sei ein nicht vom Beamten zu vertretender Umstand.

Bei der GR handle es sich um eine überregional zuständige Abteilung, weshalb die einzelnen Mitglieder überregionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen hätten. Die im Erstbescheid angeführte regionale Einschränkung möge daher in der veralteten Arbeitsplatzbeschreibung noch zutreffend sein, spiegle aber nicht den durch die Organisationsänderung bedingten tatsächlich angeordneten Aufgabenbereich wider. Beispielhaft sei erwähnt, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, überregional an der Erstellung von Mustererledigungen (unter anderem Gerichtsanträgen) mitzuwirken oder in schwierigen Fällen aus anderen Regionen beratend zur Seite zu stehen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er zum einen Tätigkeiten verrichte, die seine Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe PT 2/1b rechtfertigten und dass sich zum anderen bereits aus der Anordnung vom 4. August (gemeint wohl: September) 2000 ergebe, dass durch die Umstrukturierung automatisch seine bisherige Tätigkeit zu einer Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 2/1b geworden sei.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen. Z. 31. der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 regelt die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse der Verwendungsgruppen PT 2 und PF 2 und lautet auszugsweise folgendermaßen:

              "31.              VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2 Ernennungserfordernisse:

31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 oder der Z 1.13 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.

31.2. Verwendung

...

31.5. Zu den Verwendungen für die in Z 31.4 angeführten Beamten zählen insbesondere:

...

31.5.3. in der Dienstzulagengruppe 1b

a) im Verwaltungsdienst:

Referent B in der Generaldirektion der PTA,

Referent B 1 in einer Direktion der PTA,

b) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 1 in der Geschäftsleitung,

c) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,

...

31.5.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:

a) im Verwaltungsdienst:

Referent B 2 in einer Direktion der PTA,

b) im Telekomdienst:

Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentrum Wien Arsenal,

c) im Dienst bei der Mobilkom:

Referent B 2 in der Geschäftsleitung,

d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,

...

31.7. Die in Z 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA, Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion der PTA, Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.

31.8. Die in

a) Z 31.5.3 lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies zB Postinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) Z 31.5.5 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B 2 in einer Direktion der PTA oder in der Geschäftsleitung der Mobilkom beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Referent B-Prüfdienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

..."

Die auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der Fassung derselben Novelle vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post AG erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) nennt unter ihrer laufenden Nummer 21., Code 0026, Verwendungsgruppe PT 2, DZ 1b, die Verwendung "Referent B in der Unternehmenszentrale," sowie unter der laufenden Nummer 37., Code 0032, Verwendungsgruppe PT 2, DZ 2b, die Verwendung "Referent B 2".

Folgendes ist auszuführen:

Einleitend ist anzumerken, dass die verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang dahin auszulegen sind, dass er eine Arbeitsplatzbewertung ab dem 1. Mai 2002 und die daraus folgende besoldungsrechtliche Konsequenz begehrt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Verwendung des Beschwerdeführers "bis dato" auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2b als Referent B2 festgestellt. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil damit keine Aussage zum Beginn des Zeitraums der von der belangten Behörde vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung getroffen wurde; er ist deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema zwei Schritte voraussetzt:

a) Als erster Schritt sind die mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben festzustellen. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass zunächst - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers - die von ihm tatsächlich zu verrichtenden Arbeiten festzustellen sind, wobei der Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn der über den Beschwerdeführer die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht ausübende DDr. S. hiezu nicht vernommen wurde.

b) Als zweiter Schritt ist die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe (hier: unstrittig PT 2) und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 iVm § 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen.

Im Beschwerdefall wird der Sachverständige einen konkreten Arbeitsplatz der Richtverwendung eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA (Referent für Kassenwesen) sowie der Richtverwendung eines Referenten B2 in einer Direktion der PTA (z.B. Referent für Postbetriebsorganisation) anhand der Bewertungskriterien des § 229 Abs. 3 BDG 1979 iVm den in der Anlage 1 Z. 31 Punkt 7 bzw. 31 Punkt 8 enthaltenen Umschreibungen zu analysieren haben. Dabei werden insbesondere die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben zum Zeitpunkt, in dem diese Richtverwendungen in das Gesetz aufgenommen wurden, festzustellen sein. Danach wird der Sachverständige zu beurteilen haben, welcher der analysierten Richtverwendungen der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entspricht.

Weiters ist festzuhalten, dass die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung bildet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004).

Hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren ein einstufiger bzw. zweistufiger Instanzenzug einzuhalten ist, wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/12/0008, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das durch die genannte Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren (darüber hinausgehende Umsatzsteuer) war abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120014.X00

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten