TE OGH 2000/4/4 10Ob27/00v

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Veröffentlicht am 04.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Johann S*****, *****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1. S 51.428,40, 2. S 30.000,-- und 3. S 44.400,-- jeweils sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. November 1999, GZ 4 R 364/99t-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der Behauptung, die Parteien hätten am 5. 8. 1998 einen mündlichen Bestandvertrag über ein näher bezeichnetes Geschäftslokal des Klägers abgeschlossen, in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren vom Beklagten die Zahlung von S 51.428,40 (2 C 2208/98d), S 30.000,-- (2 C 2333/98m) und S 44.400,-- (2 C 2642/98b) jeweils sA.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Bestandvertrag zustande gekommen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und wies die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung mangels Aufschlüsselung zurück.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Zur Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen seine Entscheidung führte das Berufungsgericht unter Berufung auf Kodek in Rechberger, ZPO1 Rz 2 zu § 502 aus, dass die Streitwertgrenze von S 52.000,-- nach § 502 Abs 2 ZPO für die Revisibilität im vorliegenden Fall nicht maßgebend sei, weil alle gegenständlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen jeweils die Vorfrage des Zustandekommens eines mündlichen Bestandvertrages zu beantworten sei, unter die Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu subsumieren seien. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klagebegehren zur Gänze ab. Zur Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen seine Entscheidung führte das Berufungsgericht unter Berufung auf Kodek in Rechberger, ZPO1 Rz 2 zu Paragraph 502, aus, dass die Streitwertgrenze von S 52.000,-- nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO für die Revisibilität im vorliegenden Fall nicht maßgebend sei, weil alle gegenständlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen jeweils die Vorfrage des Zustandekommens eines mündlichen Bestandvertrages zu beantworten sei, unter die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu subsumieren seien. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands, die im vorliegenden Fall S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mwN uva).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands, die im vorliegenden Fall S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502, mwN uva).

Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF WGN 1997 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Auch wenn die Prozessstandpunkte der Parteien gegensätzlich vom Vorliegen (Kläger) bzw vom Nichtvorliegen (Beklagter) eines Bestandvertrages ausgehen, so haben die Parteien doch kein entsprechendes Begehren (Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung) erhoben, über das die Vorinstanzen abzusprechen gehabt hätten. Die Frage des Vorliegens eines Bestandvertrages war vielmehr als bloße Vorfrage des allein gestellten Geldzahlungsbegehrens zu lösen. Nach der herrschenden Rechtsprechung fällt jedoch die bloße Lösung der Frage des Vorliegens (Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als Vorfrage nicht unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF WGN 1997 (vgl RIS-Justiz RS0042950; RS0043006 mwN; jüngst 7 Ob 152/99z; 9 Ob 107/99x; 2 Ob 43/99h; nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 502).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Auch wenn die Prozessstandpunkte der Parteien gegensätzlich vom Vorliegen (Kläger) bzw vom Nichtvorliegen (Beklagter) eines Bestandvertrages ausgehen, so haben die Parteien doch kein entsprechendes Begehren (Feststellungsklage oder Zwischenantrag auf Feststellung) erhoben, über das die Vorinstanzen abzusprechen gehabt hätten. Die Frage des Vorliegens eines Bestandvertrages war vielmehr als bloße Vorfrage des allein gestellten Geldzahlungsbegehrens zu lösen. Nach der herrschenden Rechtsprechung fällt jedoch die bloße Lösung der Frage des Vorliegens (Nichtvorliegens) eines Bestandvertrages als Vorfrage nicht unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 vergleiche RIS-Justiz RS0042950; RS0043006 mwN; jüngst 7 Ob 152/99z; 9 Ob 107/99x; 2 Ob 43/99h; nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 502,).

Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des Urteils des Berufungsgerichtes in den verbundenen Rechtssachen S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt, ist die absolut unzulässige Revision des Klägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des Urteils des Berufungsgerichtes in den verbundenen Rechtssachen S 52.000,-- jeweils nicht übersteigt, ist die absolut unzulässige Revision des Klägers gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E57786 10A00270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00027.00V.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20000404_OGH0002_0100OB00027_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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