TE OGH 2000/4/4 10ObS37/00i

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Veröffentlicht am 04.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner. Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1999, GZ 7 Rs 202/99a-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Mai 1999, GZ 31 Cgs 231/98x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da der Kläger weiterhin in der Lage ist, die bisherige zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit eines Betriebsführers eines großen Elektroinstallationsunternehmens auszuüben, liegt der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG nicht gegeben sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Da der Kläger weiterhin in der Lage ist, die bisherige zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit eines Betriebsführers eines großen Elektroinstallationsunternehmens auszuüben, liegt der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG nicht gegeben sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Pausen als kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit und Krankenstände als Zustände, die die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verhindern (SSV-NF 5/19, 10/29), beeinflussen im Hinblick auf ihre Länge, zeitliche Lagerung, der Vorhersehbarkeit etc die Durchführung einer unselbständigen wie auch einer selbständigen Tätigkeit und den Ablauf der Erwerbstätigkeit in ganz unterschiedlicher Weise (10 ObS 124/99d). Sie eignen sich daher nicht dazu, gleichgesetzt zu werden noch dazu, ihre Dauer einfach zusammenzurechnen bzw die Pausendauer auf volle Tage umzurechnen und zu den Krankenstandstagen zu addieren, um dadurch insgesamt zu einer den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei unselbständigen Versicherten nach sich ziehenden Krankenstandsdauer von sieben Wochen zu gelangen. Auf solche Weise werden in unsachlicher Art diese Unterschiede vermengt, sodass es zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen kommt (10 ObS 124/99d). Eine solche Umrechnung und Addition kann daher nicht erfolgen.

Abgesehen davon, dass Krankenstände im technischen Sinn bei selbständigen Erwerbstätigen grundsätzlich nicht in Frage kommen (SSV-NF 10/29; 10 ObS 8/99w), stehen einem selbständigen Erwerbstätigen organisatorische Maßnahmen zur Verfügung, krankheitsbedingte Arbeitsausfälle abzufangen, sodass sie grundsätzlich und von vornherein nicht wie bei unselbständigen Erwerbstätigen geeignet sind, die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens zu gefährden. Soweit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle in einem Ausmaß, dass die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist, nicht festgestellt wurden, sondern gegenteilige Feststellungen vorliegen, liegt kein Feststellungsmangel vor. Die Revision wendet sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in Wahrheit gegen die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E57536 10C00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00037.00I.0404.000

Dokumentnummer

JJT_20000404_OGH0002_010OBS00037_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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