Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl H*****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, wegen S 42.000,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien ohne Entscheidung über den Ordinationsantrag zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten und dort zu 4 C 398/00h erfassten Klage macht der Kläger gegen die beklagte Gesellschaft mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 42.000,-- sA gerichtlich geltend. Er habe bei der Generalvertretung der beklagten Partei, dem Reisestudio I***** GmbH, *****, aus dem Katalog der Beklagten, die als Veranstalter hafte, eine Reise für zwei Personen nach Tunesien ("Kamelwandern in der Sahara") von 2. 11. bis 9. 11. 1999 zu einem Pauschalpreis von S 27.880,-- gebucht und bezahlt. Die Reise sei mit Mängeln (die in der Klage im Einzelnen beschrieben werden) beschaffen gewesen, sodass sie keinerlei Erholungswert gehabt habe, sondern "eine einzige, schmerzliche Mühsal" gewesen sei. Aus dem Titel der Reisepreisminderung, des entgangenen Urlaubsgenusses und des Schmerzengeldes werde daher der Klagsbetrag geltend gemacht.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, gemäß Art 14 Abs 1 EuGVÜ könne die Klage im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Sofern sich das angerufene Gericht mangels Zuständigkeitsnorm der JN nicht für zuständig erachte, beantrage er, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN das angerufene Gericht als zuständig bestimme.Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde ausgeführt, gemäß Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ könne die Klage im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Sofern sich das angerufene Gericht mangels Zuständigkeitsnorm der JN nicht für zuständig erachte, beantrage er, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN das angerufene Gericht als zuständig bestimme.
Das angerufene Gericht hat die Klage sogleich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den gestellten Ordinationsantrag vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor. Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Abs 1 Einleitungssatz). Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 28 JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99).Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Ordinationsantrag liegen derzeit nicht vor. Gemäß Paragraph 28, JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind (Absatz eins, Einleitungssatz). Ist hingegen ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes solange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b mwH auf die stRsp; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN). Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann somit ein Ordinationsantrag gestellt werden (1 Nd 11/90; 3 Nd 514/94; 4 Ob 32/97b; 2 Nd 515/99).
Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger unter Hinweis auf Art 14 EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Art 13 EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN somit nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies ausdrücklich nur für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages s neuerlich 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43; vgl auch neuerlich 2 Nd 515/99).Da nach der hier maßgeblichen Aktenlage das vom Kläger unter Hinweis auf Artikel 14, EuGVÜ (wenn auch nicht unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 13, EuGVÜ) angerufene Erstgericht bislang seine (örtliche) Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN somit nicht vor, wobei nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass der Kläger einen diesbezüglichen Antrag ohnedies ausdrücklich nur für den Fall einer Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes gestellt hat (zur Zulässigkeit eines solchen Eventualantrages s neuerlich 4 Ob 32/97b = RdW 1998, 76 = ZfRV 1997/43; vergleiche auch neuerlich 2 Nd 515/99).
Anmerkung
E57497 07J05040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070ND00504..0405.000Dokumentnummer
JJT_20000405_OGH0002_0070ND00504_0000000_000