TE OGH 2000/4/5 9Ob91/00y

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Veröffentlicht am 05.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nigar I*****, vertreten durch Dr. Ernst Stolz ua, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Wernfried S*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 12. November 1999, GZ 3 R 333/99i-28, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 23. Juni 1999, GZ 6 C 805/98a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte dem Beklagten das von ihm gegen das angefochtene Berufungsurteil erhobene, nicht von einem Anwalt unterfertigte Rechtsmittel im Original zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung und durch inhaltliche Konkretisierung - die ZPO kenne keine Nichtigkeitsbeschwerde - binnen 14 Tagen zurück.

Der Beklagte hat das ihm zurückgestellte Schriftstück bislang nicht wieder vorgelegt, sodass eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe nicht möglich ist (4 Ob 75/98b). Über diese Eingabe ist daher nicht - auch nicht im Sinne einer Zurückweisung - zu entscheiden. Dass das Erstgericht eine Kopie der Eingabe im Akt zurückbehalten hat, ändert daran nichts (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 38 zu § 85; vgl auch die diese Frage offen lassende Entscheidung 4 Ob 75/98b und die dort zitierte - teils gegenteilige - zweitinstanzliche Rechtsprechung).Der Beklagte hat das ihm zurückgestellte Schriftstück bislang nicht wieder vorgelegt, sodass eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe nicht möglich ist (4 Ob 75/98b). Über diese Eingabe ist daher nicht - auch nicht im Sinne einer Zurückweisung - zu entscheiden. Dass das Erstgericht eine Kopie der Eingabe im Akt zurückbehalten hat, ändert daran nichts (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 38 zu Paragraph 85 ;, vergleiche auch die diese Frage offen lassende Entscheidung 4 Ob 75/98b und die dort zitierte - teils gegenteilige - zweitinstanzliche Rechtsprechung).

Eine Entscheidung über das Rechtsmittel kommt somit erst und nur dann in Betracht, wenn es (verbessert oder unverbessert) vom Beklagten wieder vorgelegt wird.

Anmerkung

E57762 09A00910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00091.00Y.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20000405_OGH0002_0090OB00091_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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