TE OGH 2000/4/5 9ObA307/99h

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Veröffentlicht am 05.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) Dr. Werner M***** und 2) Dr. Eduard K*****, beide Rechtsanwälte, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,432.919,66 brutto sA (Revisionsinteresse S 910.000 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1999, GZ 8 Ra 57/99g-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. November 1998, GZ 8 Cga 290/97t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 5. Mai 1999 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 5. Mai 1999 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte in einem Vorprozess zwischen den Parteien mit Urteil vom 11. 7. 1997, GZ 13 Cga 257/94x-31, unter anderem fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden habe. Mit Urteil vom 4. 2. 1998, GZ 8 Ra 380/97d-38, gab das Berufungsgericht der von der Beklagten erhobenen Berufung - soweit es die obige Feststellung betrifft - nicht Folge. Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. 10. 1999, AZ 8 ObA 143/98g, nicht Folge gegeben.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger mit der schon vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Feststellungsprozesses eingebrachten und auf § 61 ASGG gestützten Klage nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von S 3,432.919,66 brutto sA. Hievon entfallen S 2,271.862,65 auf Gehalt für den Zeitraum 1. 7. 1995 bis 31. 7. 1996, S 636.781,-- auf Urlaubsentschädigung und S 524.276,01 auf restliche Abfertigung.Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger mit der schon vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Feststellungsprozesses eingebrachten und auf Paragraph 61, ASGG gestützten Klage nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von S 3,432.919,66 brutto sA. Hievon entfallen S 2,271.862,65 auf Gehalt für den Zeitraum 1. 7. 1995 bis 31. 7. 1996, S 636.781,-- auf Urlaubsentschädigung und S 524.276,01 auf restliche Abfertigung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil den Betrag von S 910.000,-- brutto sA zu. Vorbehaltlich weiterer Provisionsansprüche könne bereits jetzt, ausgehend vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 31. 7. 1996 aufgrund des Vorprozesses, davon ausgegangen werden, dass dem Kläger jedenfalls die Provisionsakonti für 13 Monate a S 70.000,--, sohin ein Betrag von S 910.000,-- zustehe.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliege.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Fällung eines Teilurteils abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Vor der rechtskräftigen Beendigung des vorhergehenden Feststellungsprozesses galt gemäß § 61 Abs 1 Z 1 ASGG, dass die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Erstgerichtes nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hemmte. In der Zwischenzeit wurde der Vorprozess beendet, sodass nunmehr auch rechtskräftig zwischen den Parteien feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden hat.Vor der rechtskräftigen Beendigung des vorhergehenden Feststellungsprozesses galt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, dass die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Erstgerichtes nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hemmte. In der Zwischenzeit wurde der Vorprozess beendet, sodass nunmehr auch rechtskräftig zwischen den Parteien feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden hat.

Im vorliegenden Verfahren trug der Kläger mit der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 11. 1998 (ON 21, AS 101) vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens um die Gehälter für August und September 1996 auf S 3,432.919,66 brutto sA dem Einwand der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 vereinbarungsgemäß bereits zum 31. 7. 1996 (und nicht erst zum 30. 9. 1996) wirkam gekündigt worden sei, Rechnung. Damit war aber auch spätestens seither unstrittig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, dessen Bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ersten Entscheidung des Erstgerichtes festgestellt worden war, jedenfalls bis 31. 7. 1996 aufrecht war.

Rechtliche Beurteilung

Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Kuderna ASGG2 280; RIS-Justiz RS0085924).Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (Kuderna ASGG2 280; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis gemäß dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht vor dem 31. 7. 1996 beendet hat. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Höhe der hieraus abgeleiteten Ansprüche. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1 mwN; 9 ObA 104/95ua).Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis gemäß dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht vor dem 31. 7. 1996 beendet hat. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Höhe der hieraus abgeleiteten Ansprüche. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1 mwN; 9 ObA 104/95ua).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach den §§ 84f ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPObei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach den Paragraphen 84 f, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPObei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.

Anmerkung

E57693 09B03079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00307.99H.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20000405_OGH0002_009OBA00307_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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