TE OGH 2000/4/5 9Ob68/00s

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Veröffentlicht am 05.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei "A*****" St*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 368.490,94 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1999, GZ 3 R 252/99x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Situationen einer Ungleichgewichtslage in der Verteilung der Marktmacht ist es dem "Monopolisten" nur verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (2 Ob 232/98a). Abgesehen davon, dass dies eine Frage des Einzelfalles darstellt, kann von einem Missbrauch einer Übermacht der beklagten Partei bei Abschluss des Novationsvertrages keine Rede sein, weil es allein im Belieben der klagenden Partei stand (7 Ob 595/85), am bisherigen Vertragsverhältnis festzuhalten und Vertragsverletzungen der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger, der in Kenntnis des "Vertragsbruches" war, verlangte nach den bindenden Feststellungen, um seine Mietverträge ohne finanzielle Schäden erfüllen zu können, einen Ersatzplatz für eine Vitrine (ohne Stadtplan) im Ausmaß von ca der Hälfte der bisher genützten Wandfläche von 24 Werbeflächen a 40 x 60 cm. Er erhielt eine Ersatzfläche, auf der 12 Werbetafeln a 40 x 60 cm angebracht werden konnten. Daraus ist ersichtlich, dass seinem Wunsch entsprochen wurde, sodass schon deshalb nicht von einer unsachlichen Ausnützung einer Monopolstellung ausgegangen werden kann, weil eine Drucksituation nicht erkennbar ist. Soweit der Kläger in der Folge, ohne Ersatzansprüche vorzubehalten, ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, dass durch die einvernehmliche Änderungsvereinbarung die leidige (bisherige) Angelegenheit als erledigt betrachtet werde, dann kann dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es aus diesen Umständen des Einzelfalles den Willen der Parteien, nicht mehr auf das alte Schuldverhältnis zurückzugreifen und Vertragsverletzungen als bereinigt anzusehen, als erwiesen erachtete (SZ 67/217). Da jedenfalls ein Zwang zur Abgabe der Erklärung einer einvernehmlichen Erledigung der strittigen Angelegenheit durch die bloße Monopolstellung der Beklagten nicht erwiesen ist, bestand auch kein Anlass, daraus einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben abzuleiten. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Beschränkung der Bereinigungswirkung auf die Zukunft bzw in Kenntnis der Errichtung einer Filiale anstelle der bisher gemieteten Fläche die nach außen nicht erkennbare Absicht, das Ersatzobjekt nur temporär zu akzeptieren, durch Vorbehalte auch der beklagten Partei gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Im Sinne der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie war es nicht rechtsirrig, die Erklärungen des Klägers aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers bei Fehlen jeglicher Vorbehalte (SZ 69/195) objektiv so zu verstehen, wie dies die Vorinstanzen taten. Stillschweigende Vorbehalte hatten keine Außenwirkung, woran eine überlegene marktbeherrschende Stellung der beklagten Partei nichts ändert. Selbst wenn ein Irrtum der klagenden Partei vorgelegen wäre, entspricht es der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles, dass er nicht durch die beklagte Partei veranlasst worden war. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Auch in Situationen einer Ungleichgewichtslage in der Verteilung der Marktmacht ist es dem "Monopolisten" nur verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (2 Ob 232/98a). Abgesehen davon, dass dies eine Frage des Einzelfalles darstellt, kann von einem Missbrauch einer Übermacht der beklagten Partei bei Abschluss des Novationsvertrages keine Rede sein, weil es allein im Belieben der klagenden Partei stand (7 Ob 595/85), am bisherigen Vertragsverhältnis festzuhalten und Vertragsverletzungen der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger, der in Kenntnis des "Vertragsbruches" war, verlangte nach den bindenden Feststellungen, um seine Mietverträge ohne finanzielle Schäden erfüllen zu können, einen Ersatzplatz für eine Vitrine (ohne Stadtplan) im Ausmaß von ca der Hälfte der bisher genützten Wandfläche von 24 Werbeflächen a 40 x 60 cm. Er erhielt eine Ersatzfläche, auf der 12 Werbetafeln a 40 x 60 cm angebracht werden konnten. Daraus ist ersichtlich, dass seinem Wunsch entsprochen wurde, sodass schon deshalb nicht von einer unsachlichen Ausnützung einer Monopolstellung ausgegangen werden kann, weil eine Drucksituation nicht erkennbar ist. Soweit der Kläger in der Folge, ohne Ersatzansprüche vorzubehalten, ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, dass durch die einvernehmliche Änderungsvereinbarung die leidige (bisherige) Angelegenheit als erledigt betrachtet werde, dann kann dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es aus diesen Umständen des Einzelfalles den Willen der Parteien, nicht mehr auf das alte Schuldverhältnis zurückzugreifen und Vertragsverletzungen als bereinigt anzusehen, als erwiesen erachtete (SZ 67/217). Da jedenfalls ein Zwang zur Abgabe der Erklärung einer einvernehmlichen Erledigung der strittigen Angelegenheit durch die bloße Monopolstellung der Beklagten nicht erwiesen ist, bestand auch kein Anlass, daraus einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben abzuleiten. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Beschränkung der Bereinigungswirkung auf die Zukunft bzw in Kenntnis der Errichtung einer Filiale anstelle der bisher gemieteten Fläche die nach außen nicht erkennbare Absicht, das Ersatzobjekt nur temporär zu akzeptieren, durch Vorbehalte auch der beklagten Partei gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Im Sinne der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie war es nicht rechtsirrig, die Erklärungen des Klägers aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers bei Fehlen jeglicher Vorbehalte (SZ 69/195) objektiv so zu verstehen, wie dies die Vorinstanzen taten. Stillschweigende Vorbehalte hatten keine Außenwirkung, woran eine überlegene marktbeherrschende Stellung der beklagten Partei nichts ändert. Selbst wenn ein Irrtum der klagenden Partei vorgelegen wäre, entspricht es der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles, dass er nicht durch die beklagte Partei veranlasst worden war. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E57527 09A00680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00068.00S.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20000405_OGH0002_0090OB00068_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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