Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde V*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und andere, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Margot St*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 3 R 144/99i-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf das Eintrittsrecht im Vorhinein durch den Eintrittsberechtigten (SZ 34/3) oder den Mieter (7 Ob 1599/91) unwirksam. Nach den Feststellungen hat die Mutter der Beklagten mit ihrem Gatten vom 15. 2. 1962 bis zu ihrem Tod am 24. 3. 1994 bei ihrer am 1. 5. 1995 verstorbenen Großmutter bzw ihrem bereits im Jahr 1967 verstorbenen Großvater gewohnt. Die Mietrechte standen zunächst dem Großvater, nach dessen Tod der Großmutter zu. Selbst wenn die Mutter der Beklagten bei Annahme eines nicht festgestellten "gemeinsamen Haushaltes" mit den Großeltern bis zum Tod des Großvaters in dessen Mietrechte zusammen mit der Großmutter eingetreten wäre, steht ein nach erfolgtem Eintritt und Erwerb von Mitmietrechten von den Vorinstanzen angenommener Verzicht auf dieselben mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch. Die Mutter der Beklagten besaß daher im Zeitpunkt ihres Todes keine Mierechte; auch die Großmutter hat nach den Feststellungen ihre Mietrechte mit der klagenden Partei mit 22. 9. 1986 beendet. Daher gab es keine Mietrechte, in die die Beklagte eintreten konnte. Ob ein schlüssiger Verzicht auf Mietrechte anzunehmen war, war nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (10 Ob 57/98z), sodass auch diese Frage keine solche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist.Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf das Eintrittsrecht im Vorhinein durch den Eintrittsberechtigten (SZ 34/3) oder den Mieter (7 Ob 1599/91) unwirksam. Nach den Feststellungen hat die Mutter der Beklagten mit ihrem Gatten vom 15. 2. 1962 bis zu ihrem Tod am 24. 3. 1994 bei ihrer am 1. 5. 1995 verstorbenen Großmutter bzw ihrem bereits im Jahr 1967 verstorbenen Großvater gewohnt. Die Mietrechte standen zunächst dem Großvater, nach dessen Tod der Großmutter zu. Selbst wenn die Mutter der Beklagten bei Annahme eines nicht festgestellten "gemeinsamen Haushaltes" mit den Großeltern bis zum Tod des Großvaters in dessen Mietrechte zusammen mit der Großmutter eingetreten wäre, steht ein nach erfolgtem Eintritt und Erwerb von Mitmietrechten von den Vorinstanzen angenommener Verzicht auf dieselben mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch. Die Mutter der Beklagten besaß daher im Zeitpunkt ihres Todes keine Mierechte; auch die Großmutter hat nach den Feststellungen ihre Mietrechte mit der klagenden Partei mit 22. 9. 1986 beendet. Daher gab es keine Mietrechte, in die die Beklagte eintreten konnte. Ob ein schlüssiger Verzicht auf Mietrechte anzunehmen war, war nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (10 Ob 57/98z), sodass auch diese Frage keine solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist.
Anmerkung
E57526 09A00500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00050.00V.0405.000Dokumentnummer
JJT_20000405_OGH0002_0090OB00050_00V0000_000