Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Prägraten am Großvenediger dem Beschwerdeführer eine Kanalanschlußgebühr von S 40.150,-
(einschließlich 10 % USt.) vor.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Prägraten gab mit Bescheid vom 5. März 1999 einer Berufung keine Folge, nachdem bereits der Bürgermeister eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte.
1.2. Mit Bescheid vom 25. März 1999 wies die Tiroler Landesregierung eine Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid ab.
2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, und zwar wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Prägraten am Großvenediger, in der Folge:
KanalgebührenO), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Akten, die sich auf die KanalgebührenO beziehen, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
Die Gemeinde Prägraten hat keine Äußerung erstattet, der Beschwerdeführer hat eine Stellungnahme abgegeben.
II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit zweier Wortfolgen der KanalgebührenO einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2002, V122/01, hob er diese Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B806.1999Dokumentnummer
JFT_09979372_99B00806_2_00