TE OGH 2000/4/7 5Ob92/00s

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr. Dietbert Helbig-Neupauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****-GmbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Hopmaier, Sauerzopf & Partner in Wien (nunmehr Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A*****-GmbH), wegen S 119.122,-- samt Anhang über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 1 R 587/99s-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. Oktober 1999, GZ 13 C 1448/99g-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 3, 4 WEG abgewiesen wird.Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3,, 4 WEG abgewiesen wird.

Die beklagte Partei hat die Rechtsmittelkosten selbst zu tragen.

Die "Revisionsbeantwortung" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 28. 9. 1999 eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft von der beklagten Wohnungseigentümerin Zahlung der von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen "Umlage" für August 1999 in der anteiligen Höhe von S 119.122 samt Anhang. Der Zahlungsbefehl wurde am 12. 10. 1999 antragsgemäß erlassen.

Am 15. 10. 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 3, 4 WEG bei den Liegenschaftsanteilen der Beklagten.Am 15. 10. 1999 beantragte die Klägerin die Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3,, 4 WEG bei den Liegenschaftsanteilen der Beklagten.

Das Erstgericht bewilligte die begehrte Anmerkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Rechtsfragen der Anwendbarkeit der Wohnrechtsnovelle 1999 auf vor ihrem Inkrafttreten fällig gewordene Forderungen und zur Frage der Verknüpfung von Klage und Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 13c Abs 4 WEG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Rechtsfragen der Anwendbarkeit der Wohnrechtsnovelle 1999 auf vor ihrem Inkrafttreten fällig gewordene Forderungen und zur Frage der Verknüpfung von Klage und Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Klagsanmerkung abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die hiezu von der Klägerin erstattete "Revisionsbeantwortung" war als unzulässig zurückzuweisen, weil das für den Antrag auf bücherliche Anmerkung der Klage maßgebliche Grundbuchsverfahren eine Beantwortung von Rechtsmitteln nicht kennt (vgl RIS-Justiz RS0060516).Die hiezu von der Klägerin erstattete "Revisionsbeantwortung" war als unzulässig zurückzuweisen, weil das für den Antrag auf bücherliche Anmerkung der Klage maßgebliche Grundbuchsverfahren eine Beantwortung von Rechtsmitteln nicht kennt vergleiche RIS-Justiz RS0060516).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die nach Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte Unterbrechung des Hauptverfahrens infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten am 28. 2. 2000 der Erledigung des Rechtsmittels gegen die lange vorher bewilligte und vollzogene Anmerkung nicht entgegensteht, weil über den Antrag auf Klagsanmerkung - wie eben erwähnt - im Grundbuchsverfahren zu entscheiden ist und dessen Regeln in Verbindung mit der Konkursordnung insoweit kein Hindernis zu entnehmen ist.

Der erkennende Senat hat in jüngster Zeit bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Damit wurde - wie in anderen ähnlichen wohnrechtlichen Übergangsbestimmungen - nichts Anderes als der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Regelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0008695; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 43 MRG Rz 1 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht '99, 358, Art IX WRN 1999 Anm 5).Der erkennende Senat hat in jüngster Zeit bereits mehrmals ausgesprochen, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 (dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung) entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (5 Ob 37/00b; 5 Ob 50/00i ua). Dagegen spricht auch nicht die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogene Übergangsbestimmung des Art römisch IX Ziffer 11, der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Damit wurde - wie in anderen ähnlichen wohnrechtlichen Übergangsbestimmungen - nichts Anderes als der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Regelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0008695; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 43, MRG Rz 1 mwN; Würth/Zingher, Wohnrecht '99, 358, Art römisch IX WRN 1999 Anmerkung 5).

Schon die Entstehung der Klagsforderung vor dem 1. 9. 1999 stellt demnach einen Grund für die Abweisung des Gesuches um Klagsanmerkung dar. Auf mögliche weitere Abweisungsgründe (etwa Antragstellung erst nach Klagseinbringung) ist nicht einzugehen, weil eine erfolgversprechende Wiederholung des Gesuches nicht in Frage kommt.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit im Sinne der Abweisung des Antrages auf Klagsanmerkung abzuändern.

Der Ersatz von Rechtsmittelkosten ist in Grundbuchssachen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0035961, RS0060516).

Anmerkung

E57575 05A00920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00092.00S.0407.000

Dokumentnummer

JJT_20000407_OGH0002_0050OB00092_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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