TE OGH 2000/4/7 5Ob190/99y

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Eva R*****, 2. Hedwig G*****, 3. Karin A*****, 4. Mag. Michael Johannes W*****, alle *****, alle vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12a Abs 3 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 39 R 67/99p-13, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. November 1998, GZ 46 Msch 40/98w-9, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Eva R*****, 2. Hedwig G*****, 3. Karin A*****, 4. Mag. Michael Johannes W*****, alle *****, alle vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 39 R 67/99p-13, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. November 1998, GZ 46 Msch 40/98w-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18a MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des Beginns der Präklusivfrist durch verlässliche Kenntnis durch Medienberichte des Verkaufs der Unternehmensgruppe B***** an R***** wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 316/99b dahin beantwortet, dass der Beginn des Laufs der Präklusivfrist nur mehr durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG nicht mehr anwendbar ist.Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des Beginns der Präklusivfrist durch verlässliche Kenntnis durch Medienberichte des Verkaufs der Unternehmensgruppe B***** an R***** wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 316/99b dahin beantwortet, dass der Beginn des Laufs der Präklusivfrist nur mehr durch eine Anzeige nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG nicht mehr anwendbar ist.

Auch die weiters aufgeworfene Frage, ob die in § 13 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung einem allgemeinen Weitergaberecht gleichzuhalten ist, das eine Mietzinsanhebung ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 100/99b bereits dahin beantwortet, dass diese Vertragsklausel unter der Einschränkung der in § 9 des Vertrages geregelten Weitergabe im Konzern zu verstehen ist und daher eine Mietzinsanhebung nicht ausschließt.Auch die weiters aufgeworfene Frage, ob die in Paragraph 13, des Mietvertrags getroffene Vereinbarung einem allgemeinen Weitergaberecht gleichzuhalten ist, das eine Mietzinsanhebung ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 100/99b bereits dahin beantwortet, dass diese Vertragsklausel unter der Einschränkung der in Paragraph 9, des Vertrages geregelten Weitergabe im Konzern zu verstehen ist und daher eine Mietzinsanhebung nicht ausschließt.

Darüber hinaus werden Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.Darüber hinaus werden Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt.

Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E57576 05A01909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00190.99Y.0407.000

Dokumentnummer

JJT_20000407_OGH0002_0050OB00190_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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