Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zadislaw B*****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 97.000,-- sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 21. April 1997, GZ 22 R 84/97b-45, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 24. Dezember 1996, GZ 3 C 139/94-39, bestätigt wurde, infolge des Berichtigungsantrages der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das hg Urteil vom 10. 9. 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. 12. 1997 wird in seinem Spruch neuerlich dahin berichtigt, dass es in seinem zweiten Absatz wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 97.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1994 und die mit S 54.223,16 (darin S 8.374,36 USt und S 3.977,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit S 15.441,44 (darin S 1.690,24 USt und S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 12.706,40 (darin S 1.044,40 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. 12. 1997 ist dem erkennenden Senat ein Rechenfehler und eine Verwechslung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit den Kosten des Berufungsverfahrens sowie die fehlerhafte Nichtanführung der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Berufungsverfahrens unterlaufen, welche offenkundigen Fehler - einschließlich eines bei der ursprünglichen Kostenbestimmung unterlaufenen Rechenfehlers - antragsgemäß gemäß § 419 ZPO zu berichtigen waren.Bei der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. 12. 1997 ist dem erkennenden Senat ein Rechenfehler und eine Verwechslung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit den Kosten des Berufungsverfahrens sowie die fehlerhafte Nichtanführung der tatsächlich aufgelaufenen Kosten des Berufungsverfahrens unterlaufen, welche offenkundigen Fehler - einschließlich eines bei der ursprünglichen Kostenbestimmung unterlaufenen Rechenfehlers - antragsgemäß gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen waren.
Anmerkung
E57750 07AB2587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00258.97K.0407.000Dokumentnummer
JJT_20000407_OGH0002_0070OB00258_97K0000_000