Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ewald G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB, AZ U 35/98p des Bezirksgerichtes Lembach, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ewald G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB, AZ U 35/98p des Bezirksgerichtes Lembach, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB.
Dieses Urteil wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufgetragen.Dieses Urteil wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, wurde Ewald G***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 37 Abs 1 und 43a Abs 1 StGB im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wovon ein Teil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, wurde Ewald G***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 37, Absatz eins und 43a Absatz eins, StGB im Ergebnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, wovon ein Teil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem seit 7. Oktober 1999 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, wurde Ewald G***** wegen des am 15. Juni 1998 begangenen Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB zu einer "gemäß § 43 Abs 1 StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und "unter Anwendung des § 37 StGB" zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen) verurteilt.Mit dem seit 7. Oktober 1999 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Lembach vom 9. September 1999, GZ U 35/98p-23, wurde Ewald G***** wegen des am 15. Juni 1998 begangenen Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB zu einer "gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und "unter Anwendung des Paragraph 37, StGB" zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen) verurteilt.
Das zuletzt angeführte Urteil verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB.Das zuletzt angeführte Urteil verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB.
Rechtliche Beurteilung
Unabdingbare Voraussetzung für die vom Erstgericht gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so kann ein Teil der Freiheitsstrafe (ohne Anwendung des § 37 StGB) in eine 360 Tagessätze nicht übersteigende unbedingte Geldstrafe umgewandelt und der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehen werden, ohne dass hiebei eine bestimmte Relation zu beachten wäre.Unabdingbare Voraussetzung für die vom Erstgericht gewählte Kombination von unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe ist gemäß der dafür maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und nicht mehr als zwei Jahren. Kann diese Strafe nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werden, so kann ein Teil der Freiheitsstrafe (ohne Anwendung des Paragraph 37, StGB) in eine 360 Tagessätze nicht übersteigende unbedingte Geldstrafe umgewandelt und der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, StGB bedingt nachgesehen werden, ohne dass hiebei eine bestimmte Relation zu beachten wäre.
Da der Bezirksrichter im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretende) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine viermonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, hat er die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB missachtet.Da der Bezirksrichter im vorliegenden Fall, wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretende) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt, insgesamt nur eine viermonatige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete, hat er die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB missachtet.
Dazu kommt, dass aufgrund des aktuellen Tatzeitpunktes gemäß § 31 StGB auf die vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, ausgesprochene, (nicht aktenkundige) Geldstrafe Bedacht zu nehmen gewesen wäre, was das Bezirksgericht, das keine Strafregisterauskunft neusten Datums eingeholt hatte, verabsäumte.Dazu kommt, dass aufgrund des aktuellen Tatzeitpunktes gemäß Paragraph 31, StGB auf die vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, ausgesprochene, (nicht aktenkundige) Geldstrafe Bedacht zu nehmen gewesen wäre, was das Bezirksgericht, das keine Strafregisterauskunft neusten Datums eingeholt hatte, verabsäumte.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil des Bezirksgerichtes im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufzutragen.Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil des Bezirksgerichtes im Strafausspruch aufzuheben und dem Bezirksgericht Lembach die Strafneubemessung unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1998, GZ 27 EVr 1938/98-6, aufzutragen.
Anmerkung
E57606 11D00320European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00032..0411.000Dokumentnummer
JJT_20000411_OGH0002_0110OS00032_0000000_000