TE OGH 2000/4/11 11Os35/00

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viktor W***** wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 18/98w des Bezirksgerichtes Oberpullendorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 26. März 1998, GZ 3 U 18/98w-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll und des Verteidigers Mag. Beck, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viktor W***** wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WaffG 1986 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 18/98w des Bezirksgerichtes Oberpullendorf, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 26. März 1998, GZ 3 U 18/98w-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll und des Verteidigers Mag. Beck, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 26. März 1998, GZ 3 U 18/98w-15, verletzt das Gesetz

1) in § 50 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 2 WaffG 1996 insoweit, als der Schuldspruch Punkt II 1 auch den Besitz der halbautomatischen Kleinkalibergewehre der Marken Gevarm (F) Nr 174510 Carabine Automatique, Voere (A) Modell 2115 SE Nr 224630 und Voere Modell 21141) in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 insoweit, als der Schuldspruch Punkt römisch II 1 auch den Besitz der halbautomatischen Kleinkalibergewehre der Marken Gevarm (F) Nr 174510 Carabine Automatique, Voere (A) Modell 2115 SE Nr 224630 und Voere Modell 2114

S Nr 211108 umfasste und

2) in § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996, insoweit der Schuldspruch Punkt II 3 auch wegen Erwerbs und Besitzes zweier Kalaschnikowmagazine erfolgte.2) in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG 1996, insoweit der Schuldspruch Punkt römisch II 3 auch wegen Erwerbs und Besitzes zweier Kalaschnikowmagazine erfolgte.

Gemäß §§ 292, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II 1 betreffend die drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre sowie im Schuldspruch II 3 betreffend die beiden Kalaschnikowmagazine und demgemäß auch im Strafausspruch sowie in dem die drei halbautomatischen Schusswaffen betreffenden Einziehungserkenntnis gemäß § 26 Abs 1 StGB aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird Viktor W***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Gemäß Paragraphen 292,, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch II 1 betreffend die drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre sowie im Schuldspruch römisch II 3 betreffend die beiden Kalaschnikowmagazine und demgemäß auch im Strafausspruch sowie in dem die drei halbautomatischen Schusswaffen betreffenden Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird Viktor W***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 (Punkt I) und das nach dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches II begangene Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 wird über den Beschuldigten gemäß § 50 Abs 1 WaffG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 470 S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu treten hat, verhängt.Für das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WaffG 1986 (Punkt römisch eins) und das nach dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches römisch II begangene Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 WaffG 1996 wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WaffG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je 470 S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu treten hat, verhängt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Geldstrafe unter Bestimmung einer (mit 31. März 1998 beginnenden) Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Geldstrafe unter Bestimmung einer (mit 31. März 1998 beginnenden) Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit dem gekürzt ausgefertigten (§ 458 Abs 3 StPO) Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 26. März 1998, GZ 3 U 18/98w-15, wurde Viktor W***** der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 und nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 50 Abs 1 WaffG 1996 zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.Mit dem gekürzt ausgefertigten (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 26. März 1998, GZ 3 U 18/98w-15, wurde Viktor W***** der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WaffG 1986 und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 WaffG 1996 schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 50, Absatz eins, WaffG 1996 zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Nach diesem Urteilsspruch liegt Viktor W***** zur Last, von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an bis 7. Oktober 1997 in Lackenbach und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig - unter anderem -

...

II 1 unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich ... drei halbautomatische Kleinkalibergewehre, nämlich eines der Marke Gevarm (F) Nr 174510 Carabine Automatique, eines der Marke Voere (A) Modell 2115 SE Nr 224630 und eines der Marke Voere Modell 2114 S Nr 211108;römisch II 1 unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich ... drei halbautomatische Kleinkalibergewehre, nämlich eines der Marke Gevarm (F) Nr 174510 Carabine Automatique, eines der Marke Voere (A) Modell 2115 SE Nr 224630 und eines der Marke Voere Modell 2114 S Nr 211108;

... besessen,

II 3 Kriegsmaterial, nämlich ... zwei Kalaschnikowmagazine ...

erworben und besessen zu haben.

Gemäß § 26 StGB wurde die Einziehung sämtlicher vom Schuldspruch erfasster Waffen, darunter auch der genannten drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre verfügt.Gemäß Paragraph 26, StGB wurde die Einziehung sämtlicher vom Schuldspruch erfasster Waffen, darunter auch der genannten drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre verfügt.

Hinsichtlich der beiden Kalaschnikowmagazine wurde keine entsprechende Anordnung getroffen; diese unter Postzahl 22 verwahrten Beweisgegenstände (ON 12) wurden nach Abschluss des Verfahrens auch nicht der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf übermittelt (vgl ON 18).Hinsichtlich der beiden Kalaschnikowmagazine wurde keine entsprechende Anordnung getroffen; diese unter Postzahl 22 verwahrten Beweisgegenstände (ON 12) wurden nach Abschluss des Verfahrens auch nicht der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf übermittelt vergleiche ON 18).

Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Eisenstadt erfolgte in der Hauptverhandlung vom 26. März 1998 im Umfang der im Schuldspruch II 1 genannten drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre eine im Protokollsvermerk nicht festgehaltene Ausdehnung des Antrags auf Bestrafung vom 5. Dezember 1997 (ON 7).Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Eisenstadt erfolgte in der Hauptverhandlung vom 26. März 1998 im Umfang der im Schuldspruch römisch II 1 genannten drei halbautomatischen Kleinkalibergewehre eine im Protokollsvermerk nicht festgehaltene Ausdehnung des Antrags auf Bestrafung vom 5. Dezember 1997 (ON 7).

Das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in seinem Punkt II 1 das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 50 Abs 1 Z 1 und 58 Abs 2 WaffG 1996 und in seinem Punkt II 3 das Gesetz in der Bestimmung des § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996:Das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in seinem Punkt römisch II 1 das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins und 58 Absatz 2, WaffG 1996 und in seinem Punkt römisch II 3 das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG 1996:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 war der (Waffen-)Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Besitz nunmehr genehmigungspflichtiger halbautomatischer Schusswaffen anzuzeigen. Sofern die Besitzer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte waren, aber durch den Besitz der halbautomatischen Schusswaffen iSd § 19 Abs 1 WaffG 1996 die Anzahl jener Waffen überschritten wurde, die sie laut einem Waffendokument besitzen durften, galt diese Anzeige zugleich als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Ungeachtet dessen war der Anzeigepflichtige innerhalb dieser Jahresfrist zum Besitz und zum Führen dieser (nunmehr genehmigungspflichtigen) Waffen in jenem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten des WaffG 1996 gewesen war (§ 58 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996). Innerhalb dieser Jahresfrist war der Besitz der halbautomatischen Waffen (noch) nicht unbefugt, somit nicht strafbar (vgl Ellinger/Wieser Waffengesetz 1996, 191 und 194).Nach Paragraph 58, Absatz 2, WaffG 1996 war der (Waffen-)Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Besitz nunmehr genehmigungspflichtiger halbautomatischer Schusswaffen anzuzeigen. Sofern die Besitzer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte waren, aber durch den Besitz der halbautomatischen Schusswaffen iSd Paragraph 19, Absatz eins, WaffG 1996 die Anzahl jener Waffen überschritten wurde, die sie laut einem Waffendokument besitzen durften, galt diese Anzeige zugleich als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Ungeachtet dessen war der Anzeigepflichtige innerhalb dieser Jahresfrist zum Besitz und zum Führen dieser (nunmehr genehmigungspflichtigen) Waffen in jenem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten des WaffG 1996 gewesen war (Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz WaffG 1996). Innerhalb dieser Jahresfrist war der Besitz der halbautomatischen Waffen (noch) nicht unbefugt, somit nicht strafbar vergleiche Ellinger/Wieser Waffengesetz 1996, 191 und 194).

Viktor W***** durfte laut der für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte lediglich fünf Faustfeuerwaffen besitzen und laut dem für ihn ausgestellten Waffenpass eine Faustfeuerwaffe führen (ON 8); er besaß allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996 bereits mehr als sechs dieser genehmigungspflichtigen Waffen (neben den im Schuldspruch II 1 inkriminierten Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Kleinkalibergewehren auch noch die in S 53 genannten drei registrierten Pistolen der Marken FN, Walther und Star sowie die in S 229 zu Punkt 1 bis 3 dargestellten drei Pistolen der Marken Walther und Mauser). Die von Viktor W***** einzuhaltende Frist zur Anzeige der nunmehr genehmigungspflichtigen Kleinkalibergewehre war selbst im Zeitpunkt der am 26. März 1998 erfolgten Verurteilung noch nicht abgelaufen. Solcherart war Viktor W***** hinsichtlich der drei genannten halbautomatischen Schusswaffen im inkriminierten Zeitraum 1. Juli 1997 (an dem das Waffengesetz 1996 in Kraft trat - § 62 leg cit) bis 7. Oktober 1997 (noch) rechtmäßiger Besitzer im Sinn des § 58 Abs 2 letzter Satz WaffG 1996; im Umfang dieser Waffen war ihm daher das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 nicht zur Last zu legen.Viktor W***** durfte laut der für ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte lediglich fünf Faustfeuerwaffen besitzen und laut dem für ihn ausgestellten Waffenpass eine Faustfeuerwaffe führen (ON 8); er besaß allerdings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaffG 1996 bereits mehr als sechs dieser genehmigungspflichtigen Waffen (neben den im Schuldspruch römisch II 1 inkriminierten Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Kleinkalibergewehren auch noch die in S 53 genannten drei registrierten Pistolen der Marken FN, Walther und Star sowie die in S 229 zu Punkt 1 bis 3 dargestellten drei Pistolen der Marken Walther und Mauser). Die von Viktor W***** einzuhaltende Frist zur Anzeige der nunmehr genehmigungspflichtigen Kleinkalibergewehre war selbst im Zeitpunkt der am 26. März 1998 erfolgten Verurteilung noch nicht abgelaufen. Solcherart war Viktor W***** hinsichtlich der drei genannten halbautomatischen Schusswaffen im inkriminierten Zeitraum 1. Juli 1997 (an dem das Waffengesetz 1996 in Kraft trat - Paragraph 62, leg cit) bis 7. Oktober 1997 (noch) rechtmäßiger Besitzer im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz WaffG 1996; im Umfang dieser Waffen war ihm daher das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 nicht zur Last zu legen.

Die beiden im Schuldspruch II 3 unter anderem genannten - sichergestellten (vgl AS 133) - Kalaschnikowmagazine ohne dazugehörige Schusswaffe ("Kalaschnikow" - die als vollautomatisches (Sturm-)Gewehr und somit als Kriegsmaterial einzustufen wäre - § 2 Abs 1 Z 1, § 5 WaffG 1996 iVm § 2 KrMatG, BGBl 1997/540, und § 1 I Z 1 lit a KrMatVO, BGBl 1997/624) sind in der nach § 5 WaffG 1996 maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des § 2 KrMatG, BGBl 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß § 1 I Z 1 lit a und c dieser Verordnung sind (unter anderem) vollautomatische Gewehre sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen (EvBl 1988/45), nicht aber deren Magazine (SSt 55/27; Hick, Österreichisches Waffenrecht, 48; Mayerhofer Nebenstrafrecht4 § 5 WaffG 1996 E 2). Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerlässliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schusswaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodass sie solchen Waffenteilen iSd § 2 Abs 2 WaffG 1996 nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in § 1 I Z 1 lit d der zitierten Verordnung aufgezählten Art. Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 strafbar (zur insoweit gleichen Ausgangslage nach § 36 Abs 1 lit d WaffG 1967 vgl SSt 55/27).Die beiden im Schuldspruch römisch II 3 unter anderem genannten - sichergestellten vergleiche AS 133) - Kalaschnikowmagazine ohne dazugehörige Schusswaffe ("Kalaschnikow" - die als vollautomatisches (Sturm-)Gewehr und somit als Kriegsmaterial einzustufen wäre - Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 2, KrMatG, BGBl 1997/540, und Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera a, KrMatVO, BGBl 1997/624) sind in der nach Paragraph 5, WaffG 1996 maßgeblichen Aufzählung von Kriegsmaterial in der (auf Grund des Paragraph 2, KrMatG, BGBl 1977/540 erlassenen) Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl Nr 624, nicht enthalten. Gemäß Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera a und c dieser Verordnung sind (unter anderem) vollautomatische Gewehre sowie deren Läufe und Verschlüsse als Kriegsmaterial anzusehen (EvBl 1988/45), nicht aber deren Magazine (SSt 55/27; Hick, Österreichisches Waffenrecht, 48; Mayerhofer Nebenstrafrecht4 Paragraph 5, WaffG 1996 E 2). Letztere mögen zwar ein für die Bedienung mancher vollautomatischer Waffen unerlässliches Zubehör darstellen; dennoch handelt es sich dabei nicht wie bei Läufen oder Verschlüssen um integrierende, mit der Schusswaffe dauernd verbundene Bestandteile, sodass sie solchen Waffenteilen iSd Paragraph 2, Absatz 2, WaffG 1996 nicht gleichgehalten werden können. Sie fallen aber auch nicht unter Gewehrpatronen oder Munition der in Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins, Litera d, der zitierten Verordnung aufgezählten Art. Ihr Erwerb und Besitz ist daher nicht nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG 1996 strafbar (zur insoweit gleichen Ausgangslage nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, WaffG 1967 vergleiche SSt 55/27).

Weil die beiden aufgezeigten Gesetzesverletzungen sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, war der der Wahrungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen, die von der Gesetzesverletzung betroffenen Schuldsprüche einschließlich des Strafausspruches und des auf die von diesem Schuldspruch erfassten Waffen und Magazine bezogenen Einziehungserkenntnisses aufzuheben und insoweit mit einem Freispruch vorzugehen.

Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch nach § 36 Abs 1 Z 4 und 5 WaffG 1986 sowie dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG 1996 war die Strafe nach § 50 Abs 1 WaffG 1996 neu zu bemessen. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen realkonkurrierender Taten, als mildernd hingegen das umfassende, reumütige Geständnis und der bisher tadelsfreie Lebenswandel des Beschuldigten gewertet, weshalb die mit 90 Tagessätzen bestimmte Geldstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war als der Einkommenssituation des Beschuldigten angemessen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht schon aus Gründen des Verschlechterungsverbotes aus dem Ersturteil zu übernehmen.Für den aufrecht bleibenden Schuldspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 WaffG 1986 sowie dem weiterhin aufrechten Teil des Schuldspruches nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 WaffG 1996 war die Strafe nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG 1996 neu zu bemessen. Dabei wurde als erschwerend das Zusammentreffen realkonkurrierender Taten, als mildernd hingegen das umfassende, reumütige Geständnis und der bisher tadelsfreie Lebenswandel des Beschuldigten gewertet, weshalb die mit 90 Tagessätzen bestimmte Geldstrafe der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war als der Einkommenssituation des Beschuldigten angemessen und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht schon aus Gründen des Verschlechterungsverbotes aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Anmerkung

E57808 11D00350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00035..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0110OS00035_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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