Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen St***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e Vr 8482/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen St***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e römisch fünf r 8482/92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e Vr 8482/92, womit die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, gewährte bedingte Nachsicht eines Strafrestes für endgültig erklärt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden und im § 48 Abs 3 erster Satz StGB.Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. November 1999, AZ 6e römisch fünf r 8482/92, womit die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, gewährte bedingte Nachsicht eines Strafrestes für endgültig erklärt wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG, in dem sich aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO ergebenden Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden und im Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz StGB.
Er wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Oktober 1999 (ON 42) zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, wurde Jürgen St***** aus dem Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. September 1992, GZ 6e Vr 8482/92-25, verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen, die bedingte Entlassung aber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1993 nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO - unangefochten - widerrufen (GZ 6e Vr 11.249/93-44).Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Juni 1993, GZ 14 BE 52/93-5, wurde Jürgen St***** aus dem Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. September 1992, GZ 6e römisch fünf r 8482/92-25, verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB bedingt entlassen, die bedingte Entlassung aber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1993 nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - unangefochten - widerrufen (GZ 6e römisch fünf r 11.249/93-44).
Ungeachtet des damit erledigten Prozessgegenstandes erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. November 1999 im Verfahren AZ 6e Vr 8482/92 (der Beschluss blieb außerdem unjournalisiert) die bedingte Nachsicht für endgültig und verstieß solcherart gegen die die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes anordnenden Vorschrift des § 16 Abs 2 Z 12 StVG, gegen das sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebende Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden (13 Os 152/99, 13 Os 2/00, Jerabek in WK2 § 53 Rz 28) und gegen § 48 Abs 3 erster Satz StGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Beseitigung dieser Entscheidung angebracht.Ungeachtet des damit erledigten Prozessgegenstandes erklärte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. November 1999 im Verfahren AZ 6e römisch fünf r 8482/92 (der Beschluss blieb außerdem unjournalisiert) die bedingte Nachsicht für endgültig und verstieß solcherart gegen die die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes anordnenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG, gegen das sich aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO ergebende Verbot, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu entscheiden (13 Os 152/99, 13 Os 2/00, Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 28) und gegen Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz StGB. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist die Beseitigung dieser Entscheidung angebracht.
Anmerkung
E57676 13D00270European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00027..0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0130OS00027_0000000_000