Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****"*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 2 R 102/99f-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 48 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 48 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung darf jeder Mitbewerber - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung besteht - seine Ware so billig abgeben, wie er will (ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Schi mwN; MR 1986, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG (ÖBl 1981, 157Nach ständiger Rechtsprechung darf jeder Mitbewerber - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung besteht - seine Ware so billig abgeben, wie er will (ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Schi mwN; MR 1986, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1981, 157
Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz Äußerungen von Geschäftsführer und Herausgeber der Beklagten zitiert und ausgeführt, diese zielten klar in Richtung auf einen Preiskampf. Dass alleiniger Zweck der beanstandeten Gutscheinaktion die Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers war, hat sie zwar behauptet, nicht jedoch unter Beweis gestellt. Auch die von der Klägerin vermissten, im Revisionsrekurs näher ausgeführten Feststellungen vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen. Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beklagten nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 § 1 Rz 255; 4 Ob 316/99w). Die von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge vermissten Feststellungen machten aber gerade das Ziel der Beklagten deutlich, durch ihre Preisgestaltung Stammkunden zu erhalten und sich gegen die Preisgestaltung der Klägerin anläßlich ihres Markteintrittes zur Wehr zu setzen, um die eigenen Marktanteile zu erhalten. Dass aber Hauptziel der Unterbietung die Vernichtung des Mitbewerbers gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz Äußerungen von Geschäftsführer und Herausgeber der Beklagten zitiert und ausgeführt, diese zielten klar in Richtung auf einen Preiskampf. Dass alleiniger Zweck der beanstandeten Gutscheinaktion die Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers war, hat sie zwar behauptet, nicht jedoch unter Beweis gestellt. Auch die von der Klägerin vermissten, im Revisionsrekurs näher ausgeführten Feststellungen vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen. Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beklagten nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 Paragraph eins, Rz 255; 4 Ob 316/99w). Die von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge vermissten Feststellungen machten aber gerade das Ziel der Beklagten deutlich, durch ihre Preisgestaltung Stammkunden zu erhalten und sich gegen die Preisgestaltung der Klägerin anläßlich ihres Markteintrittes zur Wehr zu setzen, um die eigenen Marktanteile zu erhalten. Dass aber Hauptziel der Unterbietung die Vernichtung des Mitbewerbers gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.
Anmerkung
E57653 04A00830European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00083.00K.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00083_00K0000_000