Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer, Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Wien 1, Weihburggasse 10 - 12, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Boss & Hajek Rechtsanwälte OEG in Neusiedl am See, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 270.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2000, GZ 15 R 135/99d-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Wiederholungsgefahr die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (siehe die zu RIS-Justiz RS0080065 zusammengefassten Entscheidungen). Im Zusammenhang mit der Zurücklegung oder dem Verlust einer Gewerbeberechtigung wurde unter anderem ausgesprochen, es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Beklagter, der in Hinkunft die Gewerbeberechtigung verliere, dieses Gewerbe dennoch ausüben werde (4 Ob 2051/96p); auch im Fall der Schließung eines Unternehmens werde im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestünden, dass es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen werde (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Des weiteren ist es ständige Rechtsprechung, dass es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO sei, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr bestehe (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042818).Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Wiederholungsgefahr die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (siehe die zu RIS-Justiz RS0080065 zusammengefassten Entscheidungen). Im Zusammenhang mit der Zurücklegung oder dem Verlust einer Gewerbeberechtigung wurde unter anderem ausgesprochen, es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Beklagter, der in Hinkunft die Gewerbeberechtigung verliere, dieses Gewerbe dennoch ausüben werde (4 Ob 2051/96p); auch im Fall der Schließung eines Unternehmens werde im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestünden, dass es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen werde (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Des weiteren ist es ständige Rechtsprechung, dass es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sei, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr bestehe (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0042818).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Annahme der Vorinstanz(en), beim Beklagten liege in Bezug auf den ihm angelasteten, von ihm allerdings bestrittenen Wettbewerbsverstoß keine Wiederholungsgefahr vor, weil er mit Ablauf März 1999 keine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe und auch nicht für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Teilberechtigungen gemäß § 208 GewO habe und seit 1. 4. 1999 wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Ruhestand (im Bezug von Invaliditätspension) sei - beides Umstände, die bereits vor der Anbringung der vorliegenden Unterlassungsklage liegen - keinen Bedenken. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung; mit ihr wird auch die Rechtslage in keinem Fall verkannt.Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Annahme der Vorinstanz(en), beim Beklagten liege in Bezug auf den ihm angelasteten, von ihm allerdings bestrittenen Wettbewerbsverstoß keine Wiederholungsgefahr vor, weil er mit Ablauf März 1999 keine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe und auch nicht für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Teilberechtigungen gemäß Paragraph 208, GewO habe und seit 1. 4. 1999 wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Ruhestand (im Bezug von Invaliditätspension) sei - beides Umstände, die bereits vor der Anbringung der vorliegenden Unterlassungsklage liegen - keinen Bedenken. Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der Rechtsprechung; mit ihr wird auch die Rechtslage in keinem Fall verkannt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin.
Anmerkung
E57714 04A01110European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00111.00B.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00111_00B0000_000