TE OGH 2000/4/12 2Nd4/00

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Jacqueline H***** und 2. Edgar H*****, beide CH*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 466.716,34 sA (Erstklägerin) und S 27.814,96 sA (Zweitkläger), über den Antrag der klagenden Parteien auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck zur Verhandlungund Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 1. 8. 1998 ereignete sich im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ein Unfall, an dem der Zweitkläger als Lenker eines auf die Erstklägerin zugelassenen PKW und ein PKW mit deutschem Kennzeichen beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen begehren die Kläger den Ersatz ihrer Schäden. Sie beantragen die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, sie hätten ihren Wohnsitz unmittelbar an der österreichischen Grenze in der Schweiz. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe seinen Wohnsitz in Deutschland, etwa 120 km vom Landesgericht Innsbruck entfernt, der Unfallsort sei überhaupt im Sprengel des LG Innsbruck gelegen. Die Delegierung sei zweckmäßig und entspreche der Verfahrensökonomie.

Die beklagte Partei war mit der Delegierung an das Landesgericht Innsbruck einverstanden.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 zu § 31 JN mwN). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass die Kläger ihren Wohnsitz näher zum LG Innsbruck haben und der Unfallsort im Sprengel dieses Gerichtes liegt, kann die Rechssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Beantragen beide Parteien einvernehmlich eine Delegation, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass die Kläger ihren Wohnsitz näher zum LG Innsbruck haben und der Unfallsort im Sprengel dieses Gerichtes liegt, kann die Rechssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden.

Anmerkung

E57621 02J00040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00004..0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0020ND00004_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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