Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, *****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl Heinz H*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Februar 2000, GZ 2 R 259/99t-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von der vom Beklagten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Art 5 Z 3 EuGVÜ auf Verbandsklagen wegen unzulässiger Vertragsklauseln anwendbar ist - hängt die Entscheidung nicht ab:Von der vom Beklagten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ auf Verbandsklagen wegen unzulässiger Vertragsklauseln anwendbar ist - hängt die Entscheidung nicht ab:
Gemäß Art 24 EuGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des EuGVÜ zuständig ist. Die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren richtet sich daher allein nach österreichischem Recht. Nach § 387 Abs 1 EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine solche inländische Zuständigkeit vor, so ist damit für das Sicherungsverfahren auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996/30).Gemäß Artikel 24, EuGVÜ können die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des EuGVÜ zuständig ist. Die Zuständigkeit im Sicherungsverfahren richtet sich daher allein nach österreichischem Recht. Nach Paragraph 387, Absatz eins, EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine solche inländische Zuständigkeit vor, so ist damit für das Sicherungsverfahren auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996/30).
Anmerkung
E57842 04A00950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00095.00Z.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00095_00Z0000_000