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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des BK in P, geboren 1969, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 2003, Zl. 311.665/4-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. Juli 2003 wurde der am 3. September 2002 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe bisher mehrmals über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft", zuletzt gültig vom 8. August 2002 bis 10. September 2002, verfügt.
Am 3. September 2002 habe er persönlich im Inland den von ihm sowohl als "Erstantrag" als auch als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" an die Bezirkshauptmannschaft Eferding gestellt, die (als durch Verordnung, Oö LGBl. Nr. 130/2002, ermächtigte Behörde namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich) den genannten Antrag mit erstinstanzlichem Bescheid vom 3. Februar 2003 abgewiesen habe.
Diese Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft" hätten den Beschwerdeführer zur Niederlassung (auf Dauer) nicht berechtigt, weshalb es sich bei seinem Antrag eindeutig um einen Erstantrag handle, wofür § 14 Abs. 2 erster Satz FrG wesentlich sei.
Diese Norm sei als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt worden sei, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten sei.
Der Antrag sei unbestritten nach der Einreise während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland gestellt worden, sodass der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nicht entsprochen worden sei. Dies habe die Abweisung seines Antrages zur Folge.
Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien könne auf Grund des Obgesagten entfallen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 112 FrG idF der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 sind u. a. Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder einer weiteren Niederlassungsbewilligung, die bei In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes am 1. Jänner 2003 anhängig sind, nach dessen Bestimmungen fortzuführen. Auf das gegenständliche Verfahren ist daher das FrG idF der genannten Novelle anzuwenden.
§ 14 Abs. 2 FrG idF dieser Novelle lautet:
"§ 14. (...)
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden."
Bei § 14 Abs. 2 erster Satz FrG handelt es sich um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich auch vom Ausland aus abzuwarten ist. Bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182, mwN).
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft", zuletzt mit Gültigkeit vom 8. August 2002 bis 10. September 2002, verfügt hat. Sie vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Aufenthaltserlaubnisse in Niederlassungsbewilligungen umzudeuten seien, weil dem Begriff der Niederlassung im FrG ein "faktischer Charakter" zukomme und es nicht davon abhänge, wie der Aufenthaltstitel benannt werde. Die Aufenthaltserlaubnisse für Saisonarbeitskräfte hätten dem Beschwerdeführer gar nicht erteilt werden können, wenn ihm eine solche nur im Fall eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes erteilt werden könnte. Er habe in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und sei hier spätestens seit April 1998, also seit fünf Jahren, niedergelassen. Der am 3. September 2002 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" sei daher als Verlängerungsantrag zu behandeln.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vorzitierten Erkenntnis Zl. 2003/18/0182 ausgeführt hat, setzt eine Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG voraus, dass der Antragsteller in Österreich "bereits niedergelassen" ist. Die dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltserlaubnisse für den Zweck "Saisonarbeitskraft" konnten jedoch nicht bewirken, dass er als "bereits niedergelassen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung anzusehen war. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Es ist daher nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob und zutreffendenfalls über welche Art von Aufenthaltstitel der Fremde verfügt hat. Die Beschwerdemeinung, dass es nicht darauf ankomme, wie der dem Beschwerdeführer bisher erteilte Aufenthaltstitel "benannt" worden sei, weshalb er spätestens seit April 1998 (im Sinn der vorgenannten Gesetzesbestimmung) niedergelassen gewesen sei, widerspricht dem Gesetz.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180242.X00Im RIS seit
10.01.2007