Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Käte H*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 100.000,- S über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. April 1999, GZ 2 R 92/99b-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 16. Februar 1999, GZ 3 C 2/99i-9, in der Hauptsache abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 6.086,40 S (darin enthalten 1.014,40 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezeichnet sich als Mitglied der "Reiki-Allianz" und "Meisterin des Reiki". Für die "Allianz von Reiki-Meistern", die "Energieübertragungen" zwischen Personen zum Gegenstand hat, ist in einer "Identitätserklärung" folgendes festgelegt:
"... Wir sind eine Allianz von Reiki-Meistern. Wir betrachten alle Meister als gleich in der Einheit von Reiki. Wir erkennen Phyllis Lei Furumoto als Großmeisterin in der direkten spirituellen Linie ... an. Es ist Absicht der Alliance, uns als Lehrer in dem Mikao Usui System von Reiki zu unterstützen.
Professionelle Standards: ... Wir sind eine Gemeinschaft von Reiki Meistern, die diese professionellen Standards teilt: ...
2. Das Usui System des Reiki lehren: a. ... erster Grad ... vier Einweihungen ... spirituelle Regeln. zweiter Grad: mindestens drei Monate nach dem ersten Grad ... eine Einweihung ... drei Symbole ... die Symbole als heilig ansehen, die Form der Einweihungen einhalten.
Ausbildung von Meistern: ... die 10.000 $ Verpflichtung unserem einweihenden Meister gegenüber erfüllen ... den angemessenen Zeitraum für die Einweihung jedes Kandidaten erkennen ... eine 10.000 $ Verpflichtung von jedem Kandidaten erhalten haben ... eine lebenslange Verbindlichkeit mit jenen Personen eingehen, die wir zu Meistern einweihen ..."
Demnach ist für die Einweihung zum "Meister des Reiki" unter anderem der Erwerb des ersten und zweiten Grades des Reiki, die im Zuge von dreitägigen Seminaren erworben werden können, und das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung von 10.000 $ gegenüber dem eingeweihten Meister erforderlich.
Diesen "Standards" folgend besuchte die Beklagte in den Jahren 1993 und 1994 jeweils ein dreitägiges Seminar der Klägerin, für das sie 2.000 S und 6.300 S bezahlte. Dafür erhielt sie den ersten und später den zweiten Grad des Reiki verliehen.
Vom 13. bis 15. Mai 1996 nahm die Beklagte an einer von der Klägerin veranstalteten Ausbildung in Salzburg teil. Am 13. 5. 1996 verpflichtete sie sich, für die Ausbildung und Einweihung zum Meister des Reiki 10.000 $ = 106.000 S bis 13. 5. 1997 zu bezahlen. Davon hat sie 4.000 S geleistet.
Die Beklagte wurde in diesem Zeitraum gemeinsam mit anderen Kandidaten in der Wohnung der Klägerin untergebracht. Die von der Klägerin beglichenen Verpflegungskosten beliefen sich auf 450 S pro Tag. Während dieses "Seminars" wurden Meditationsübungen durchgeführt und die Beklagte schließlich durch Handauflegung unter Verwendung von "geheimen" Symbolen zum Meister eingeweiht.
Die Klägerin begehrte restliche 100.000 S samt 8 % Zinsen seit 11. 11. 1998.
Die Beklagte wendete ein, dass das Rechtsgeschäft wegen Unbestimmtheit der Leistung nicht zustandegekommen sei. Selbst bei Bejahung eines Vertragsverhältnisses stehe der Klägerin, wenn überhaupt, nur ein wesentlich geringeres Entgelt zu. Denn sie habe nur einen geringen Teil des Vertrages erfüllt, weil die einjährige Einschulung für nicht notwendig erachtet worden sei. Es liege eine grobe Störung der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung vor, sodass Verkürzung über die Hälfte geltend gemacht werde. Die Beklagte sei über wesentliche Umstände in Irrtum geführt worden, weshalb der Vertrag wegen Irrtums angefochten werde. Das Geschäft sei nichtig, weil es gegen die guten Sitten verstoße. Denn die Vermittlung eines "Energieausgleiches" nach einer bestimmten Methode erscheine im Zusammenhang mit dem hiefür begehrten Entgelt mit dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in Widerspruch. Weiters liege der Tatbestand des Wuchers im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vor. Die Klägerin habe die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenützt. Diese sei verhindert gewesen, die "Äquivalenz" aus Eigenem wahrzunehmen.Die Beklagte wendete ein, dass das Rechtsgeschäft wegen Unbestimmtheit der Leistung nicht zustandegekommen sei. Selbst bei Bejahung eines Vertragsverhältnisses stehe der Klägerin, wenn überhaupt, nur ein wesentlich geringeres Entgelt zu. Denn sie habe nur einen geringen Teil des Vertrages erfüllt, weil die einjährige Einschulung für nicht notwendig erachtet worden sei. Es liege eine grobe Störung der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung vor, sodass Verkürzung über die Hälfte geltend gemacht werde. Die Beklagte sei über wesentliche Umstände in Irrtum geführt worden, weshalb der Vertrag wegen Irrtums angefochten werde. Das Geschäft sei nichtig, weil es gegen die guten Sitten verstoße. Denn die Vermittlung eines "Energieausgleiches" nach einer bestimmten Methode erscheine im Zusammenhang mit dem hiefür begehrten Entgelt mit dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden in Widerspruch. Weiters liege der Tatbestand des Wuchers im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB vor. Die Klägerin habe die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenützt. Diese sei verhindert gewesen, die "Äquivalenz" aus Eigenem wahrzunehmen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende, in der Berufung der Klägerin bekämpfte Feststellung:
Die Klägerin war zum Zeitpunkt, als sie ihre Zahlungsverpflichtung einging, davon in Kenntnis, dass die Beklagte über kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügt, verheiratet ist, zwei Kinder hat und ihr Ehemann 15.000 S monatlich verdient.
Das Erstgericht pflichtete der Beklagten dahin bei, dass ein krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vorliege. Als zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit trete zu dieser Äquivalenzstörung noch hinzu, dass die Allianz von Reiki-Meistern den Charakter einer Religionsgemeinschaft aufweise. Die Vereinbarung eines Entgelts für die Verleihung eines Meistergrades, somit eines Amtes in einer solchen Allianz von Reiki-Meistern, wäre auch ohne die aufgezeigte Äquivalenzstörung sittenwidrig. Zudem habe die Beklagte eine Verpflichtung übernommen, die zu erfüllen ihr bei den gegebenen Verhältnissen unmöglich gewesen sei. Der Klägerin seien die beengten Vermögensverhältnisse der Beklagten bekannt gewesen; dennoch habe sie unter Hinweis darauf, dass derjenige, dem der Meistergrad bestimmt sei, auch die dafür erforderlichen Mittel aufbringen werde, mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, die diese zur Zahlung von 106.000 S verpflichtet habe. Auch dieser Umstand begründe Sittenwidrigkeit des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Klägerin und trete zur Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung hinzu. Die gegen die guten Sitten verstoßende Vereinbarung sei somit nichtig, sodass die Beklagte nicht verpflichtet sei, den eingeklagten Betrag zu zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte lediglich die Abweisung des Zinsenteilbegehrens von 4 % aus 100.000 S seit 11. 11. 1998. Im Übrigen änderte es das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung (100.000 S samt 4 % Zinsen seit 11. 11. 1998) ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte komme gemäß dem zweiten Halbsatz des § 935 ABGB nicht zur Anwendung, wenn jemand erkläre, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen. Die österreichische Privatrechtsordnung kenne kein Gebot der Äquivalenz von Leistungen und Gegenleistungen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beklagte bereits zwei Kurse besucht und damit die Voraussetzungen für den dritten Kurs zur Einweihung zum Meister geschafft habe. Die Klägerin sei dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung auch nachgekommen. Die Beklagte habe nun nach den Regeln der Gemeinschaft der Reiki-Meister selbst die Möglichkeit, das System des Reiki zu lehren und sogar Kandidaten zu Meistern einzuweihen, wobei sie von den Kandidaten hiefür denselben Betrag begehren könne, den sie gegenüber der Klägerin vereinbarungsgemäß zu zahlen gehabt habe. Auf Grund der Parteiaussage der Beklagten, dass sie nach ihrer "Einstimmung" eine Freundin zum Meister "eingestimmt" und vier Leute entgeltlich zum ersten Grad "eingestimmt" habe, sei nicht zu übersehen, dass handfeste geschäftliche Interessen den Entschluss der Beklagten mitbestimmt hätten, die vorliegende Verpflichtung einzugehen. Von einer Unbestimmtheit der Leistung der Klägerin könne ebensowenig gesprochen werden wie von einer Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung oder gar von einem Irrtum der Beklagten. Auch die Voraussetzungen für den Wucher lägen nicht vor. Abgesehen von der fehlenden Äquivalenzstörung sei die Beklagte keineswegs unerfahren gewesen, habe sie doch die beiden Aufbaukurse hinter sich gebracht und damit rechnen können, dass ihr die Einweihung zum Meister die Chance bieten werde, durch eigene Aktivitäten zu Geld zu gelangen. Ein eventueller Kalkulationsirrtum könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ob die Klägerin über die Vermögensverhältnisse der Beklagten Bescheid gewusst habe, sei unerheblich, weil das Gesetz keine Handhabe dafür biete, bei Abschluss eines Vertrages dessen Gültigkeit von der Bonität eines Vertragspartners abhängig zu machen. Die Beklagte habe die Tragweite ihres Handelns voll erfasst, sodass sie auch aus diesem Grund ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Gänze zu erfüllen habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Äquivalenzstörung bei Verträgen mit spirituellem Einschlag fehle.Die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte komme gemäß dem zweiten Halbsatz des Paragraph 935, ABGB nicht zur Anwendung, wenn jemand erkläre, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen. Die österreichische Privatrechtsordnung kenne kein Gebot der Äquivalenz von Leistungen und Gegenleistungen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beklagte bereits zwei Kurse besucht und damit die Voraussetzungen für den dritten Kurs zur Einweihung zum Meister geschafft habe. Die Klägerin sei dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung auch nachgekommen. Die Beklagte habe nun nach den Regeln der Gemeinschaft der Reiki-Meister selbst die Möglichkeit, das System des Reiki zu lehren und sogar Kandidaten zu Meistern einzuweihen, wobei sie von den Kandidaten hiefür denselben Betrag begehren könne, den sie gegenüber der Klägerin vereinbarungsgemäß zu zahlen gehabt habe. Auf Grund der Parteiaussage der Beklagten, dass sie nach ihrer "Einstimmung" eine Freundin zum Meister "eingestimmt" und vier Leute entgeltlich zum ersten Grad "eingestimmt" habe, sei nicht zu übersehen, dass handfeste geschäftliche Interessen den Entschluss der Beklagten mitbestimmt hätten, die vorliegende Verpflichtung einzugehen. Von einer Unbestimmtheit der Leistung der Klägerin könne ebensowenig gesprochen werden wie von einer Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung oder gar von einem Irrtum der Beklagten. Auch die Voraussetzungen für den Wucher lägen nicht vor. Abgesehen von der fehlenden Äquivalenzstörung sei die Beklagte keineswegs unerfahren gewesen, habe sie doch die beiden Aufbaukurse hinter sich gebracht und damit rechnen können, dass ihr die Einweihung zum Meister die Chance bieten werde, durch eigene Aktivitäten zu Geld zu gelangen. Ein eventueller Kalkulationsirrtum könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ob die Klägerin über die Vermögensverhältnisse der Beklagten Bescheid gewusst habe, sei unerheblich, weil das Gesetz keine Handhabe dafür biete, bei Abschluss eines Vertrages dessen Gültigkeit von der Bonität eines Vertragspartners abhängig zu machen. Die Beklagte habe die Tragweite ihres Handelns voll erfasst, sodass sie auch aus diesem Grund ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Gänze zu erfüllen habe. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Äquivalenzstörung bei Verträgen mit spirituellem Einschlag fehle.
Die ordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen der von der Beklagten geltend gemachten Verkürzung über die Hälfte ist zunächst die Frage nach dem gemeinen Wert einer derartigen Leistung, nämlich der durch gemeinsames Meditieren, Handauflegen und Verwenden von Symbolen vollzogenen Einweihung zum Meister des Reiki zu stellen. Hiebei ist es nicht damit abgetan, den Zeitaufwand der Klägerin sowie die angemessenen Kosten für die Verpflegung und Unterbringung in Kalkulation zu bringen, wie dies vom Erstgericht vorgenommen wurde. Wie bei allen Dienstleistungen und insbesondere Ausbildungsleistungen wird es dem Auftraggeber auch auf Wissen, Bildung, Erfahrung und sonstige persönliche Eigenschaften des Auftragnehmers ankommen, die ihn zur Wahl eines konkreten Vertragspartners veranlassen und auch für die Preisbildung mitbestimmend sind.
Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 934 Rz 4).Der gemeine Wert im Sinn des Paragraph 934, ABGB lässt sich gemäß Paragraph 305, ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 934, Rz 4).
Diese für die Wertermittlung gemäß § 934 ABGB maßgebenden Erwägungen betreffen jedoch nicht das Wesen des hier abgeschlossenen Vertrages, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund standen. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die eine objektive Wertermittlung in derartigen Fällen mit sich brächte, müsste eine solche letztlich fragwürdig bleiben, weil das subjektive Empfinden des Einzelnen, der sich zu einer bestimmten spirituellen Gruppe hingezogen oder durch eine die entsprechenden Lehren verbreitende Persönlichkeit speziell angesprochen fühlt, entscheidend ist. Auch für die Beklagte war der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen bestimmt. Wenn sie sich unter diesen Umständen bereit fand, für ihr angestrebtes Ziel, nämlich die Ernennung zum Meister des Reiki, einen Betrag von 10.000 $ zu investieren, so wird dadurch in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die von der Klägerin zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung der Klägerin, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten und damit dem außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe im Sinn des § 935 ABGB entspricht (vgl 6 Ob 742/77). Damit scheidet aber eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte aus.Diese für die Wertermittlung gemäß Paragraph 934, ABGB maßgebenden Erwägungen betreffen jedoch nicht das Wesen des hier abgeschlossenen Vertrages, bei dem die Aufnahme in eine spirituelle Gruppe nach von dieser vorgegebenen Spielregeln und die hiebei erwartete spirituelle Erfahrung, allenfalls auch eigene Geschäftsinteressen der Beklagten (Befähigung zur Ausbildung weiterer Reiki-Meister, wofür sie ihrerseits ein entsprechendes Honorar erwarten durfte) im Vordergrund standen. Abgesehen von den Schwierigkeiten, die eine objektive Wertermittlung in derartigen Fällen mit sich brächte, müsste eine solche letztlich fragwürdig bleiben, weil das subjektive Empfinden des Einzelnen, der sich zu einer bestimmten spirituellen Gruppe hingezogen oder durch eine die entsprechenden Lehren verbreitende Persönlichkeit speziell angesprochen fühlt, entscheidend ist. Auch für die Beklagte war der Wert der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen nur von subjektiven Erwägungen und Hoffnungen bestimmt. Wenn sie sich unter diesen Umständen bereit fand, für ihr angestrebtes Ziel, nämlich die Ernennung zum Meister des Reiki, einen Betrag von 10.000 $ zu investieren, so wird dadurch in Wahrheit die Bereitschaft der Beklagten deutlich, für die von der Klägerin zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung der Klägerin, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Beklagten und damit dem außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe im Sinn des Paragraph 935, ABGB entspricht vergleiche 6 Ob 742/77). Damit scheidet aber eine Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte aus.
Der Betrag von 10.000 $ wird in der Identitätserklärung der Reiki-Allianz unter der Bezeichnung "Verpflichtung gegenüber dem einweihenden Meister" genannt, wurde von der Klägerin gefordert und auch während des Verfahrens mehrmals ganz allgemein als Entgelt für die Einweihung zum Meister des Reiki bezeichnet. Bei der Überlegung, ob dieser Preis, der im Wesentlichen durch die Identitätserklärung der Reiki-Alianz vorgegeben ist, ungerechtfertigt im Sinn des § 879 ABGB ist, ist zunächst vom Grundsatz der Privatautonomie auszugehen, der es erlaubt, mit jedermann und zu jeden vereinbarten Bedingungen Verträge abzuschließen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist. Von diesen Ausführungen ausgehend liegt daher keine Störung der objektiven Äquivalenz, wie es Voraussetzung auch des Wuchers nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB wäre, vor.Der Betrag von 10.000 $ wird in der Identitätserklärung der Reiki-Allianz unter der Bezeichnung "Verpflichtung gegenüber dem einweihenden Meister" genannt, wurde von der Klägerin gefordert und auch während des Verfahrens mehrmals ganz allgemein als Entgelt für die Einweihung zum Meister des Reiki bezeichnet. Bei der Überlegung, ob dieser Preis, der im Wesentlichen durch die Identitätserklärung der Reiki-Alianz vorgegeben ist, ungerechtfertigt im Sinn des Paragraph 879, ABGB ist, ist zunächst vom Grundsatz der Privatautonomie auszugehen, der es erlaubt, mit jedermann und zu jeden vereinbarten Bedingungen Verträge abzuschließen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist. Von diesen Ausführungen ausgehend liegt daher keine Störung der objektiven Äquivalenz, wie es Voraussetzung auch des Wuchers nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB wäre, vor.
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Es ist zwar richtig, dass großer wirtschaftlicher Druck oder gar die Existenzgefährdung einer Partei einen relevanten Umstand bilden können, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an. Nachdem sie in den beiden Jahren zuvor Aufbauseminare absolviert hatte, für die sie ebenfalls ein Entgelt entrichten musste, war sie zweifellos mit den Modalitäten rund um die Einweihung zum Meister des Reiki vertraut und sich bewusst, welche Gegenleistung sie für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erbringen wird müssen. Da sie sich nun freiwillig zum Abschluss dieses Vertrages entschloss, kann aus den angestellten Erwägungen weder eine Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, noch ein Geschäftsirrtum oder auch Unbestimmtheit der Leistung bejaht werden. Dass bereits die Entgeltlichkeit des Energieausgleiches an sich die Sittenwidrigkeit begründe, ist nicht nachvollziehbar. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt. Hiezu kann im vorliegenden Fall kein Anlass gesehen werden. Zu einem Eingriff in die Autonomie der Beklagten zum Vertragsabschluss besteht kein Grund.Sittenwidrig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen, ob eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliegt. Es ist zwar richtig, dass großer wirtschaftlicher Druck oder gar die Existenzgefährdung einer Partei einen relevanten Umstand bilden können, doch ist damit eine Sittenwidrigkeit noch nicht begründet. Die allfällige Kenntnis der Klägerin von den prekären finanziellen Verhältnissen der Beklagten begründet daher nicht die Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses. Vielmehr stand die Beklagte beim Vertragsabschluss unter keinerlei Druck, sie strebte diesen sogar seit längerem an. Nachdem sie in den beiden Jahren zuvor Aufbauseminare absolviert hatte, für die sie ebenfalls ein Entgelt entrichten musste, war sie zweifellos mit den Modalitäten rund um die Einweihung zum Meister des Reiki vertraut und sich bewusst, welche Gegenleistung sie für die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erbringen wird müssen. Da sie sich nun freiwillig zum Abschluss dieses Vertrages entschloss, kann aus den angestellten Erwägungen weder eine Sittenwidrigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, noch ein Geschäftsirrtum oder auch Unbestimmtheit der Leistung bejaht werden. Dass bereits die Entgeltlichkeit des Energieausgleiches an sich die Sittenwidrigkeit begründe, ist nicht nachvollziehbar. Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt. Hiezu kann im vorliegenden Fall kein Anlass gesehen werden. Zu einem Eingriff in die Autonomie der Beklagten zum Vertragsabschluss besteht kein Grund.
Soweit die Revisionswerberin die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung mit dem Hinweis auf das Verbot der Simonie im kanonischen Recht der katholischen Kirche zu bekräftigen versucht, ist ihr zu entgegnen, dass ein der katholischen Kirche eigenes Instrumentarium für nicht katholische Vereinigungen nicht heranzuziehen ist und entsprechende Verbote und Strafsanktionen außerhalb der katholischen Kirche nicht gelten.
Dass mit der Einweihung der Beklagten zum Meister nach dem letzten Seminar nicht noch ein Jahr zugewartet wurde und die Beklagte keine weiteren "Einschulungen" mehr besucht hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, hat doch die Beklagte ihrer umgehenden Einweihung zugestimmt und auf weitere Wartezeiten und Einstimmungsriten zumindest schlüssig verzichtet.
Auch der Einwand mangelnder Fälligkeit erweist sich als haltlos, weil in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag das Zahlungsziel konkret festgehalten wurde. Die Formulierung, die Beklagte solle das Entgelt so leisten, wie sie dazu im Stande ist, bedeutet nichts anderes, als dass es im Rahmen dieses Zahlungszieles der Beklagten oblag, wann und wieviel sie bezahlen möchte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E57870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00187.99I.0413.000Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013