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E2D Assoziierung Türkei;Norm
61989CJ0292 Antonissen VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des ED in W, geboren 1976, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 34/40, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Mai 2004, Zl. SD 685/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und 7 Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei 1989 nach Österreich gekommen. Bis zum 31. August 1997 sei er im Besitz von Sichtvermerken bzw. Aufenthaltstiteln gewesen, seither sei sein Aufenthalt unrechtmäßig. Er habe unangemeldet hier gewohnt und verfüge über keinen gültigen Reisepass. Am 3. Mai 2004 sei er von Polizeibeamten in einer Wohnung angehalten und festgenommen worden. Er habe sich bei der Amtshandlung mit einem gefälschten, auf seinen Cousin ausgestellten und als gestohlen gemeldeten türkischen Reisepass ausgewiesen, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel enthalten habe. Das darin befindliche Lichtbild sei gegen ein Lichtbild des Beschwerdeführers ausgetauscht worden.
Vom 2. Oktober bis zum 4. Dezember 2003 sei der Beschwerdeführer auf Grund einer Beschäftigung bei einer Baufirma zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, nachdem er bei dieser Firma den verfälschten Pass vorgelegt hätte. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, er hätte eigentlich nur "im Pfusch" arbeiten wollen, der Chef hätte in jedoch angemeldet. Im Besitz des Beschwerdeführers sei auch ein Krankenschein vorgefunden worden, der von der genannten Firma ausgestellt worden sei.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit nahezu sieben Jahren unrechtmäßig. Unter Verwendung des gefälschten Reisepasses habe er nicht nur ein Beschäftigungsverhältnis und die daran geknüpfte Sozialversicherung erlangt, sondern auch versucht, einen legalen Aufenthalt in Österreich vorzutäuschen, indem er sich Polizeiorganen gegenüber mit dem Pass ausgewiesen habe. Dieses Verhalten erfülle den im § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierten Tatbestand.
Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus mittellos. Er habe am 5. Mai 2004 angegeben, kein Geld zu besitzen. In der Berufung habe er Verpflichtungserklärungen seiner Lebensgefährtin sowie deren Eltern vorgelegt. Beigefügt sei gewesen, "dass die Lebensgefährtin Notstandshilfe bezieht, die Gehaltszettel der genannten Eltern sowie ein die Miethöhe der von der Lebensgefährtin bewohnten Wohnung A-Straße bescheinigender Zahlschein." Die Lebensgefährtin beziehe Notstandshilfe zu einem Tagsatz von EUR 17,85. Es sei nicht dargelegt worden, wie viel die Eltern für ihre eigene Wohnung in der E-Straße aufwenden müssten bzw. ob und in welcher Höhe sonstige finanzielle Verpflichtungen oder Sorgepflichten bestünden. Auch wenn das Einkommen der Eltern (nach Ausweis der Verwaltungsakten verdient der Vater EUR 1.134,67 und die Mutter EUR 991,46 netto monatlich) nicht geringfügig sei, wären diese Angaben unter Bedachtnahme darauf erforderlich gewesen, dass der Vater auch noch die monatliche Miete für die Wohnung der Lebensgefährtin in der A-Straße von EUR 485,-- begleichen müsse. In der Wohnung der Eltern würden auch noch zwei unmündige Kinder wohnen. Bei zumindest einem der Kinder handle es sich um einen weiteren Sohn der Mutter. In Anbetracht dieser Umstände sei der Beschwerdeführer bei der Glaubhaftmachung der Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärungen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Sein Unterhalt könne nicht als gesichert angesehen werden. Der im § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG normierte Tatbestand sei verwirklicht.
Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in der Türkei. Familiäre Bindungen bestünden zu einem Cousin, mit dem der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, und zu einer Lebensgefährtin, bei der der Beschwerdeführer bis zuletzt unangemeldet gewohnt habe und die er zu heiraten beabsichtige. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, nach Ablauf seines Aufenthaltstitels jahrelang unrechtmäßig in Österreich bleibe, mittellos sei, Polizeiorgane über seinen illegalen Aufenthalt durch Vorlage eines gefälschten Reisepasses zu täuschen versuche und unter Vorlage dieses Passes auch unrechtmäßig Arbeitsverhältnisse eingehe, lasse seine Geringschätzung maßgeblicher in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Dazu komme, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr berge, er könnte sich die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu finanzieren trachten. Die Eingehung des genannten Beschäftigungsverhältnisses lasse diese Befürchtung gerechtfertigt erscheinen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei mit einem geregelten Fremdenwesen unvereinbar. Auch unter Bedachtnahme auf die bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich (die jedoch etwa zur Hälfte unrechtmäßig sei) und auf den Umstand, dass er in Wien zwei Jahre lang die Hauptschule besucht und anschließend eine Lehre absolviert habe, wöge die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen derart schwer, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erweise.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese sei nicht gering, aber auch nicht besonders ausgeprägt, weil die Hälfte dieses Aufenthaltes unrechtmäßig und er auch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er sei beruflich nicht integriert und nicht in der Lage, seinen Unterhalt zu finanzieren. Er lebe von Zuwendungen Dritter und von Gelegenheitsarbeiten. Dass er über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt hätte, sei weder aktenkundig noch sei solches behauptet worden. Die Absicht, seine Lebensgefährtin zu heiraten, könne seine persönlichen Interessen nicht stärken. Das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich sei nicht besonders schwerwiegend. Dem stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Eine Abwägung dieser Interessenlagen ergebe, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fernbleibe.
Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
In Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seiner dargelegten persönlichen Interessen andererseits könne vor Ablauf der für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes gesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch seine ab Beginn des Jahres 1995 zurückgelegten Beschäftigungszeiten ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) erworben haben sollte (vgl. zu den näheren Voraussetzungen hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 98/21/0299), so wäre diese in der Vergangenheit allenfalls gegeben gewesene Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt durch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung ab September 1997 verloren gegangen. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über die Beendigung des Aufenthalts war ein Zeitraum von sieben Jahren vergangen, in dem der Beschwerdeführer keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte (vgl. das unter 2.2. wiedergegebene Beschwerdevorbringen). Damit war jedenfalls ein Zeitraum überschritten, der einem türkischen Arbeitnehmer vernünftigerweise einzuräumen gewesen wäre, um eine neue Beschäftigung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0181).
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen, oder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Alter von zwölf Jahren nach Österreich gekommen, habe ab September 1989 die Pflichtschule besucht und anschließend eine Lehre als Galvaniseur begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe er als Metallhilfsarbeiter gearbeitet. Sein Aufenthalt sei durch Aufenthaltstitel gedeckt gewesen. Ab September 1997 habe er aus Unbesonnenheit und auf Grund familiärer Schwierigkeiten verabsäumt, für eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels Sorge zu tragen. Er habe sich sodann "in einer nicht weiter nachvollziehbaren Weise" durchgebracht und sei von Freunden und Bekannten erhalten worden, denen er seinerseits "behilflich" gewesen sei. Von diesen sei er auch mit Unterkunft versorgt worden. Seit ca. zwei Jahren (seit Mai 2002) bestehe eine Lebensgemeinschaft mit einer (verheirateten) österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet nie verlassen und nie den Willen aufgegeben, hier niedergelassen zu bleiben. Die vorgelegten Verpflichtungserklärungen würden "eine vollkommen zureichende Unterhaltsversorgung" ergeben.
2.3. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0088, mwN).
Aus den im Akt erliegenden Verpflichtungserklärungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin sowie deren Eltern "zu einem Besuch in der Dauer von sechs Monaten" eingeladen worden ist und sich die Gastgeber verpflichtet haben, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen. Da der Beschwerdeführer unstrittig eine dauernde Niederlassung im Bundesgebiet angestrebt hat, waren die zeitlich beschränkten Verpflichtungserklärungen nicht geeignet, das Vorhandensein ausreichender Mittel darzutun.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Notstandshilfebezieherin. Die Miete für ihre Wohnung in der A-Straße in Höhe von EUR 485,-- monatlich wird von ihrem Vater bezahlt, der gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 2.100,-- verfügt. Die Eltern der Lebensgefährtin müssen von ihrem Einkommen Aufwendungen für die eigene Wohnung in der E-Straße, für den eigenen Unterhalt sowie für den Unterhalt zweier im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder begleichen. Auch von daher kann der belangte Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ermangelung weiterer Nachweise des Beschwerdeführers über die damit verbundenen Belastungen für die Eltern eine ausreichende Bonität der Verpflichteten zur Unterhaltsleistung als nicht erwiesen und den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG als erfüllt angesehen hat.
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er sich am 3. Mai 2004 in einer Amtshandlung gegenüber Polizeibeamten mit einem gefälschten Reisepass ausgewiesen hat, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel enthielt, und dass er unter Verwendung dieses Reisepasses vom 2. Oktober bis zum 4. Dezember 2003 ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Baufirma eingegangen ist. Die belangte Behörde kam demnach zutreffend zu dem Ergebnis, dass auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei.
3. Angesichts der aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultierenden Gefahr strafbarer Handlungen und einer finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2005/18/0188), sowie in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zweck der Verschaffung einer Beschäftigung sowie einer Aufenthaltsberechtigung eines gefälschten Reisepasses bediente, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel enthalten hat, wozu noch kommt, dass er sich - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt und von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt - seit sieben Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und weiter hier aufhält, begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die seit zwei Jahren bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und zu deren Eltern sowie die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu seinen Gunsten berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass die Erlassung der Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer durch das Nichterbringen eines Nachweises für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sowie durch das festgestellte Täuschungsverhalten und seinen langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, grob verstoßen.
Von daher konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Seine aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass er sich seit September 1997 rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und hier unangemeldet gelebt hat sowie unter falscher Identität rechtswidrige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde in einwandfreier Weise dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Dezember 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0292 Antonissen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180148.X00Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011