TE OGH 2000/4/13 6Ob94/00t

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Linz zu FN 139009a eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz, wegen Offenlegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer Manfred D***** und Hannelore D*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1. März 2000, GZ 6 R 33/00s-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat sich in jüngster Zeit - ebenfalls im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsstrafen über GmbH-Geschäftsführer gemäß § 283 HGB wegen der Verletzung von Offenlegungsvorschriften - bereits wiederholt mit den auch im vorliegenden Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen der Verfassungs- und Richtlinienkonformität der §§ 277 ff HGB sowie der Grundrechtskonformität der Ersten und Vierten Richtlinie (68/151 EWG und 78/660 EWG) befasst und diese jeweils mit umfangreicher Begründung bejaht (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t). Er sah sich weder zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof noch zur Vorlage von entsprechenden Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung veranlasst. Da der Beschluss des Rekursgerichtes den in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aufgezeigten Grundsätzen entspricht, liegt keine erhebliche, zum nochmaligen Eingehen auf die bereits behandelten Argumente des Rechtsmittels Anlass gebende Rechtsfrage vor.Der erkennende Senat hat sich in jüngster Zeit - ebenfalls im Zusammenhang mit der Verhängung von Zwangsstrafen über GmbH-Geschäftsführer gemäß Paragraph 283, HGB wegen der Verletzung von Offenlegungsvorschriften - bereits wiederholt mit den auch im vorliegenden Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen der Verfassungs- und Richtlinienkonformität der Paragraphen 277, ff HGB sowie der Grundrechtskonformität der Ersten und Vierten Richtlinie (68/151 EWG und 78/660 EWG) befasst und diese jeweils mit umfangreicher Begründung bejaht (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t). Er sah sich weder zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof noch zur Vorlage von entsprechenden Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung veranlasst. Da der Beschluss des Rekursgerichtes den in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aufgezeigten Grundsätzen entspricht, liegt keine erhebliche, zum nochmaligen Eingehen auf die bereits behandelten Argumente des Rechtsmittels Anlass gebende Rechtsfrage vor.

Anmerkung

E57869 06A00940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00094.00T.0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0060OB00094_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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