Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexandra K*****, vertreten durch Dr. Andreas Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** GmbH, ***** und 2. Kurt K*****, beide vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 9. November 1999, GZ 44 R 700/99p-56, womit 1. der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 2. Juli 1999, GZ 2 C 155/98t-45, abgeändert und 2. das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. Juli 1999, GZ 2 C 155/98t-46, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs gegen die (erkennbare) Zulassung der Klagsänderung wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Der Revisionsrekurs gegen die (erkennbare) Zulassung der Klagsänderung wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
2. Der "Revisionsrekurs" gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht nicht gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.2. Der "Revisionsrekurs" gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht nicht gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Text
Begründung zu 1.:
Das Rekursgericht hat zwar zunächst auf S 8 der Ausfertigung seiner Entscheidung ausgeführt, auch lit c) des in der Tagsatzung vom 2. 7. 1999 neu formulierten Klagebegehrens stelle keine Klagsänderung dar, es ist jedoch schließlich (S 11) ohnehin zum Ergebnis gelangt, insoweit seien die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsänderung gegeben.Das Rekursgericht hat zwar zunächst auf S 8 der Ausfertigung seiner Entscheidung ausgeführt, auch Litera c,) des in der Tagsatzung vom 2. 7. 1999 neu formulierten Klagebegehrens stelle keine Klagsänderung dar, es ist jedoch schließlich (S 11) ohnehin zum Ergebnis gelangt, insoweit seien die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsänderung gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann; auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518, RS0039441, RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 235 ZPO Rz 7 mwN). Hiebei kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn das Rekursgericht hier die Klagsänderung zugelassen hat (in diesem Sinn ist Punkt 1 seines Spruches zu verstehen), so liegt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.Nach ständiger Rechtsprechung sind Klagsänderungen tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann; auch die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens oder der Umstand, dass dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, ist nicht stets ein Grund, die Klagsänderung nicht zuzulassen (RIS-Justiz RS0039518, RS0039441, RS0039428; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraph 235, ZPO Rz 7 mwN). Hiebei kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn das Rekursgericht hier die Klagsänderung zugelassen hat (in diesem Sinn ist Punkt 1 seines Spruches zu verstehen), so liegt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung vor, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.
Streitanhängigkeit würde der Zulassung einer Klagsänderung zwar entgegenstehen (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall besteht ein solches Hindernis aber mangels Identität des mit der Exszindierungsklage geltend gemachten Anspruches auf Unzulässigerklärung einer bestimmten Räumungsexekution mit dem hier gegenständlichen, weitergehenden Anspruch auf Duldung der Wohnungsnutzung nicht.
Anmerkung
E57618 02A00920European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00092.00V.0413.000Dokumentnummer
JJT_20000413_OGH0002_0020OB00092_00V0000_000