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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E006 EGV Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Mag. P in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Mai 2004, Zl. 1005/7- CS5/04, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (Zeitraum November 2000 - November 2003), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Beamter des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PF 2, Dienstzulagengruppe 2b, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Bereich der belangten Behörde im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verwendung.
In seiner Eingabe vom 5. November 2003, betreffend "Antrag auf Auszahlung von Geldansprüchen für erbrachte Leistungen", beantragte er "die Bezahlung von Geldansprüchen für Leistungen", die er während der letzten drei Jahre erbracht habe. Zur Begründung seines Begehrens stelle er einen Vergleich mit Josef O. an. Dieser sei ebenso wie er zur Verwendung auf einer Planstelle der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PF 2/2b in der der belangten Behörde nachgeordneten Dienststelle, dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsenteinrichtungen, zugeordnet. Dessen Arbeitsplatz und jener des Beschwerdeführers seien völlig gleichwertig. Trotzdem habe der Beschwerdeführer bedeutend weniger Bezüge erhalten. Während O. im Zeitraum November 2000 bis November 2003 Bezüge in der Höhe von 148.153,25 EUR erhalten habe, habe er für den gleichen Zeitraum 72.865,57 EUR erhalten, also um 75.287,68 EUR weniger. Anders ausgedrückt habe sein Kollege mehr als das Doppelte an Bezügen erhalten als der Beschwerdeführer bzw. er habe weniger als die Hälfte der Bezüge des Kollegen erhalten. Da er seinem Dienstgeber ein derart "gleichheitswidriges Entlohnungsverhalten" nicht unterstelle, beantrage er die Auszahlung des Differenzbetrages, der sich durch Subtraktion der Bezüge des Kollegen einerseits und seiner Bezüge andererseits ergebe. Für die vergangenen drei Jahre betrage dieser Differenzbetrag exakt 75.287,68 EUR. Er ersuche ausdrücklich um bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 5. November 2003 gemäß §§ 117a und 117c in Verbindung mit §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1965 (GehG) "in der derzeit geltenden Fassung" ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des eingangs genannten Antrages aus, der Beschwerdeführer sei mit 11. Oktober 1993 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis und mit 1. Juli 1996 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden. Bis zum Antritt seines Karenzurlaubes am 31. Dezember 2003 sei er im Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung als "Referent B in gehobener technischer Verwendung" im Büro für Funkanlagen Telekommunikationsendeinrichtungen tätig gewesen. Vor Antritt seines Karenzurlaubes habe er die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe PF 2, Funktionsgruppe 2b, Gehaltsstufe 7, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005, innegehabt.
Gemäß § 12 GehG, worin jene Zeiten, die dem Tag der Anstellung voranzusetzen seien, erschöpfend aufgezählt seien, sei für ihn anlässlich seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. Juli 1996 der 30. August 1991 als Vorrückungsstichtag errechnet worden, woraus sich zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der gemäß § 8 leg. cit. jeweils nach zwei Jahren vorgesehenen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe die Einreihung in die Gehaltstufe 3 (der Verwendungsgruppe PT 4) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1997 ergeben habe. Auf Grund der Biennalsprünge habe sich somit (nach seiner unter Zugrundelegung der Bewertung seines Arbeitsplatzes erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2/2b mit Wirksamkeit vom 1. September 1997 und der mit 1. September 1999 gemäß § 249a BDG 1979 erfolgten Überleitung in die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung") zum Zeitpunkt der Antragstellung die oben angeführte Einstufung unter Einreihung in die Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005 ergeben. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung entspreche damit in jeder Hinsicht den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei darin gelegen, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden könnten, d.h. jeder besoldungsrechtliche Anspruch setze eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Die Vorgangsweise sowohl bei der Berechnung seiner Einstufung als auch der seines Kollegen stehe mit den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften im Einklang: sein Kollege sei wesentlich älter als er und weise eine entsprechend längere Dienstzeit auf, woraus sich dessen höhere besoldungsrechtliche Einstufung auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten und der im Dienststand zurückgelegten Biennalsprünge ergebe. Eine Bestimmung, wonach Bedienstete, deren Arbeitsplätze gleich bewertet seien, auch - abweichend von ihrer auf Grund der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften errechneten Einstufung - Bezüge in gleicher Höhe zu erhalten hätten, finde sich in den besoldungsrechtlichen Vorschriften jedoch nicht. Zur Klärung der Frage eines finanziellen Anspruches sei als Voraussetzung nur zu prüfen, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien. Sein Begehren, ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als hätte er die selbe besoldungsrechtliche Stellung wie sein Kollege, entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Infolge dessen bestehe für die von ihm begehrte Auszahlung des Betrags von 75.287,68 EUR, der seiner Berechnung nach die Differenz zwischen seinen Gehältern (richtig: Bezügen) und jenen seines Kollegen im Zeitraum November 2000 bis November 2003 darstelle, kein Anspruch.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2005, B 818/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte er aus, nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen. Außerdem lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erhalt von Bezügen aufgrund seines Dienstverhältnisses, in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und in seinem Recht auf Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt.
Die Beschwerde bringt - zum "Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes" - unter Verweis auf Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor, die belangte Behörde habe den geltend gemachten Anspruch mangels einer ausdrücklichen besoldungsrechtlichen Rechtsgrundlage nicht anerkannt. Bei "verfassungskonformer Interpretation des Besoldungsrechts" wäre der Anspruch allerdings anzuerkennen und nicht abzuweisen gewesen. Der Inhalt des Bescheides leide somit an Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe den Anwendungsvorgang des Gemeinschaftsrechts missachtet. Art. 39 EG sei unmittelbar anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien, soweit eine Unvereinbarkeit zwischen dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht bestehe, die nicht im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ausgeräumt werden könne, die nationalen Gerichte verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts, die sich als unvereinbar mit der Richtlinie erwiesen, für unanwendbar zu erklären. Nach herrschender Ansicht seien auch Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet. Die belangte Behörde habe bei der Bescheiderlassung nationale Bestimmungen angewendet, die wegen der Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts nicht anzuwenden gewesen wären. Sie stütze damit den Bescheid auf unzulässige Rechtsgrundlagen, wodurch den Inhalt des Bescheides an Rechtswidrigkeit leide.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht die Beschwerde - wiederum unter Verweis auf ihr Vorbringen gegenüber dem Verfassungsgerichtshof - darin, hätte die Behörde das Recht auf Gehör gewahrt, hätte der Beschwerdeführer die Behörde darauf hinweisen können, dass er den Anspruch unmittelbar auf den Gleichheitsgrundsatz stütze. Erforderlichenfalls hätte er der Behörde "nähere Ausführungen" liefern können. Die belangte Behörde habe die Ansicht vertreten, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden könne und habe eine inhaltliche Prüfung unterlassen.
Art. 39 EG lautet:
"Artikel 39
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a)
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b)
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen
Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen ... des Alters
... in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff 'Diskriminierung'
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
Personen ... eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich,
...
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
...
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
...
Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
...
Artikel 7
Positive und spezifische Maßnahmen
(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden.
...
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
...
Artikel 18
Umsetzung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen ...
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
..."
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, trifft in seinem § 117a ff, eingefügt durch Art. IV Z. 9 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung. Gemäß § 117a Abs. 1 GehG ist dieser Abschnitt auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff "Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung" umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.
Nach § 117a Abs. 2 GehG wird das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt für die Verwendungsgruppen PF 1 bis PF 6 einerseits und für die Gehaltsstufen 1 bis 17 andererseits die dort tabellarisch wiedergegebenen Beträge. Die Tabelle des § 117a Abs. 2 GehG sieht innerhalb jeder Verwendungsgruppe von Gehaltsstufe zu Gehaltsstufe ansteigend höhere Beträge vor.
Nach § 117c Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der - in dieser Bestimmung nachstehend angeführten - Funktionsgruppen zugeordnet ist.
§ 117c Abs. 1 leg. cit. normiert für die jeweilige Verwendungsgruppe und die jeweilige Dienstzulagengruppe Beträge für die Gehaltsstufen 1 bis 10, 11 bis 14 und ab der Gehaltsstufe 15.
Die Beschwerde lässt die eingangs wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides über die besoldungsrechtliche Stellung und Einstufung des Beschwerdeführers (Verwendungsgruppe PF 2, Funktionsgruppe 2b, Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2005) unbeachtet. Sie zielt - wie schon vor dem Verfassungsgerichtshof - im Ergebnis darauf ab, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum November 2000 bis (einschließlich) November 2003 die selben (höheren) Bezüge gebührten wie dem "auf einer gleichwertigen Planstelle" verwendeten, älteren Kollegen O.
Vorweg ist festzuhalten, dass jenes, in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltene Vorbringen, auf das die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde u.a. verweist, im Hinblick auf den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2005 nicht geeignet ist, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die wiedergegebenen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 zu erwecken.
Die von der Beschwerde geforderte "verfassungskonforme Interpretation des Besoldungsrechts" findet ihre Grenze am Wortlaut des Gehaltsgesetzes 1956. Ausgehend von der im angefochtenen Bescheid näher festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bieten die wiedergegebenen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 keinen Raum dafür, dem Beschwerdeführer Bezüge zuzuerkennen, die einer höheren Gehaltsstufe entsprächen.
Schließlich ortet die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, namentlich des Art. 39 EG, missachtet habe.
Die Frage, ob gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ihnen entgegenstehendes nationales Recht verdrängen, stellt sich erst dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fällt. Voraussetzung dafür ist ein hinreichender gemeinschaftsrechtlicher Bezug, etwa in Gestalt eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0064).
Einen solchen gemeinschaftsrechtlichen Bezug weist der Beschwerdesachverhalt jedoch nicht auf. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, in Ausübung der nach Art. 39 EG garantierten gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gefunden zu haben.
Schließlich entfaltet auch die Richtlinie des Rates vom 27. November 2000, 2000/78/EG, im Beschwerdefall keine Wirkung, weil die Frist zu ihrer Umsetzung gemäß ihrem Art. 18 erst mit 2. Dezember 2003 abgelaufen ist, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch ausschließlich die Frage der Höhe der Bezüge für den Zeitraum von November 2000 bis (einschließlich) November 2003 war.
Nach dem eingangs zu den Grenzen einer verfassungskonformen Interpretation der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen Gesagten vermögen auch von der genannten Richtlinie verfolgte Ziele im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zu keinem anderen Ergebnis zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0099; für den Zeitraum ab Dezember 2003 vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0235).
Mag auch das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen sein, so ist dieser nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts maßgebend. Da im Beschwerdefall kein Gemeinschaftsrecht zu vollziehen ist, ist dieser Grundsatz auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und entfaltet daher keine Wirkung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006).
Unter diesen Gesichtspunkten entbehren die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel jeglicher Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Dezember 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0144 Mangold / Helm VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120236.X00Im RIS seit
06.02.2007Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017