TE OGH 2000/4/13 6Ob13/00f

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang U*****, vertreten durch Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 134.815 S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. November 1999, GZ 4 R 189/99t-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn die beklagte Partei die Folie nur im Vertikalbereich selbst neu verlegt hat, vermag dies an ihrer Verantwortlichkeit für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufbringung der Folie am Boden nichts zu ändern. Es steht nämlich fest, dass sie dem Kläger - von dem ihr bekannt war, dass er kaum Erfahrung mit diesem Material hatte - eine ständige Betreuung während seiner Arbeiten auf der Baustelle zugesichert hatte und der Kläger dementsprechend die Verlegungsarbeiten tatsächlich unter Aufsicht des von der beklagten Partei zu diesem Zweck entsandten technischen Beraters durchführte. Dieser war auch bei den Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich die meiste Zeit anwesend und kontrollierte den Arbeitsablauf; seines Erachtens nach waren die vom Kläger durchgeführten Arbeiten vollkommen in Ordnung (!).

Die beklagte Partei ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, dass von einem Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die vom Käufer (hier: Kläger) nicht erwartet werden können (und hier seitens der beklagten Partei auch gar nicht erwartet wurden, weshalb sie einen Berater auf die Baustelle abstellte), verpflichtet ist, dem Käufer die entsprechenden Anleitungen zu geben. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Anleitung des Käufers, verstößt er gegen seine Vertragspflicht und haftet deshalb für die dadurch verursachten Schäden des Käufers (SZ 43/220 ua). Die beklagte Partei trifft daher auch die Haftung für die vom Kläger selbst, aber unter ihrer Aufsicht durchgeführten Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich, sollten diese mangelhaft und schadenskausal gewesen sein. Eine unrichtige Anwendung der vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten Grundsätze zum Anscheinsbeweis ist somit nicht zu erblicken.

Der von der Beklagten selbst vorgenommene Verbesserungsversuch (nochmalige Verlegung der Folie an den Kellerwänden) wurde im Rahmen ihrer Nebenpflichten zum Kaufvertrag betreffend die Folie erfüllt und war daher keineswegs unentgeltlich. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die Subunternehmereigenschaft der Beklagten bei diesen Arbeiten und ihre entsprechende Haftung gegenüber dem Kläger entsprechen der bereits vom Berufungsgericht umfassend dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E57730 06A00130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00013.00F.0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0060OB00013_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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