TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2006/18/0360

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §12 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs3 Z2;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des F K, (geboren 1969), in G, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Juni 2006, Zl. 314.981/2-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Juni 2006 wurde der Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG 1997" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Weiters wurde mit diesem Bescheid der vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellte Zusatzantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG 1997 aus humanitären Gründen" gemäß §§ 72 und 74 NAG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei erstmalig am 1. Juli 1998 (legal mittels eines Visums D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Belgrad, gültig vom 1. Juli 1998 bis 1. Oktober 1998) nach Österreich eingereist. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeitskraft", gültig vom 28. Juli 1998 bis zum 20. September 1998, gewesen. Am 20. August 1998 (vor Ablauf der zuvor genannten Aufenthaltserlaubnis) habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag gestellt, welcher mit Datum vom 16. Oktober 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat des Beschwerdeführers (Kosovo) zulässig sei.

Am 23. November 2000 habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich einen Asylantrag gestellt, welcher mit Datum vom 17. Mai 2005 gemäß § 10 AsylG 1997 erstinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Danach habe der Beschwerdeführer am 16. März 2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wiederum einen Asylantrag gestellt, welcher (ebenfalls) am 17. Mai 2005 gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde kam (nach einer im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Prüfung) zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekte gegeben seien, es vielmehr den Intentionen eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes widersprechen würde, wenn sich aus dem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln solle. Deshalb lägen die materiellen Voraussetzungen gemäß § 72 NAG nicht vor.

Damit könne eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen werden, ferner unterläge im Beschwerdefall die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung der Quotenpflicht.

Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für Österreich verfügt habe, sei sein nunmehriger Hauptantrag vom 17. Mai 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten. Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eingebracht, er selbst sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig gewesen. Dies werde vor allem dadurch untermauert, dass er seit dem 1. Juni 1999 in Österreich polizeilich aufrecht gemeldet sei, ferner habe der Beschwerdeführer auch in seinem Berufungsschreiben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bekräftigt. Damit stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer den besagten Antrag im Inland gestellt und sich während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer diesen Antrag im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen, weshalb dieser Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 4. Oktober 2006, B 1394/06). Die belangte Behörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Akten es Verwaltungsverfahrens vor, der sie dem Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde übermittelte.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass er in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Er sei (wie oben ausgeführt) im Jahr 1998 mittels eines Visums D nach Österreich eingereist und sei in der Folge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Saisonarbeit" (gültig bis 20. September 1998) gewesen. Vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis habe er die Gewährung von Asyl beantragt, im Gegensatz zu seinen Pflegekindern habe er allerdings nicht den Status eines Konventionsflüchtlings erlangt. Im Grund des § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 sei er - mit Blick auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/19/0061 - als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als vorläufig niederlassen gewesen anzusehen, ein Wechsel auf eine Niederlassungsbewilligung sei daher zulässig gewesen.

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die verfahrensgegenständlichen Anträge vom Inland aus gestellt hat. Die besagte Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Saisonarbeitskraft", gültig vom 28. Juli 1998 bis zum 20. September 1998, vermochte nicht zu bewirken, dass der Beschwerdeführer als "bereits niedergelassen" anzusehen war. Aus § 12 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Fremdengesetzes 1997 in seiner für den Zeitraum der genannten Geltungsdauer maßgeblichen Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000 ergibt sich nämlich, dass eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte nur erteilt werden durfte, wenn der Empfänger nicht im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen ist. Damit kann eine Person, der eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt wurde, nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182, und vom 30. November 2004, Zl. 2004/18/0358). Von daher war die primäre Voraussetzung nach § 14 Abs. 2 (zweiter Satz) des Fremdengesetzes 1997 für eine Inlandsantragstellung - dass nämlich der Antragsteller im Inland bereits niedergelassen ist - nicht erfüllt. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis Zl. 2001/19/0061 schon deshalb nichts zu ändern, weil sich dieses nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte und die sich dafür aus § 12 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Fremdengesetzes 1997 ergebende Beurteilung bezog.

Auf dem Boden des Gesagten handelt es sich bei den in Rede stehenden Anträgen daher um Erstanträge, bei denen gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Verpflichtung zur Antragseinbringung vor der Einreise vom Ausland aus und zum Abwarten des Verfahrens im Ausland bestehen. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen, vorliege, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ergeben sich dafür keine Hinweise.

Gemäß § 74 NAG kann bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 leg. cit. die Inlandsantragstellung von Amts wegen zugelassen werden. Diese Regelung räumt dem Fremden jedoch kein durchsetzbares Recht auf Inlandsantragstellung ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153). Damit hat die Behörde allein von sich aus (ohne dass eine Alternative in Form einer darauf abzielenden Antragstellung vorgesehen wäre) das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandselemente für die Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG zu prüfen. Die vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätten daher nur bei amtswegiger Zulassung vom Inland aus gestellt werden dürfen. Da eine solche Zulassung nicht erfolgte, steht der Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Niederlassungsbewilligungen der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - im Jahr 1998 nicht illegal nach Österreich einreiste, um hier einen Asylantrag zu stellen, vermag daran nichts zu ändern.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180360.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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