Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache des Antragstellers Georg M*****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner und Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwälte in Ebensee, wider die Antragsgegnerin ehemalige A*****gesellschaft mbH in Liquidation, *****, nunmehr im Firmenbuch gelöscht, vertreten durch den ehemaligen Liquidator Walter A*****, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. November 1999, GZ 2 R 217/99s-7, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. September 1999, GZ 20 Se 487/99i-3, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 6. 1999, 18 Cga 26/99k, stehen dem Antragsteller gegen seine ehemalige Dienstgeberin, die im Spruch als Antragsgegnerin genannten GmbH iL S 197.722,73 sA zu.
Am 6. 9. 1999 brachte der Antragsteller gegen die GmbH iL einen Konkureröffnungsantrag ein, der vom Erstgericht a limine zurückgewiesen wurde, weil die Existenz der Antragsgegnerin beendet worden sei, nachdem das Vermögen verteilt, die Firma im Firmenbuch gelöscht und kein neues Vermögen hervorgekommen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten GmbH iL "gemäß § 68 KO abgelehnt" wird.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten GmbH iL "gemäß Paragraph 68, KO abgelehnt" wird.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, weil zur Frage, wie das Konkursgericht im Falle einer vermögenslosen und im Firmenbuch gelöschten GmbH zu entscheiden habe (Ablehnung des Konkursantrages gemäß § 68 KO - Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs 1 Z 4 IESG [so OLG Linz] oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens - § 1 Abs 1 Z 3 IESG [so Griesser, ZIK 1997, 37] oder Zurückweisung mangels Parteifähigkeit, die dem Fall des § 1 Abs 1 Z 4 IESG gleichzuhalten sei [so OLG Wien 28 R 78/96]) oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu, weil zur Frage, wie das Konkursgericht im Falle einer vermögenslosen und im Firmenbuch gelöschten GmbH zu entscheiden habe (Ablehnung des Konkursantrages gemäß Paragraph 68, KO - Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, IESG [so OLG Linz] oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens - Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG [so Griesser, ZIK 1997, 37] oder Zurückweisung mangels Parteifähigkeit, die dem Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, IESG gleichzuhalten sei [so OLG Wien 28 R 78/96]) oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, weil sie vom Rekursgericht nicht dem Verfahren beigezogen worden sei und beantragte die Abänderung im Sinn des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin bezeichnet sich selbst als gelöscht und behauptet nicht, dass sie noch unverteiltes Vermögen habe oder solches neu hervorgekommen sei. Wenn auch die Löschung der GmbH im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat, endet mangels noch vorhandenen Vermögens mit Löschung im Firmenbuch doch deren Rechtspersönlichkeit (7 Ob 539/90, GesRZ 1990, 95; 6 Ob 120/97h, WBl 1997, 485 uva; Kastner, Gesellschaftsrecht5 447). Ein nicht mehr existentes Gebilde kann weder ein Verfahren beginnen noch gegen den Willen des Prozess- oder Antragsgegners sich an einem solche beteiligen (vgl 8 ObA 2344/96f, verstärkter Senat, GesRZ 1999, 34 [Dellinger] = JBl 1996, 126).Die Rechtsmittelwerberin bezeichnet sich selbst als gelöscht und behauptet nicht, dass sie noch unverteiltes Vermögen habe oder solches neu hervorgekommen sei. Wenn auch die Löschung der GmbH im Firmenbuch nur deklarative Wirkung hat, endet mangels noch vorhandenen Vermögens mit Löschung im Firmenbuch doch deren Rechtspersönlichkeit (7 Ob 539/90, GesRZ 1990, 95; 6 Ob 120/97h, WBl 1997, 485 uva; Kastner, Gesellschaftsrecht5 447). Ein nicht mehr existentes Gebilde kann weder ein Verfahren beginnen noch gegen den Willen des Prozess- oder Antragsgegners sich an einem solche beteiligen vergleiche 8 ObA 2344/96f, verstärkter Senat, GesRZ 1999, 34 [Dellinger] = JBl 1996, 126).
Eine sachliche Behandlung der vom Rekursgericht aufgeworfenen Fragen scheidet infolge Zurückweisung des Revisionsrekurses daher aus.
Anmerkung
E57758 08A03489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00348.99F.0413.000Dokumentnummer
JJT_20000413_OGH0002_0080OB00348_99F0000_000