TE OGH 2000/4/13 15Os44/00

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Norbert S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Februar 2000, AZ 19 Bs 56/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Norbert S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Februar 2000, AZ 19 Bs 56/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefassten Beschluss vom 17. Februar 2000, AZ 19 Bs 56/00, ist kein weiterer Rechtszug zulässig (§§ 15, 16 StPO), weshalb die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen als unzulässig zurückzuweisen ist (15 Os 98/92, 15 Os 50, 51/99 uam).Gegen den angefochtenen, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefassten Beschluss vom 17. Februar 2000, AZ 19 Bs 56/00, ist kein weiterer Rechtszug zulässig (Paragraphen 15,, 16 StPO), weshalb die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen als unzulässig zurückzuweisen ist (15 Os 98/92, 15 Os 50, 51/99 uam).

Anmerkung

E57780 15D00440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00044..0413.000

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0150OS00044_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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